Bundesgerichtsentscheid

Accès à des décisions rendues dans des procédures pénales clôturées; compétence matérielle

1C_105/2026Entscheid vom 19.05.2026StrafprozessOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die A.________ SA verlangte vom Bundesanwalt Einsicht in rechtskräftige Entscheide aus dem Komplex B.________, insbesondere zu endgültigen sichernden Massnahmen oder Bussen, um mögliche Ansprüche auf Zuweisung eingezogener Vermögenswerte oder bezahlter Bussen geltend zu machen. Der Bundesanwalt gewährte nur teilweise Zugang; gegen diese Verfügung erhob die Gesellschaft Beschwerde sowohl beim Bundesverwaltungsgericht als auch beim Bundesstrafgericht. Das Bundesverwaltungsgericht trat mangels sachlicher Zuständigkeit nicht auf die Beschwerde ein, worauf die Gesellschaft ans Bundesgericht gelangte.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass sich die sachliche Zuständigkeit bei Gesuchen um Akteneinsicht in Strafverfahren grundsätzlich danach richtet, ob das Verfahren noch hängig oder bereits abgeschlossen ist. Nach Abschluss eines Strafverfahrens kommen zwar grundsätzlich datenschutzrechtliche und sonstige Zugangsregeln zur Anwendung; hier diente das Einsichtsgesuch jedoch unmittelbar dazu, in anderen noch hängigen oder künftigen Strafverfahren Parteirechte und Ansprüche nach Art. 70 Abs. 1 und Art. 73 StGB geltend zu machen. Wegen dieses engen funktionalen Zusammenhangs mit laufenden Strafverfahren durfte die Vorinstanz die Streitsache als strafrechtlich geprägt qualifizieren und annehmen, der Bundesanwalt habe nicht als Verwaltungsbehörde, sondern im Rahmen strafprozessualer Verfahrensleitung gehandelt. Deshalb war nicht das Bundesverwaltungsgericht, sondern die strafrechtliche Beschwerdeinstanz zuständig.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Das Bundesgericht bestätigte, dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung des Einsichtsgesuchs sachlich nicht zuständig ist.

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