Indemnisation LAVI; péremption
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der 2018 verstorbene Sohn der Beschwerdeführer erlitt ein tödliches nicht akzidentelles Schütteltrauma durch seine Betreuungsperson. Im Strafverfahren wurden den Eltern Genugtuung und Schadenersatz zugesprochen; danach beantragten sie am 15. April 2024 bei der Genfer LAVI-Entschädigungsstelle je 35'000 Franken Genugtuung. Diese trat wegen Verwirkung nicht auf das Gesuch ein, was die kantonalen Instanzen bestätigten.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte Art. 25 Abs. 3 LAVI und hielt fest, dass der Wortlaut zwar auf die Definitivität des Entscheids über die Zivilansprüche verweist, die Materialien und der Zweck des LAVI aber auf den Abschluss des Strafverfahrens insgesamt hindeuten. Die opferfreundliche Auslegung verbietet es, den Fristenlauf an strafprozessuale Regeln über die partielle Rechtskraft nach Art. 402 StPO zu knüpfen, weil dies den Zugang zu LAVI-Leistungen unnötig erschweren würde. Der von der Vorinstanz herangezogene Entscheid 1C_115/2020 sei nicht direkt übertragbar, da dort ein Verfahren vor Bundesgericht und nicht ein kantonales Berufungsverfahren mit suspensiver Wirkung auf den angefochtenen Punkten betroffen war.
Entscheid
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der kantonale Entscheid wird aufgehoben und die Sache zur materiellen Behandlung des LAVI-Gesuchs an die Entschädigungsstelle zurückgewiesen.
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