Bundesgerichtsentscheid

Datenschutz

1C_147/2026Entscheid vom 23.09.2026Datenrecht & Geheimnisschutz (Öffentliches Recht)Originalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer verlangte vom VBS bzw. vom NDB Auskunft über die Bearbeitung seiner Personendaten, nachdem er am Flughafen Zürich kontrolliert und befragt worden war. Der NDB teilte ihm mit, dass sein Name im Informationssystem Quattro P mit fünf Dokumenten erfasst sei, schob aber die weitergehende Auskunft insbesondere zum Bearbeitungszweck wegen überwiegender öffentlicher Geheimhaltungsinteressen auf. Streitig war, ob dieser Aufschub rechtmässig ist und ob die ungenügende Begründung der Verfügung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden konnte.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass die ursprüngliche Begründung des NDB zwar ungenügend war, die Gehörsverletzung aber durch die im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nachgereichte, soweit möglich umschreibende Begründung geheilt werden konnte. Materiell entschied es, dass die Bekanntgabe des konkreten Bearbeitungszwecks Rückschlüsse auf die nicht öffentliche Liste des Bundesrats nach dem NDG zulassen und damit die nachrichtendienstliche Informationsbeschaffung sowie die Sicherheitsinteressen der Schweiz beeinträchtigen würde. Der Zweck der Datenbearbeitung im System Quattro P stehe zudem nicht in direktem Zusammenhang mit der polizeilichen Kontrolle am Flughafen, weshalb das Auskunftsinteresse des Beschwerdeführers insoweit begrenzt sei. Unter diesen Umständen sei der Aufschub der Auskunft nach Art. 26 Abs. 2 lit. b Ziff. 1 DSG und Art. 63 NDG verhältnismässig und verletze auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Der Aufschub der Auskunft über den Bearbeitungszweck der im System Quattro P gespeicherten Personendaten wurde als rechtmaessig bestätigt.

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Vollständiger Entscheid

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_147/2026

Urteil vom 23. September 2026

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Haag, Präsident,

Bundesrichter Kneubühler,

nebenamtlicher Bundesrichter Mecca,

Gerichtsschreiberin Dillier.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Dragan Zeljic und Michael Neumann,

gegen

Nachrichtendienst des Bundes (NDB), Papiermühlestrasse 20, 3003 Bern.

Gegenstand

Datenschutz,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I,

vom 9. Februar 2026 (A-3119/2024).

Sachverhalt:

A.

A.________ wurde am 21. Dezember 2022 am Flughafen Zürich von der Flughafenpolizei kontrolliert und befragt. Am 5. Dezember 2023 ersuchte er beim Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) um Auskunft darüber, welche Personendaten durch wen, seit wann und aus welchem Grund über ihn bearbeitet und wem diese allenfalls weitergeleitet worden seien. Das VBS leitete das Auskunftsgesuch am 13. März 2024 dem Nachrichtendienst des Bundes (NDB) weiter.

Der NDB teilte A.________ mit Verfügung vom 17. April 2024 mit, er sei kein Ziel der nachrichtendienstlichen Beschaffungsaktivitäten des NDB und gelte nicht als Bedrohung der inneren oder äusseren Sicherheit. Sein Name sei jedoch im Informationssystem Quattro P enthalten und darin seien fünf Dokumente zu seiner Person gespeichert worden. Hingegen schob der NDB die weitere Auskunft über die Datenbearbeitung betreffend A.________ auf. Insbesondere erteilte er A.________ keine Informationen darüber, zu welchem Zweck Daten über ihn bearbeitet worden seien. Insoweit stünden der Auskunft überwiegende öffentliche Geheimhaltungsinteressen entgegen.

B.

Eine dagegen erhobene Beschwerde von A.________ wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 9. Februar 2026 ab. Es erkannte zwar auf eine Verletzung der behördlichen Begründungspflicht durch den NDB in der Verfügung vom 17. April 2024, sah diesen Mangel aber als im Beschwerdeverfahren geheilt an, zumal der NDB mit Vernehmlassung vom 19. August 2024 eine Begründung nachgereicht hatte.

C.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 10. März 2026 gelangt A.________ an das Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Februar 2026 sei aufzuheben und der NDB sei anzuweisen, innert 30 Tagen uneingeschränkte Auskunft über die ihn betreffende Datenbearbeitung im Informations- und Speichersystem Quattro P zu erteilen. Eventualiter sei das angefochtene Urteil im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Der NDB ersucht um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesverwaltungsgericht stellt keine Anträge und verweist vollumfänglich auf das angefochtene Urteil. Der Beschwerdeführer hält in der Replik an seinen Anträgen und Ausführung fest.

Die vorinstanzlichen Verfahrensakten wurden antragsgemäss beigezogen.

Erwägungen:

1.

Angefochten ist ein letztinstanzlicher Endentscheid des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich des öffentlich-rechtlichen Datenschutzes. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. a sowie Art. 90 BGG). Der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. a BGG greift nicht (vgl. Art. 83 Abs. 4 NDG; Urteile 1C_114/2025 vom 24. Juli 2026 E. 1; 1C_377/2019 vom 1. Dezember 2020 E. 1, nicht publ. in: BGE 147 I 280). Der Beschwerdeführer ist als die um Auskunft ersuchende Person und direkter Adressat des angefochtenen Urteils zur Beschwerde berechtigt (Art. 89 Abs. 1 BGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Gegenstand des angefochtenen Entscheids und der Beschwerde ist die Bearbeitung von Personendaten des Beschwerdeführers durch den NDB bzw. das entsprechende (datenschutzrechtliche) Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers.

Im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren ist streitig, ob die Vorinstanz den Entscheid des NDB zu Recht geschützt hat, die Auskunft über die im Informationssystem Quattro P bearbeiteten Personendaten des Beschwerdeführers bzw. über den diesen interessierenden Zweck der Bearbeitung aufzuschieben. In diesem Zusammenhang erhebt der Beschwerdeführer zudem Gehörsrügen.

2.1. Eine der Hauptaufgaben des NDB ist die Informationsbeschaffung und -bearbeitung (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst [NDG; SR 121]). Diese dient unter anderem dem frühzeitigen Erkennen und Verhindern von Bedrohungen der inneren oder äusseren Sicherheit (Art. 6 Abs. 1 lit. a NDG).

Der NDB beschafft Informationen unter anderem mittels der besonderen Auskunfts- und Meldepflicht gemäss Art. 20 NDG. Nach Art. 20 Abs. 4 NDG legt der Bundesrat in einer nicht öffentlichen Liste fest, welche Vorgänge und Feststellungen dem NDB unaufgefordert zu melden sind. Er umschreibt den Umfang der Meldepflicht und das Verfahren der Auskunftserteilung.

Zur Erfüllung seiner Aufgaben betreibt der NDB verschiedene Informationssysteme, unter anderem das Quattro P (Art. 47 Abs. 1 lit. g NDG). Dieses dient der Identifikation von bestimmten Kategorien von ausländischen Personen, die in die Schweiz einreisen oder aus der Schweiz ausreisen, und der Feststellung von deren Ein- und Ausreisedaten (Art. 55 Abs. 1 NDG). Die Kategorien der zu erfassenden Personen legt der Bundesrat in einer nicht öffentlichen Liste fest; er orientiert sich dabei an der aktuellen Bedrohungslage (Art. 55 Abs. 4 NDG). Das Informationssystem Quattro P enthält Daten, die im Rahmen von Grenz- und Zollkontrollen bei Grenzstellen anfallen und die der Identifikation der Personen und ihrer Reisebewegungen dienen (Art. 55 Abs. 2 NDG). Die Verordnung vom 16. August 2017 über die Informations- und Speichersysteme des Nachrichtendienstes des Bundes (VIS-NDB; SR 121.2) enthält eine Auflistung der Art der Personendaten, die in Quattro P gespeichert werden (Anhang 8). Gemäss Art. 52 Abs. 2 VIS-NDB kann der NDB die Daten in Quattro P automatisiert ablegen, wenn er durch Prozesse und Vorgaben sicherstellt, dass der Bezug zur nicht öffentlichen Liste nach Art. 55 Abs. 4 NDG gegeben ist. Die für die Datenerfassung in Quattro P zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NDB überprüfen mindestens jährlich, ob die Personendatensätze, welche die Grenzkontrollorgane dem NDB übermitteln, mit der vom Bundesrat nach Art. 55 Abs. 4 NDG festgelegten Liste übereinstimmen (Art. 54 Abs. 1 VIS-NDB). Die Aufbewahrungsdauer für die Daten in Quattro P beträgt höchstens fünf Jahre (Art. 55 VIS-NDB).

2.2. Das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Auskunftsrecht im Zusammenhang mit dem Informationssystem Quattro P richtet sich gemäss Art. 63 Abs. 1 NDG nach dem DSG. Es ist vorliegend unstreitig das neue Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (DSG; SR 235.1; in Kraft seit dem 1. September 2023) anwendbar. Gemäss Art. 26 Abs. 2 lit. b Ziff. 1 DSG kann die Auskunft verweigert, eingeschränkt oder aufgeschoben werden, wenn dies wegen überwiegender öffentlicher Interessen, insbesondere der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz, erforderlich ist. Die Einschränkung der Auskunftserteilung ist zu begründen (vgl. Art. 26 Abs. 4 DSG). Sobald kein Geheimhaltungsinteresse mehr besteht, spätestens aber nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer, erteilt der NDB der gesuchstellenden Person nach dem DSG Auskunft, sofern dies nicht mit übermässigem Aufwand verbunden ist (Art. 63 Abs. 4 NDG).

3.

In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer zunächst eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör in Form einer Verletzung der behördlichen Begründungspflicht (Art. 35 Abs. 1 VwVG [SR 172.021] und Art. 29 Abs. 2 BV). Die Vorinstanz vermöge den in der Verfügung des NDB vom 17. April 2024 nicht hinreichend begründeten Aufschub der Auskunftserteilung nicht zu heilen, zumal die fehlende bzw. mangelhafte Begründung im Rechtsmittelverfahren gegenüber der betroffenen Person nachgeholt werden müsse und nicht in Form einer geheimen Aktennotiz zuhanden der Rechtsmittelinstanz erfolgen dürfe.

3.1. Aus dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Im Verwaltungsverfahren des Bundes ergibt sich dies zudem aus Art. 35 Abs. 1 VwVG. Dabei ist nicht erforderlich, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 148 III 30 E. 3.1; 146 II 335 E. 5.1; je mit Hinweisen). Für Auskunftsgesuche im Datenschutzbereich bestimmt Art. 26 Abs. 4 DSG, dass die Behörde angeben muss, aus welchem Grund die Auskunft verweigert, eingeschränkt oder aufgeschoben wird.

Wird die Auskunft über eine Datensammlung aus überwiegenden Gründen der inneren oder äusseren Sicherheit verweigert, eingeschränkt oder aufgeschoben, darf der Inhalt der geheim zu haltenden Daten auch nicht auf dem Weg der Verfügungsbegründung oder der Akteneinsicht bekannt gemacht werden. Diesfalls rechtfertigen die überwiegenden öffentlichen Interessen an der Auskunftsverweigerung grundsätzlich auch die notwendigen Einschränkungen der Begründungsanforderungen. Die Behörde darf sich jedoch auch unter diesen Umständen in der Regel nicht darauf beschränken, zur Begründung lediglich auf die ihrer Ansicht nach anwendbare gesetzliche Bestimmung zur Einschränkung der Auskunft zu verweisen. Vielmehr ist zum Schutz von der Auskunftserteilung entgegenstehenden Interessen auf eine umschreibende Begründung auszuweichen (BGE 141 I 201 E. 4.5.2; Urteil 1C_114/2025 vom 24. Juli 2026 E. 4.2, zur Publikation vorgesehen; je mit Hinweisen).

3.2. Die Vorinstanz erkennt auf eine Verletzung der behördlichen Begründungspflicht durch den NDB in der Verfügung vom 17. April 2024. Dieser habe in bloss abstrakter Weise festgehalten, es stünden überwiegende öffentliche Geheimhaltungsinteressen der Auskunftserteilung über die Datenbearbeitung entgegen. Der NDB habe jedoch nicht - auch nicht im Sinne einer umschreibenden Begründung - nachvollziehbar dargelegt, von welchen Überlegungen er sich bei der Abwägung der Interessen hin zum Ergebnis habe leiten lassen. Die Vorinstanz erachtet jedoch im vorliegenden Fall eine Heilung der Gehörsverletzung für gerechtfertigt. Sie begründet dies zum einen damit, der NDB habe im knapp gehaltenen "Dass-Entscheid" immerhin erkennen lassen, dass der Aufschub der Auskunft mit einer nicht öffentlichen Liste des Bundesrats im Sinne von Art. 55 Abs. 4 NDG zusammenhänge. Zum anderen habe der NDB mit seiner Vernehmlassung eine hinreichende Begründung nachgereicht, die das Bundesverwaltungsgericht mit umfassender Kognition überprüfen könne und zu welcher der Beschwerdeführer Stellung genommen habe. Diese Verfahrenssituation lasse überdies erwarten, dass eine Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und unnötigen Verzögerungen führen würde. Die Vorinstanz berücksichtigte die (geheilte) Gehörsverletzung bei der Verlegung der Kosten und Entschädigungen.

3.3. Entgegen den Einwänden des Beschwerdeführers ist darin keine Gehörsverletzung zu erblicken. Der NDB hat im vorinstanzlichen Verfahren zwar eine vertrauliche, einzig für das Gericht bestimmte Aktennotiz eingereicht, in welcher er den Grund für die Datenbearbeitung konkret nannte. Die Vorinstanz hat für die Heilung der Gehörsverletzung jedoch in erster Linie nicht auf die nachgeschobene Begründung in der vertraulichen Notiz abgestellt, sondern auf jene in der Vernehmlassung vom 19. August 2024. Der NDB umschreibt dort den Inhalt der (geheimen) Aktennotiz, soweit dies ohne Nennung des Grundes für die Datenbearbeitung überhaupt möglich ist. Müsste - wie der Beschwerdeführer fordert - näher begründet werden, welche konkreten Sicherheitsinteressen bzw. Gründe den Aufschub der Auskunft rechtfertigten, würde dies nach der Sichtweise der Vorinstanz zwangsläufig auf eine teilweise Offenlegung der nicht öffentlichen Liste des Bundesrates hinauslaufen, was für sich allein bereits den Sicherheitsinteressen der Schweiz entgegenstünde. Ob diese Einschätzung zutrifft, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der materiellen Beurteilung (vgl. dazu nachfolgende E. 4).

4.

In materieller Hinsicht ist zu prüfen, ob die Vorinstanz den vom NDB verfügten Aufschub der Auskunftserteilung zu Recht geschützt hat.

4.1. Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, zielt das Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers in erster Linie auf die Auskunft über den Bearbeitungszweck ab, mithin den Grund dafür, weshalb Daten über ihn erfasst werden und er am 21. Dezember 2022 am Flughafen kontrolliert und befragt wurde.

Der Beschwerdeführer scheint diesbezüglich zu verkennen, dass es sich bei der Anhaltung und Befragung durch die Flughafenpolizei, welche Anlass für sein Auskunftsbegehren bildeten, um einen von der Meldung und der Erfassung im Informationssystem Quattro P abzugrenzenden (separaten) Vorgang handelt. Wie ihm aufgrund des Antwortschreibens der Kantonspolizei Zürich vom 2. April 2024 bekannt gewesen ist, wurde er am 21. Dezember 2022 am Flughafen Zürich wegen einer - zum damaligen Zeitpunkt - im RIPOL ausgeschriebenen Aufenthaltsnachforschung kontrolliert. Die Meldung und Erfassung im Informationssystem Quattro P hingegen erfolgte gestützt auf einen Grund, der sich aus der nicht öffentlichen Liste des Bundesrates nach Art. 20 Abs. 4 i.V.m. Art. 55 Abs. 4 NDG ergibt. Einzig dieser mit der Befragung am Flughafen nicht im Zusammenhang stehende Vorgang bildet Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Im Übrigen wies der NDB den Beschwerdeführer in der Vernehmlassung vom 19. August 2024 bereits darauf hin, dass keine Daten zur Kontrolle und Befragung vom 21. Dezember 2022 über ihn gespeichert und bearbeitet worden seien; dies wäre ohnehin nicht im System Quattro P, sondern allenfalls in anderen Informations- und Speichersystemen möglich gewesen, die indes keine Daten über ihn enthielten.

Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers ist somit nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz festhält, die im Informationssystem Quattro P vorhandenen Daten brächten ihm keine weiteren Erkenntnisse zur durchgeführten Kontrolle am Flughafen. Dem Beschwerdeführer scheint es ohnehin nicht um die Einsichtnahme in die (fünf) Dokumente im Informationssystem Quattro P zu gehen, die sich auf Angaben zu seiner Identifikation als Reisender und zu seinen Reisebewegungen beschränken (vgl. Art. 55 Abs. 1 und 2 NDG i.V.m. Art. 52 Abs. 4 und Anhang 8 VIS-NDB). So führt er in seiner Beschwerde aus, er könne in groben Zügen erahnen, welche Art von Daten über ihn bearbeitet worden seien. Er betont vor Bundesgericht erneut, im Zentrum stehe für ihn die Frage, weshalb er am 21. Dezember 2022 am Flughafen Zürich angehalten worden sei und zu welchem Zweck der NDB Daten über ihn bearbeitet habe. Damit bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz die Auskunft über den Bearbeitungszweck seiner im Informationssystem Quattro P gespeicherten Personendaten aufschieben durfte.

4.2. Wie bereits erwähnt (E. 3.3 hiervor), hat der NDB im vorinstanzlichen Verfahren eine vertrauliche Aktennotiz eingereicht, aus welcher der Grund für die Datenbearbeitung hervorgeht. Deren Inhalt umschreibt der NDB in seiner Vernehmlassung vom 19. August 2024, soweit dieser sich aus den genannten Überlegungen zur Einschränkung des Auskunftsrechts bzw. der Begründungspflicht bekannt geben lässt. Er weist darauf hin, dass die Auskunftserteilung im vorliegenden Fall zu einer Teil-Offenlegung einer nicht öffentlichen Liste des Bundesrats führen würde, was wiederum die Sicherheitsinteressen der Schweiz beeinträchtigen würde. Die Vorinstanz bestätigt den Entscheid des NDB und begründet dies wie folgt: Müsste offengelegt werden, warum der NDB die ihm gemeldeten Daten zur Identifikation und zu den Reisebewegungen des Beschwerdeführers im System Quattro P bearbeitet habe, würden ebenso meldepflichtige Vorgänge, Feststellungen und Kategorien von Personen unvermeidlich bekannt, die der Bundesrat in der erwähnten nicht öffentlichen Liste festgelegt habe. Wie der NDB zutreffend ausgeführt habe, liesse die Nennung des Grundes und der Einzelheiten der Datenbearbeitung vor diesem Hintergrund Rückschlüsse auf den Inhalt der nicht öffentlichen Liste des Bundesrats zu (Art. 55 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 4 NDG). Mit anderen Worten habe das Grenzwachtkorps dem NDB Informationen aus Gründen gemeldet, die in der geheimen Liste enthalten seien.

4.3. Diese vorinstanzlichen Erwägungen lassen keine Verletzung von Bundesrecht erkennen. Die öffentlichen Interessen an der Geheimhaltung des Bearbeitungszwecks sind erheblich. Wie die Vorinstanz stellt auch das Bundesgericht nach Einsichtnahme in die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Aktennotiz des NDB fest, dass die Bekanntgabe des Bearbeitungszwecks bzw. des Grundes für die Meldung an den NDB es dem Beschwerdeführer erlauben würde, Rückschlüsse auf die meldepflichtigen Vorgänge und Feststellungen zu ziehen, die der Bundesrat in der Liste nach Art. 20 Abs. 4 i.V.m. Art. 55 Abs. 4 NDG festgelegt hat. Die Auskunftserteilung über den Zweck der Datenbearbeitung hätte also Folgen, die über den vorliegenden Einzelfall hinausreichen würden und einer Teil-Offenlegung dieser Liste gleichkäme. Nach dem expliziten Willen des Gesetzgebers sind die dort beschriebenen Vorgänge und Feststellungen jedoch nicht öffentlich. Durch die Geheimhaltung der Liste wird dem NDB vielmehr ermöglicht, die gesetzlich vorgesehene Tätigkeit der Informationsbeschaffung effizient auszuüben (vgl. Urteil 1C_522/2018 vom 8. März 2019 E. 3.3). Dies dient letztlich dem allgemeinen Zweck des NDG und insbesondere der inneren Sicherheit (zum Ganzen: Urteil 1C_493/2023 vom 26. November 2024 E. 5.1). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, liefe es den Sicherheitsinteressen der Schweiz zuwider, wenn eine Strategie der Informationsbeschaffung zur Erkennung und Vermeidung von Bedrohungen der inneren oder äusseren Sicherheit und damit die Arbeitsweise des NDB generell bekannt würde. Mit der Vorinstanz liegt auch kein Widerspruch darin, dass der NDB die Bekanntgabe des Bearbeitungszwecks als Beeinträchtigung der Sicherheitsinteressen, nicht jedoch den Beschwerdeführer selbst als Bedrohung der Sicherheit einstufte.

4.4. Es hält auch vor Bundesrecht stand, wenn die Vorinstanz das Sicherheitsinteresse als gewichtiger wertete als das Interesse des Beschwerdeführers an der Auskunftserteilung. Die Vorinstanz durfte in diesem Zusammenhang mitberücksichtigen, dass seinem Interesse immerhin teilweise Rechnung getragen wurde, indem der NDB am 17. April 2024 gewisse Auskünfte erteilt hat. Insbesondere gab er dem Beschwerdeführer bekannt, dieser sei im System Quattro P erfasst, in den übrigen Informations- und Speichersystemen seien jedoch keine Daten über ihn vorhanden. Der Beschwerdeführer war somit auch darüber informiert, dass keine Daten zur Kontrolle und Befragung vom 21. Dezember 2022 über ihn gespeichert und bearbeitet wurden.

Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe seine Interessen nicht hinreichend gewürdigt, ist unbegründet. Er begnügt sich auch vor Bundesgericht im Wesentlichen damit, ein generelles Interesse an der Auskunft über den Bearbeitungszweck geltend zu machen. Unbehelflich ist sein Vorbringen, es stelle für ihn eine belastende Situation dar, bei künftigen Reisen - namentlich am Flughäfen - erneut angehalten, kontrolliert und unter Umständen festgenommen zu werden. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist - wie bereits erwähnt (E. 4.1 hiervor) - lediglich die Meldung an den NDB und die gestützt darauf erfolgte Erfassung der Personendaten des Beschwerdeführers im Informationssystem Quattro P; nicht hingegen die Kontrolle und Anhaltung am Flughafen. Das Bedürfnis des Beschwerdeführers nach zusätzlichen Informationen ist zwar verständlich. Er nennt allerdings keine weiteren, spezifischen Interessen an der Auskunft und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Datenbearbeitung seine Bewegungsfreiheit beeinträchtigt oder ihn anderweitig in erheblicher Weise nachteilig treffen würde (beispielsweise durch Benachteiligung auf dem Arbeitsmarkt).

5.

Vor diesem Hintergrund erweist sich auch die Rüge des Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe sein verfassungsmässiges Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV) verletzt, als unbegründet. Für die Einschränkung dieses Grundrechts liegt eine gesetzliche Grundlage vor (Art. 26 Abs. 2 lit. b Ziff. 1 DSG). Das gewichtige öffentliche Interesse am Aufschub der Auskunft liegt in der Sicherheit des Landes und überwiegt gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers an der Auskunftserteilung. Der Aufschub der Auskunft hält auch deshalb vor dem Verhältnismässigkeitsgebot stand, da die Auskunft über die Datenbearbeitung nur im Umfang aufgeschoben wurde, in welchem es zur Wahrung der Sicherheit erforderlich war, und im Übrigen soweit möglich erteilt wurde (vgl. E. 4.4 hiervor). Soweit der Beschwerdeführer unter Berufung auf das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, die Vorinstanz hätte eine Schwärzung gewisser Stellen in Betracht ziehen müssen, bleibt unklar, welches Dokument geschwärzt werden sollte. Es dürfte auf der Hand liegen, dass eine teilweise Schwärzung der Aktennotiz oder der nicht öffentlichen Liste des Bundesrates von vornherein ausscheidet. Im Übrigen bleibt anzumerken, dass der Behörde diesbezüglich ein gewisser Beurteilungsspielraum zuzugestehen ist, da sie besser in der Lage ist, die mit der Offenlegung bestimmter Informationen verbundenen Risiken zu beurteilen (vgl. BGE 142 II 313 E. 4.3; Urteile 1C_522/2018 vom 8. März 2019 E. 3.3; 1C_122/2015 vom 18. Mai 2015 E. 3.2.1).

6.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1-3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Nachrichtendienst des Bundes (NDB) und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. September 2026

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Haag

Die Gerichtsschreiberin: Dillier

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