BVGer D-5741/2023
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der afghanische Beschwerdeführer stellte 2021 in der Schweiz ein Asylgesuch; Abklärungen ergaben, dass er in Italien bereits unter anderem Namen und anderem Geburtsdatum registriert worden war. Im schweizerischen Verfahren reichte er Kopien eines Impfausweises und einer Tazkira ein und berief sich auf ein Geburtsdatum im Jahr 2007, worauf das SEM sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den 1. Januar eines als wahrscheinlicher erachteten Jahres änderte und mit einem Bestreitungsvermerk versah. Streitgegenstand vor dem Bundesverwaltungsgericht war allein, ob dieses Geburtsdatum im ZEMIS zu berichtigen sei.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass nach DSG und ZEMIS-Verordnung unrichtige Personendaten zu berichtigen sind, wobei bei fehlendem sicherem Nachweis das wahrscheinlichere Datum massgebend ist und ein Bestreitungsvermerk angebracht werden kann. Die eingereichten Dokumente hatten nur geringen Beweiswert, da sie bloss in Kopie vorlagen und insbesondere die Tazkira das genaue Geburtsdatum nicht auswies; auch das Altersgutachten erlaubte keine genaue Feststellung des Geburtstags, lieferte aber Indizien gegen das vom Beschwerdeführer behauptete Datum. Entscheidend war die Gesamtwürdigung: Die Altersangaben des Beschwerdeführers waren ungenau und teils widersprüchlich, zudem war er in Italien mit einem abweichenden, früheren Geburtsdatum registriert worden. Der im Asylrecht angerufene Grundsatz «in dubio pro minore» sei im datenschutzrechtlichen Berichtigungsverfahren nicht anwendbar. Unter diesen Umständen erschien das im ZEMIS eingetragene fiktive Datum 1. Januar des als wahrscheinlicher erachteten Geburtsjahres als plausibler als das vom Beschwerdeführer verlangte exakte Datum.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum 1. Januar (…) sowie der Bestreitungsvermerk bleiben bestehen.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-5741/2023
Urteil vom 9. Juli 2026
Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz),
Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen,
Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiberin Irina Wyss.
Parteien A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch MLaw Elen Sahin, Rechtsanwältin,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem
(ZEMIS);
Verfügung des SEM vom 14. September 2023 / N (…).
D-5741/2023
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte am 22. September 2021 in der Schweiz ein
Asylgesuch.
B.
Ein am 23. September 2021 durchgeführter Abgleich mit der europäischen
Fingerabdruckdatenbank (EURODAC) und dem Zentralen Visum-Informa-
tionssystem (C-VIS) ergab, dass dem Beschwerdeführer am 26. August
2021 von den italienischen Behörden ein Schengen-Visum C erteilt wurde
und er am selben Tag in Italien um Asyl ersucht hatte.
C.
Ebenfalls am 23. September 2021 ersuchte das SEM die italienischen Be-
hörden um Informationen betreffend die persönlichen Daten und Identitäts-
dokumente, mit denen der Beschwerdeführer in Italien registriert worden
war, sowie zu seinem Aufenthaltsstatus in Italien.
D.
Am 4. Oktober 2021 teilten die italienischen Behörden dem SEM mit, dass
der Beschwerdeführer in Italien unter anderem Namen und Geburtsdatum
(…) registriert worden und unmittelbar nach der Asylgesuchstellung ver-
schwunden sei.
E.
Am 11. Oktober 2021 fand die Erstbefragung unbegleiteter minderjährige
Asylsuchender (EB UMA) statt, wobei der Beschwerdeführer angab, er sei
im Jahr 2007 im zehnten Monat geboren. Anlässlich dieser Befragung
reichte er die Kopie eines afghanischen Impfausweises zu den Akten, auf
dem das Geburtsdatum des (…) vermerkt ist.
F.
Am 10. November 2021 liess das SEM durch das Institut für Rechtsmedizin
des (…) ein Gutachten zur Altersschätzung durchführen, welches ergab,
dass der Beschwerdeführer ein Mindestalter von (…) Jahren aufweise.
G.
Am 18. November 2021 reichte der Beschwerdeführer die Kopie seiner
Tazkira zu den Akten. Darin ist – nach Rückrechnung des angegebenen
Alters des Beschwerdeführers – das Jahr (…) als sein Geburtsjahr ver-
merkt.
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H.
Am 30. November 2021 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. In
diesem Rahmen wurde dem Beschwerdeführer auch das rechtliche Gehör
zum Ergebnis des altersdiagnostischen Gutachtens gewährt. Betreffend
seine Angaben in Italien machte der Beschwerdeführer auf Vorhalt, wie es
dazu gekommen sei, dass sein Geburtstag in Italien auf den (…) 2005 fest-
gelegt und registriert worden sei, geltend, dass der Soldat, der seine Per-
sonalien aufgenommen habe, ihn mit einem anderen Jungen verwechselt
und fälschlicherweise dessen Personalien notiert habe. In Bezug auf Aus-
sagen des Altersgutachtens, erklärte der Beschwerdeführer, er habe seine
Papiere bereits abgegeben, und er halte an dem von ihm angegebenen
Geburtsdatum des (…) fest.
I.
Am 7. Dezember 2021 teilte das SEM das Verfahren des Beschwerdefüh-
rers dem erweiterten Verfahren zu.
J.
Am 18. Februar 2022 hörte das SEM den Beschwerdeführer ergänzend
an.
K.
Am 14. Februar 2023 änderte das SEM sein Geburtsdatum im ZEMIS vom
(…) auf den (…) und brachte einen Bestreitungsvermerk an.
L.
Mit Verfügung vom 14. September 2023 (eröffnet am 15. September 2023)
stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle, es lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz
weg und nahm ihn wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vor-
läufig in der Schweiz auf (Dispositiv-Ziffn. 1–7). Zudem stellte es fest, dass
sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (…) geändert und mit einem Bestrei-
tungsvermerk versehen werde (Dispositiv-Ziff. 8).
M.
Mit Eingabe vom 12. Oktober 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen
diese Verfügung durch seine damalige Rechtsvertreterin Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des SEM sei in
den Ziff. 1–3 aufzuheben, es sei ihm als Flüchtling Asyl zu gewähren, even-
tualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Begründung und neuen
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Entscheidung an das SEM zurückzuweisen und es sei sein im ZEMIS ein-
getragenes Geburtsdatum auf den (…) zu berichtigen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses und die Beiordnung seiner damaligen Rechtsvertreterin
als amtliche Rechtsbeiständin.
N.
Mit Instruktionsverfügung vom 1. November 2023 stellte die Instruktions-
richterin fest, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren vom Beschwer-
deverfahren D-5626/2023 betreffend Asyl abgetrennt und separat geführt
werde; sie hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung gut, wies das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung ab und
lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
O.
Das SEM reichte am 14. November 2023 eine Vernehmlassung und der
Beschwerdeführer am 19. Dezember 2023 eine Replik ein.
P.
Mit Instruktionsverfügung vom 9. April 2026 forderte die Instruktionsrichter-
in den Beschwerdeführer auf, seine aktuellen finanziellen Verhältnisse of-
fenzulegen.
Q.
Am 23. April 2026 reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertre-
terin Unterlagen betreffend seine finanziellen Verhältnisse ein. Der Be-
schwerdeführer sei aktuell im zweiten Lehrjahr der Ausbildung zum Solari-
nstallateur EFZ. Da das Lehrlingsgehalt seine monatlichen Ausgaben nicht
decke, sei er bis zum Abschluss der Lehre im Sommer 2027 weiterhin be-
dürftig.
R.
Am 21. Mai 2026 reichte der die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers
erneut eine Vollmacht zu den Akten und ersuchte um beförderliche Be-
handlung.
Seite 4
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Da keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG vorliegt, ist es zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 und 52
Abs. 1 VwVG).
2.
Hinsichtlich der Berichtigung von Personendaten in der Datenbank ZEMIS
entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mit uneingeschränkter Kogni-
tion (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG). Es überprüft die angefochtene Ver-
fügung somit hinsichtlich Verletzung von Bundesrecht, unrichtige und un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unan-
gemessenheit.
3.
Das Bundesverwaltungsgericht führt praxisgemäss das Beschwerdever-
fahren betreffend Berichtigung von ZEMIS-Einträgen getrennt von Asyl-Be-
schwerdeverfahren (vgl. BVGE 2018 VI/3), weshalb hinsichtlich der bean-
tragten Berichtigung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers das vor-
liegende vom Asylverfahren (D-5626/2023) abgetrennte Verfahren eröffnet
wurde. Beide Beschwerdeurteile ergehen koordiniert durch dasselbe
Spruchgremium.
4.
Am 1. September 2023 ist eine Totalrevision des Bundesgesetzes über den
Datenschutz (DSG, SR 235.1) in Kraft getreten (AS 2022 491). Die ange-
fochtene Verfügung datiert vom 14. September 2023 und für das vorlie-
gende Beschwerdeverfahren gilt folglich das neue Recht (vgl. Art. 70
DSG). Da die für Beschwerdeverfahren betreffend Datenänderung im
ZEMIS wesentlichen Bestimmungen inhaltlich nicht geändert wurden, kann
auch unter der Geltung des revidierten DSG auf die bisherige Rechtspre-
chung verwiesen werden.
5.
5.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das
ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer-
und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes
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über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom
20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zent-
rale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (SR 142.513;
ZEMIS-Verordnung) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verord-
nung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Aus-
kunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informa-
tionen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten,
nach dem DSG und dem VwVG.
5.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver-
gewissern (Art. 6 Abs. 5 DSG). Werden Personendaten von Bundesorga-
nen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass
unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 32 Abs. 1 i.V.m. Art. 41
Abs. 2 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein
absoluter und uneingeschränkter Anspruch. Die ZEMIS-Verordnung sieht
zudem in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes
wegen zu berichtigen sind. Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegeh-
ren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung zu
beweisen, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit
der von ihr bearbeiteten Personendaten. Nach den massgeblichen Beweis-
regeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung
sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen
Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich.
Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach
dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes
wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch
gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung
mitzuwirken (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.3).
5.3 Kann bei einer verlangten, beziehungsweise von Amtes wegen beab-
sichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige
der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder
die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 6 und Art. 41
Abs. 3 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte
Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendiger-
weise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für die im ZEMIS er-
fasste Namen und Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentli-
che Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten
das Interesse an deren Richtigkeit. Gemäss Art. 32 Abs. 3 DSG ist deshalb
die Anbringung eines Bestreitungsvermerks vorgesehen, in dem darauf
hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten
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bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind
die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten an-
schliessend mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen (vgl. Art. 41
Abs. 4 DSG; vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3).
5.4
5.4.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, der Be-
schwerdeführer habe im Rahmen des Asylverfahrens geltend gemacht, am
(…) geboren worden zu sein. Das genaue Geburtsdatum nach afghani-
schem Kalender sei ihm nicht bekannt; indessen sei er sich sicher gewe-
sen, dass er im Jahr 1386 (2007/2008) geboren worden sei. Seine Anga-
ben zum Alter respektive zum Geburtsdatum seien während der Erstbefra-
gung ungenau und wenig substantiiert geblieben. Auch hätten sie nicht mit
der eingereichten Kopie des Impfausweises übereingestimmt. Zwar ent-
spreche der zehnte Tag im siebten Monat des afghanischen Jahres 1386
dem (…). Der Beschwerdeführer habe jedoch angegeben, im zehnten Mo-
nat nach afghanischem Kalender geboren zu sein. Dieser entspreche wie-
derum nicht dem Oktober nach europäischem Kalender. Darüber hinaus
kämen dem eingereichten Impfausweis und der Tazkira, die beide nur in
Kopie vorlägen, aufgrund der fehlenden Fälschungssicherheit nur ein ver-
minderter Beweiswert zu. Da er in Italien zudem mit einem anderen Ge-
burtsdatum registriert worden sei, habe das SEM Zweifel am von ihm an-
gegebenen Alter.
Das auf Basis einer durchgeführten forensischen Altersabklärung erstellte
Altersgutachten habe ein durchschnittliches Lebensalter von 16 Jahren
zum Zeitpunkt der rechtsmedizinischen Untersuchung am 5. November
2021 ergeben, und das festgestellte Mindestalter betrage (…) Jahre. Das
von ihm angegebene Geburtsdatum (chronologisches Lebensalter von 14
Jahren und einem Monat) könne folglich gemäss der aktuellen wissen-
schaftlichen Studienlage nicht zutreffen. Im ZEMIS sei dasjenige Geburts-
datum einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher sei. Beim im Al-
tersgutachten festgestellten Mindestalter handle es sich um das tiefst mög-
liche, nicht aber um das tatsächliche oder wahrscheinlichste Alter. Sowohl
die eingereichten Dokumente aufgrund des verminderten Beweiswerts als
auch die unsubstantiierten Ausführungen des Beschwerdeführers zu sei-
nem Alter seien ungeeignet, das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM habe pra-
xisgemäss den 1. Januar des Jahres, das nach einer Gesamtwürdigung
sämtlicher Anhaltspunkte als das wahrscheinlichste Geburtsjahr erscheine,
als Geburtstag im ZEMIS eingetragen, da das exakte Geburtsdatum nicht
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habe bestimmt werden könne. Damit betrage das Alter im Zeitpunkt der
Untersuchung (…) Jahre und (…) Monate und sei damit näher am Ergebnis
des Altersgutachtens ([…] Jahre) als das vom Beschwerdeführer geltend
gemachte Geburtsdatum. Die bereits erfolgte Anpassung des Geburtsda-
tums auf den 1. Januar (…) ändere insbesondere nichts an der Minderjäh-
rigkeit des Beschwerdeführers. Es sei wenig wahrscheinlich, dass er we-
gen dieser Anpassung einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil erlei-
den würden respektive erlitten habe. Er werde in den Strukturen des SEM
(weiterhin) als Minderjähriger betreut und könne sämtliche Gesundheits-
und Betreuungsdienstleistungen, die Minderjährigen zustehen, beanspru-
chen.
5.4.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Beschwerdeeingabe, dass
bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Altersangaben im Rahmen ei-
ner Gesamtwürdigung eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche
für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangabe sprächen,
vorzunehmen sei. Die Vorinstanz habe aber ausschliesslich auf das durch-
geführte Altersgutachten abgestellt und die von ihr erwähnte Gesamtwür-
digung der Umstände sowie der Indizien, die für oder gegen die Richtigkeit
der Altersangabe sprechen, nicht vorgenommen. Sie habe aufgrund der
einseitigen Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Angaben nur diejenigen
Anhaltspunkte berücksichtigt, die gegen das von ihm angegebene Ge-
burtsdatum sprächen. Altersbestimmungen, die nicht auf einer korrekten
Gesamtwürdigung beruhten, stellten eine Verletzung der Untersuchungs-
pflicht gemäss Art. 12 AsylG dar. Das Bundesverwaltungsgericht habe in
grundsätzlicher Weise festgestellt, dass im Asylverfahren im Zweifelsfall
von der Minderjährigkeit der gesuchstellenden Person auszugehen sei.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung seien für die Beurteilung des
Alters in erster Linie für als echt befundene Identitätspapiere entscheidend.
In diesem Zusammenhang halte die Vorinstanz ihm vor, dass der von ihm
eingereichten Tazkira und dem Impfausweis ein verminderter Beweiswert
zukomme. Er sei aber seiner Mitwirkungspflicht zum Nachweis seiner Iden-
tität nachgekommen, was positiv zu werten sei und in die Glaubhaftigkeits-
prüfung hätte einfliessen müssen. In dieser Hinsicht sei zudem zu berück-
sichtigen, dass er minderjährig und psychisch angeschlagen sei.
Die Aussagekraft des Altersgutachtens sei im vorliegenden Einzelfall aus
verschiedenen Gründen vermindert. Für die Richtigkeit des unwahrschein-
lichen Geburtsdatums 1. Januar (…) spreche nur, dass dieses gemäss
Gutachten nicht ausgeschlossen sei. Zudem sei nicht ersichtlich, weshalb
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sein Alter überhaupt angepasst worden sei. Nach beiden Geburtsdaten sei
er ein minderjähriges Kind. Mit dem angepassten Geburtsdatum vom 1. Ja-
nuar (…) werde er jedoch als Person abgestempelt, deren Angaben von
den Asylbehörden nicht geglaubt worden seien.
6.
6.1 Wie vorstehend dargelegt (vgl. E. 5.2), obliegt es grundsätzlich dem
SEM zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum
des Beschwerdeführers (1. Januar […]) korrekt ist. Der Beschwerdeführer
hat seinerseits nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Ge-
burtsdatum (…) richtig respektive zumindest wahrscheinlicher ist als die
derzeit im ZEMIS erfassten Angaben. Gelingt keiner Partei der sichere
Nachweis des Geburtsdatums, ist dasjenige Datum im ZEMIS zu belassen
oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist (vgl. zum Gan-
zen BVGE 2018 VI/3 E. 3.5, m.w.H.).
6.2 Im vorliegenden datenschutzrechtlichen Verfahren steht die Frage
nach dem exakten Geburtsdatum des Beschwerdeführers im Zentrum,
nicht hingegen die Frage nach dessen Voll- oder Minderjährigkeit. Den-
noch ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass – soweit in der
Beschwerde der Grundsatz "in dubio pro minore" angerufen wird, – eine
solche Beweisregel, wonach im Zweifelsfall von der Minderjährigkeit aus-
zugehen sei, dem Datenschutzrecht fremd ist (vgl. etwa Urteil des BVGer
E-1493/2026 vom 4873/2022 vom 7. November 2022 E. 8.2 m.H. auf Urteil
des BGer 1C_709/2017 vom 12. Februar 2019 E. 2.4). Weitere Ausführun-
gen hierzu erübrigen sich demnach.
6.3
6.3.1 Der Beschwerdeführer gab in der EB UMA an, er sei im Jahr 2007 im
zehnten Monat geboren, sein genaues Geburtsdatum kenne er nicht. Auf
die Frage, woher er seinen Geburtsmonat kenne, berief er sich auf die
handschriftliche Eintragung in seinem Impfausweis (vgl. SEM-Akte A17
1.06 S. 3). Zudem gab er an, vor Erhalt dieses Dokuments habe er sein
Geburtsdatum nicht gekannt, da das Alter in Afghanistan nicht relevant sei.
Insgesamt konnte der Beschwerdeführer keine aussagekräftigen Angaben
zu seinem Alter machen und berief sich dabei, wie nachfolgend dargelegt,
ausschliesslich auf Dokumente mit geringem Beweiswert.
6.3.2 Dem Beschwerdeführer kann sein Geburtsdatum nicht mit rechts-
genüglichen Identitätspapieren belegen. Die im vorinstanzlichen Verfahren
eingereichten Dokumente (Kopien eines Impfausweises und einer Tazkira
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[amtliches Dokument mit Fotografie, welches zum Zweck des Nachweises
der Identität seines Inhabers ausgestellt wurde; Anmerkung des Gerichts])
sind nur als schwacher Hinweis für die Richtigkeit des von ihm angegebe-
nen Alters zu werten. Die eingereichte Tazkira ist grundsätzlich nicht geeig-
net, das von ihm angegebene Geburtsdatum zu belegen. Zum einen liegt
sie nur in Kopie vor, weshalb ihr gemäss Rechtsprechung nur ein vermin-
derter Beweiswert zukommt, da sie nicht fälschungssicher ist (vgl. BVGE
2019 I/6 E. 6.2; BVGE 2013/30 E. 4.2.2). Ferner enthält sie kein Geburts-
datum, sondern nur eine Angabe des Alters im Zeitpunkt der Ausstellung,
so dass lediglich das Geburtsjahr errechnet werden kann. Letzteres (das
Geburtsjahr […]) stellt im vorliegenden Beschwerdeverfahren aber keinen
Streitpunkt dar, da beide im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu beur-
teilenden Geburtsdaten in diesem Jahr liegen. Auf dem in Kopie einge-
reichten Impfausweis ist zwar ein Geburtsdatum eingetragen. Dieser Aus-
weis stellt jedoch keinen Identitätsausweis beziehungsweise kein Identi-
tätspapier im Sinne von Art. 1a Bst. c der Asylverordnung 1 über Verfah-
rensfragen (AsylV 1; SR 142.311) dar (vgl. BVGE 2007/7 E. 6), auf dessen
Grundlage das Geburtstagsdatum des Beschwerdeführers mit Sicherheit
festgestellt werden kann.
6.3.3 Die eingereichten Dokumente vermögen somit in Bezug auf das Alter
respektive Geburtsdatum des Beschwerdeführers keinen relevanten Be-
weiswert zu entfalten und stellen lediglich ein sehr schwaches Indiz für sein
Alter dar. Anderweitige Anhaltspunkte, die mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für die Richtigkeit des vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Geburtsdatums sprechen, sind – abgesehen von seinen mündlichen und
schriftlichen Angaben im vorinstanzlichen Verfahren – den Vorakten nicht
zu entnehmen. Allerdings kann auch die Vorinstanz das exakte Geburtsda-
tum des Beschwerdeführers nicht eindeutig belegen. Sie stützt ihren Ent-
scheid insbesondere auf das Aussageverhalten des Beschwerdeführers
und auf das Gutachten zur Altersabklärung des (…) vom 10. November
2021. Das exakte Geburtsdatum des Beschwerdeführers lässt sich somit
nicht mit dem nötigen Beweisgrad feststellen und im ZEMIS eintragen,
weshalb im Folgenden im Rahmen einer Würdigung der Gesamtumstände
das wahrscheinlichere Geburtsdatum zu ermitteln ist.
6.4
6.4.1 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen
medizinische Altersabklärungen je nach Ergebnis unterschiedlich zu ge-
wichtende Indizien für das Alter einer Person dar. Die Schlüsselbein- res-
pektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung sind da-
Seite 10
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bei grundsätzlich, anders als die Handknochenaltersanalyse und die ärzt-
liche körperliche Untersuchung, zum Beweis geeignet. Das Bundesverwal-
tungsgericht hat in dieser Hinsicht Grundsätze zur Gewichtung der Resul-
tate der Untersuchungen definiert (eingehend hierzu: BVGE 2018 VI/3
E. 4.2.1 f.; vgl. auch Urteil des BVGer E-794/2024 vom 5. April 2024
E. 6.3.3 m.w.H.). Darüber hinaus sind die üblichen verfahrensrechtlichen
Regeln der Beweiswürdigung zu beachten, wobei es umso mehr auf eine
Gesamtwürdigung der Beweise ankommt, je weniger die medizinischen
Abklärungen ein Indiz für das Vorliegen des streitigen Alters darstellen (vgl.
BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.).
6.4.2 Das SEM ordnete aufgrund seiner Zweifel an den Angaben des Be-
schwerdeführers ein medizinisches Gutachten zur Altersschätzung an (vgl.
SEM-Akte A24). Darin wurde beim Beschwerdeführer eine Röntgenunter-
suchung der Hand (Handknochenanalyse) sowie eine Panorama-röntgen-
untersuchung des Ober- und des Unterkiefers (zahnärztliche Untersu-
chung) durchgeführt. Aufgrund des nicht abgeschlossenen Skelettwachs-
tums der Hand war die Indikation zur Durchführung einer Schlüsselbein-
respektive Skelettaltersanalyse nicht gegeben und es wurde darauf ver-
zichtet.
6.4.3 Die Handknochenanalyse ergab für die linke Hand des Beschwerde-
führers ein Mindestalter von 14,9 Jahren. In der zahnärztlichen Untersu-
chung konnte an den Zähnen 1 bis 7 im dritten Quadranten ein vollständi-
ger Abschluss des Wurzelwachstums hat festgestellt werden. Daraus re-
sultiere ein Durchschnittsalter von 16 Jahren (Stadium "E" gemäss De-
mirijian), wobei für dieses Mineralisationsstadium kein Mindestalter ange-
geben sei. Hinweise auf eine relevante Entwicklungsstörung waren aus
rechtsmedizinischer Sicht nicht ersichtlich. Eine Zusammenlegung der Be-
funde ergab ein durchschnittliches Lebensalter von 16 Jahren und ein im
Zeitpunkt der Untersuchung vom 5. November 2021 vorliegendes Mindest-
alter von 14 (14,9) Jahren. Das vom Beschwerdeführer angegebene Ge-
burtsdatum mit einem Lebensalter von 14 Jahren und 1 Monat könne dem-
nach gemäss der aktuellen wissenschaftlichen Lage nicht zutreffen.
6.4.4 Was den konkreten Beweiswert des Gutachtens betrifft, ist festzuhal-
ten, dass sich das darin angegebene Mindestalter zum einen auf die Hand-
knochenanalyse stützt. Gemäss den Aussagen dieser Untersuchung war
das Knochenwachstum des Beschwerdeführers nicht abgeschlossen, der
Beschwerdeführer war daher zu diesem Zeitpunkt in jedem Fall minderjäh-
rig (vgl. Methodendokument der Arbeitsgruppe "Qualitätsmanagement in
Seite 11
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der Forensischen Medizin" der Sektion Medizin der "Schweizerischen Ge-
sellschaft für Rechtsmedizin" [SGRM], Version 02, Ausgabe Juni 2022,
S. 10; vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1). Die zahnärztliche Untersuchung
ergab kein Mindestalter, jedoch ein Durchschnittsalter von 16 Jahren. Bei
diesem Ergebnis lässt sich gestützt auf das Altersgutachten zwar festhal-
ten, dass der Beschwerdeführer minderjährig ist, jedoch kann aufgrund der
Untersuchungsergebnisse kein genaues Geburtsdatum festgestellt wer-
den. In Hinblick auf das genaue Geburtsdatum liefert das Gutachten nur
schwache Indizien.
6.5
6.5.1 Nachdem der Beschwerdeführer keine geeigneten Beweismittel vor-
legen kann, um sein Geburtsdatum nachzuweisen (vgl. E. 6.3.2), kommt
seinen Aussagen in Bezug auf sein Geburtsdatum in der Gesamtwürdi-
gung der Beweislage besonderes Gewicht zu (vgl. etwa Urteil D-7836/2024
/ D-7790/2024 vom 6. Februar 2025 E. 5.2 m.w.H.).
6.5.2 Wie bereits erwähnt, kannte der Beschwerdeführer seinen Geburts-
tag nicht, sondern stützte sich betreffend seinen Geburtsmonat sowie den
genauen Tag ausschliesslich auf die Eintragung in seinem Impfausweis.
Dabei bezog er sich, wie vom SEM in der Verfügung zu Recht ausgeführt,
auf dieses Dokument, gab hingegen auf Nachfrage an, mit dem zehnten
Monat sei derjenige nach afghanischem Kalender gemeint, was nach eu-
ropäischer Zeitrechnung (gregorianischem Kalender) entweder Dezember
oder Januar bedeuten würde. Diese beiden kurz nacheinander getroffenen
Aussagen in der EB UMA lassen sich nicht miteinander vereinbaren. Eine
Nachfrage seitens der Befragerin brachte keine Klärung, sondern der Be-
schwerdeführer gab hierauf lediglich an, das Alter sei in Afghanistan nicht
relevant.
Zudem gab der Beschwerdeführer an, im (…) Monat 2007 geboren worden
zu sein, und er glaube, vor (…) (vor der EB UMA, d.h. am […]) Geburtstag
gehabt zu haben (vgl. SEM-Akte A17 1.06 S. 3). Der Umstand, dass er
kürzlich Geburtstag gehabt habe, sei ihm erst in den Sinn gekommen,
nachdem er mit seiner damaligen Rechtsvertretung gesprochen habe. Zu-
vor habe er sich 13 oder 14 Jahre alt geschätzt. Der Beschwerdeführer
konnte nicht genau angeben, mit welchem Alter er in die Schule gegangen
sei oder wann er diese beendet hatte (mit sechs oder sieben Jahren bezie-
hungsweise 13 oder 14 Jahren, vgl. SEM-Akte A17 1.17.04). Im Weiteren
wusste er nicht, wie lange der Abschluss der sechsten Klasse zurückliegt
(vgl. a.a.O., "vielleicht 2 oder 3 Monate"). Auch betreffend das Alter seiner
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Brüder konnte er nur ungefähre Angaben machen, mit jeweils einer mögli-
chen Abweichung von einem oder zwei Jahren (vgl. SEM-Akte A17 7.01).
Insgesamt sind seine Angaben nicht geeignet, das Gericht von der Richtig-
keit des von ihm geltend gemachten Geburtsdatums zu überzeugen. Es
entsteht vielmehr der Eindruck, dass er sein wahres Alter entweder nicht
kennt oder nicht kennen will, beziehungsweise er sich erst ab Erhalt seines
Impfausweises auf ein konkretes Datum festgelegt hat. Die in der Be-
schwerde vertretene Argumentation, wonach er seiner Mitwirkungspflicht
zum Nachweis seiner Identität nachgekommen sei, was als positives Ele-
ment in die Glaubhaftigkeitsprüfung einfliessen müsse, vermag daran
nichts zu ändern. Die Einreichung aller vorhandenen beziehungsweise er-
hältlich zu machenden Dokumente zum Nachweis der Identität führt entge-
gen der Argumentation in der Beschwerde noch nicht zur Annahme der
Glaubhaftigkeit der Herkunftsvorbringen beziehungsweise von Altersanga-
ben, sondern stellt Teil der Mitwirkungspflicht dar, die auch bei Minderjäh-
rigen erwartet und vorausgesetzt werden (vgl. den am selben Tag ergehen-
den Asylentscheid D-5626/2023 vom 9. Juli 2026 E. 6.2.4). Inwiefern der
psychische Zustand des Beschwerdeführers (vgl. dazu SEM-Akte A45) ei-
nen Einfluss auf seine fehlende Kenntnis über sein Alter haben sollte, ist
weder ersichtlich noch wird dies in der Beschwerde explizit ausgeführt.
Demnach ergibt sich auch aus dem pauschalen Verweis auf seine psychi-
sche Erkrankung im Hinblick auf seine unklare Identität nichts zu seinen
Gunsten.
6.5.3 Der Beschwerdeführer wurde in Italien unter einer anderen Identität
und somit auch mit einem anderen Geburtsdatum erfasst ([…]; vgl. oben
Sachverhalt D). Auch hierzu lieferte der Beschwerdeführer unterschiedli-
che Erklärungen. So gab er in der EB UMA auf Vorhalt dieses Geburtsda-
tums, das sich von dem in der Schweiz angegebenen unterscheidet, an, er
habe "bei seinem Alter irgendetwas geschrieben", damit er möglichst
schnell vom Flughafenterminal in die Unterkunft habe gelangen können
(vgl. SEM-Akte A17 2.05). In der Anhörung hingegen führte er aus, sein
Name und sein Geburtsdatum seien von einem Soldaten, der ihn und einen
anderen Jungen verwechselt habe, falsch aufgenommen worden (vgl.
SEM-Akte A28 F54), wobei er aufgrund seiner zeitnahen Weiterreise in die
Schweiz keine Möglichkeit mehr gehabt habe, diesen Fehler korrigieren zu
lassen. Angesichts dieser widersprüchlichen Erklärungen erscheint eine
falsche Erfassung durch die italienischen Behörden wenig wahrscheinlich.
Da es sich beim Flug von Kabul nach Rom offenbar um einen Evakuie-
rungsflug gehandelt hat, wobei der Beschwerdeführer diesen Flug wahr-
scheinlich ohne Identitätsdokumente hat antreten können, und ihm den
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Akten zufolge erst in Italien und somit nachträglich ein Schengen-Visum
erteilt wurde (vgl. SEM-Akte A6 sowie oben Sachverhalt B), lässt sich an-
gesichts dieser unübersichtlichen Reisesituation aber auch nicht gänzlich
ausschliessen, dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers in Italien
nicht korrekt erfasst wurde.
7.
Zusammenfassend ist weder die Richtigkeit des im ZEMIS eingetragenen
noch diejenige des vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsdatums
bewiesen. In Gesamtwürdigung aller Beweismittel und Indizien – insbeson-
dere des im Altersgutachten festgestellten Mindestalters, der ungenauen
und widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Ge-
burtsdatum sowie der in Italien erfolgten Registrierung mit einem anderen
(verglichen mit dem in der Schweiz angegebenen um zwei Jahre früheren)
Geburtsdatum ist jedoch das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum (1. Ja-
nuar […]) als wahrscheinlicher anzusehen, als das vom Beschwerdeführer
angegebene Geburtsdatum (…). Daran ändert auch der Umstand nichts,
dass der aktuelle ZEMIS-Eintrag auf einem fiktiven Geburtstag des Be-
schwerdeführers beruht und daher mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht
richtig ist; dies lässt sich in Fällen, bei denen das genaue Geburtsdatum
unbekannt ist – und stattdessen praxisgemäss der jeweilige 1. Januar als
fiktiver Geburtstag erfasst wird –, nicht vermeiden (vgl. Urteile des BGer
1C_709/2017 vom 12. Februar 2019 E. 2.5; Urteil des BVGer D-7481/2025
vom 7. Januar 2026 E. 6.4). Der bestehende Eintrag im ZEMIS mit dem
Geburtsdatum 1. Januar (…) mit Bestreitungsvermerk ist demnach unver-
ändert zu belassen.
8.
Nachdem das SEM – wie auch das Gericht im vorliegenden Beschwerde-
urteil – sämtliche ihm zur Verfügung stehenden und bekannten Beurtei-
lungspunkte in die Erwägungen des angefochtenen Entscheides hat ein-
fliessen lassen (vgl. SEM-Akte A51 III.), ist schliesslich nicht ersichtlich, in-
wiefern es den Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 12 VwVG verletzt
hätte. Die entsprechende Rüge ist demnach unbegründet und der entspre-
chende Rückweisungsantrag ist abzuweisen.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49
VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
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10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm jedoch mit Instruktions-
verfügung vom 1. November 2023 die unentgeltliche Prozessführung ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, und er gemäss der dem Gericht
vorgelegten Dokumentation auch weiterhin als mittellos zu betrachten ist
(vgl. Sachverhalt Bst. J), sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers (1. Ja-
nuar […]) und der Bestreitungsvermerk sind zu belassen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, das Generalsekre-
tariat des EJPD und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Susanne Bolz-Reimann Irina Wyss
(Rechtsmittelbelehrung nächste Seite)
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist
gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim
Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen
Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver-
tretung übergeben ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer
Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An-
gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende
Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
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