Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer A-6813/2025

A-6813/2025Entscheid vom 13.10.2026Datenrecht & Geheimnisschutz (Öffentliches Recht)Originalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

PostFinance führte 2018 im Kontaktcenter die Authentifizierung mittels Stimmerkennung ein und erstellte dabei Stimmabdrücke ihrer Kundinnen und Kunden. Nachdem der EDÖB sie mit separater Verfügung verpflichtet hatte, dafür eine ausdrückliche Einwilligung einzuholen und bestehende Stimmabdrücke ohne Einwilligung zu löschen, ordnete er zusätzlich die Publikation dieser Verfügung auf seiner Website an. Streitig war einzig, ob diese Publikation zulässig ist und ob einzelne Angaben zu schwärzen sind.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass die Publikationsverfügung unabhängig vom Hauptverfahren über die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Stimmerkennung zu beurteilen ist. Art. 57 Abs. 2 DSG bildet nach Auffassung des Gerichts eine genügende gesetzliche Grundlage, damit der EDÖB in Fällen von allgemeinem Interesse über seine Verfügungen informieren kann; ein solches Interesse liegt hier vor, weil die Bearbeitungsmethode präjudiziellen Charakter hat und potenziell eine Vielzahl von Personen in ihren Persönlichkeitsrechten betrifft. Reputationsrisiken, behauptete wirtschaftliche Nachteile und der Einwand einer faktischen Vorverurteilung vermögen die Publikation nicht auszuschliessen, zumal das öffentliche Transparenzinteresse eine rasche Information verlangt und spätere angekündigte Systemänderungen unbeachtlich sind. Auch die verlangten Schwärzungen lehnte das Gericht ab, weil Identität der PostFinance, Gegenstand der Verfügung und wesentliche Inhalte bereits öffentlich bekannt waren und keine überwiegenden Geheimhaltungsinteressen oder Geschäftsgeheimnisse dargetan wurden.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die vom EDÖB angeordnete Publikation der Verfügung vom 16. Mai 2025 ohne die verlangten Schwärzungen wurde bestätigt.

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Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung I
A-6813/2025

Urteil vom 13. Oktober 2026

Besetzung Richterin Christine Ackermann (Vorsitz),
Richter Stephan Metzger,
Richter Alexander Misic,
Gerichtsschreiber Roland Hochreutener.

Parteien PostFinance AG,
Mingerstrasse 20, 3030 Bern,
vertreten durch lic. iur. David Rosenthal, Rechtsanwalt,
und lic. iur. Klaus Neff, Rechtsanwalt, Vischer AG,
Schützengasse 1, Postfach, 8021 Zürich 1,
Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössischer Datenschutz- und
Öffentlichkeitsbeauftragter EDÖB,
Feldeggweg 1, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand Publikation einer Verfügung und Schwärzungen im Zusam-
menhang mit der Authentifizierung mittels Stimmerkennung;
Verfügung vom 4. August 2025.
A-6813/2025

Sachverhalt:

A.
Die PostFinance AG ist eine privatrechtlich organisierte Tochtergesell-
schaft der Schweizerischen Post AG und erfüllt die Pflicht zur landesweiten
Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs (Internet-
Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Bern, < www.zefix.ch >, ab-
gerufen am 03.09.2026).

B.
Im September 2018 führte die PostFinance AG im Kontaktcenter ("Hotline")
die Authentifizierung durch Stimmerkennung ein. Auf ihrer Website wies sie
unter der Rubrik "Hinweise zum Datenschutz" darauf hin, dass der Stimm-
abdruck ohne Gesprächsinhalt in Form eines Codewertes auf den Servern
in der PostFinance-Sicherheitszone in der Schweiz gespeichert werde. Da-
bei würden die Stimmabdrücke der Kundinnen und Kunden ausschliesslich
zu Authentifikationszwecken verwendet.

Die Kundinnen und Kunden wurden bei ihrem erstmaligen Anruf im Kon-
taktcenter durch eine automatische Ansage über den Einsatz der Stimmer-
kennung informiert. Gemäss den auf der Website der PostFinance AG un-
ter der Rubrik "Häufige Fragen" veröffentlichten Informationen hörten sie
dabei den folgenden Ansagetext:

"Dieses Gespräch wird zu Sicherheits- und Wiedererkennungszwecken
aufgezeichnet. PostFinance erstellt aus der Aufnahme einen Stimmab-
druck, um Ihre Identität bei jedem Anruf anhand Ihrer Stimme zu verifizie-
ren. Wünschen Sie keinen Stimmabdruck, bitten wir Sie, dies dem Kun-
denbetreuer mitzuteilen."

Über die Authentifizierung mit Stimmerkennung informierte die PostFi-
nance AG zudem wie folgt:

"Von Kundinnen und Kunden mit Wohnsitz in der Schweiz legen wir nach
dem Gespräch einen Stimmabdruck an. Falls Sie die Stimmerkennung
nicht wünschen, können Sie dies dem Kundenbetreuer jederzeit mitteilen
oder die Stimmerkennung selbständig im E-Finance deaktivieren. In die-
sem Fall wird kein Stimmabdruck angelegt. Kundinnen und Kunden mit
Wohnsitz im Ausland (inkl. Liechtenstein) sprechen wir darauf an und fra-
gen sie, ob sie einverstanden sind, dass wir einen Stimmabdruck von ihnen
anlegen."

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C.

C.a Mit Verfügung vom 16. Mai 2025 schloss der EDÖB die am 4. Septem-
ber 2024 gegen die PostFinance AG eröffnete Untersuchung ab. Darin ver-
pflichtete er sie, von betroffenen Personen bei Erstellung von Stimmabdrü-
cken zur Authentifizierung durch Stimmerkennung eine ausdrückliche Ein-
willigung einzuholen (Dispositiv-Ziff. 1). Zudem ordnete er an, diejenigen
Stimmabdrücke zu löschen, bei denen keine Einwilligung der betroffenen
Personen vorliegt (Dispositiv-Ziff. 2). Für die Umsetzung dieser Verpflich-
tungen setzte er der PostFinance AG eine Frist bis spätestens 1. Oktober
2025, unter Einräumung der Möglichkeit zur Verlängerung auf begründeten
Antrag hin (Dispositiv-Ziff. 3). Gegen diese Verfügung erhob die PostFi-
nance AG Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem Hauptan-
trag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben (Verfahren
A-4467/2025).

C.b Mit Schreiben vom 16. Mai 2025 teilte der EDÖB zudem mit, dass er
die Verfügung vom 16. Mai 2025 auf seiner Website in vollständiger Form
zu publizieren beabsichtige. Er räumte der PostFinance AG Gelegenheit
ein, innerhalb der in der Verfügung angesetzten Rechtsmittelfrist schutz-
würdige Interessen gegen eine Veröffentlichung substanziiert darzulegen.

C.c Mit Eingabe vom 18. Juni 2025 beantragte die PostFinance AG beim
EDÖB zur Hauptsache, von der Publikation der Verfügung vom 16. Mai
2025 in jeglicher Form abzusehen; eventualiter seien die in der beiliegen-
den Verfügung gekennzeichneten Stellen zu schwärzen.

C.d Mit Verfügung vom 4. August 2025 teilte der EDÖB der Beschwerde-
führerin mit, dass er die Verfügung vom 16. Mai 2025 in der im beiliegen-
den Anhang festgehaltenen Version veröffentlichen werde.

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D.
Gegen diese Verfügung des EDÖB (nachfolgend: Vorinstanz) erhob die
PostFinance AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom
5. September 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und stellt
folgende Rechtsbegehren:

1. Es sei Dispositiv Ziff. 1 der Verfügung der Vorinstanz vom 4. August 2025
(Aktenzeichen: EDÖB-A-69003501/6) aufzuheben;
2. Eventualiter zu Ziff. 1 vorstehend seien in der Verfügung der Vorinstanz vom
16. Mai 2025 (Aktenzeichen: EDÖB-A-69003501/6) die in Beilage 4 zu dieser
Beschwerde markierten Schwärzungen vorzunehmen;
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz.

Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, bei einer Publikation
bestünde die Gefahr von Reputationsschäden und wirtschaftlichen Nach-
teilen.

E.
Mit Vernehmlassung vom 9. Oktober 2025 beantragt die Vorinstanz, die
Beschwerde sei abzuweisen.

F.
In ihren Schlussbemerkungen vom 5. November 2025 hält die Beschwer-
deführerin an den gestellten Rechtsbegehren fest.

G.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten
befindlichen Dokumente wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 VGG Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern – wie im vorlie-
genden Fall – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen
gelten gestützt auf Art. 33 Bst. d VGG unter anderen die der Bundeskanzlei
administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung.

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Der EDÖB ist administrativ der Bundeskanzlei zugeordnet; er handelt als
(organisatorisch verselbstständigte) Verwaltungseinheit der dezentralen
Bundesverwaltung (Art. 43 Abs. 4 DSG; Anhang 1 Bst. A Ziff. 2.1.1 der Re-
gierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November
1998 [RVOV; SR 172.010.1] und gilt daher als Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Die angefochtene Verfügung stellt zudem ein taugliches
Anfechtungsobjekt dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beur-
teilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich
nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

1.2

1.2.1 Zur Beschwerde ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer am
Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an de-
ren Aufhebung oder Änderung besitzt.

1.2.2 Die Beschwerdeführerin hat sich am vorinstanzlichen Verfahren be-
teiligt und ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung sowohl formell
als auch materiell beschwert, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist
(vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG).

1.3 Das Verfahren gegen die Publikationsverfügung vom 4. August 2025
ist losgelöst vom Verfahren gegen die Verfügung betreffend die Verpflich-
tung zur Einholung einer ausdrücklichen Einwilligung der betroffenen Per-
sonen bei der Erstellung von Stimmabdrücken zur Authentifizierung durch
Stimmerkennung (Verfügung vom 16. Mai 2025; Beschwerdeverfahren
A-4467/2025) zu beurteilen; denn es stehen voneinander unabhängige An-
fechtungsobjekte zur Diskussion. Für die Frage der Publikation der materi-
ellen Verfügung wirkt die Publikationsverfügung oder der allenfalls darüber
ergehende Rechtsmittelentscheid verfahrensabschliessend (vgl. dazu Ur-
teil des BGer 2C_869/2020 vom 27. Oktober 2021 E. 1.1).

1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten.

2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge-
schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger und unvollständiger Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehlern bei der
Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG).
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Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der
Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG).

3.

3.1 Die Vorinstanz hält im Wesentlichen fest, bei der Publikation ihrer Ver-
fügungen handle es sich um eine ihrer zahlreichen aktiven Informations-
pflichten. Den Interessen der Beschwerdeführerin gegen eine Publikation
stünden diejenigen der zahlreichen Kundinnen und Kunden sowie der Öf-
fentlichkeit gegenüber. Die Kundinnen und Kunden müssten in der Lage
sein, von der in der Verfügung statuierten Auffassung zur Umsetzung des
DSG bei der Stimmerkennung Kenntnis zu erlangen und die nötigen
Schlüsse zu ziehen. Dieses allgemeine Interesse, von ihrer Praxis Kennt-
nis zu nehmen, bestehe bereits vor einem Entscheid der Rechtsmittelin-
stanz. Aufgrund der Vielzahl von Kundinnen und Kunden bestehe ein über-
aus grosses öffentliches Interesse daran, zu erfahren, wie sie gegenüber
der Beschwerdeführerin vorgegangen sei und welche Massnahmen sie
verfügt habe. Eine Geheimhaltung könne zudem auch gar nicht mehr ge-
währleistet werden, da die Angelegenheit ohnehin seit Jahren öffentlich be-
kannt sei. Auch dem Antrag auf Schwärzung einzelner Stellen könne nicht
stattgegeben werden, denn dieser ziele darauf ab, der Öffentlichkeit ein-
zelne Würdigungen zu entziehen. Im Weiteren könnten fachliche Diskussi-
onen und anwaltliche Beratungen von verantwortlichen Datenbearbeiten-
den nicht geführt werden, wenn die massgebenden Erwägungen nicht pu-
bliziert würden. Aufgrund ihrer Rechenschaftspflicht sei sie verpflichtet, ihre
Würdigung transparent zu machen. Die beantragten Schwärzungen wür-
den schliesslich auf eine Zensur ihrer Erwägungen hinauslaufen. Die Über-
prüfung der Erwägungen sei Teil des Beschwerdeverfahrens, in dessen
Rahmen die Verfügung sachlich wie auch rechtlich überprüft werde.

3.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, mit der Publikation der
Verfügung vom 16. Mai 2025 würde auf einer amtlichen Plattform ein ver-
zerrtes Bild bezüglich ihrer Transparenz und Kooperation vermittelt. Mit der
bereits seit Längerem geplanten Umstellung auf ein neues Sprachdialog-
system habe sie eine lösungsorientierte, kooperative Haltung gezeigt. Eine
Publikation der Verfügung vermittle den falschen Eindruck der fehlenden
Kooperationsbereitschaft und mangelnden Flexibilität. Eine Veröffentli-
chung der Verfügung ginge für sie mit Reputationsrisiken und grossen wirt-
schaftlichen Folgen einher, die unverhältnismässig wären. Die Publikation
könnte zudem zu einer faktischen Vorverurteilung führen. Das öffentliche
Informationsinteresse könne auch durch eine spätere Publikation nach

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rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens gewahrt werden. Sollte das
Bundesverwaltungsgericht ihrem Hauptantrag nicht folgen können, seien –
im Sinne ihres Eventualantrags – die Namen des Unternehmens und der
anwaltlichen Rechtsvertretung, die Bezeichnung "E-Finance" und die
Sätze 2 bis 4 in Rz. 38 der Verfügung zu schwärzen; nur durch eine
Schwärzung ihres Namens und der Service-Bezeichnung könne sie vor ei-
ner faktischen Vorverurteilung geschützt werden. Was die Darstellung der
Voice-Cloning-Technologien in Rz. 38 der Verfügung betreffe, sei diese un-
sachlich und suggestiv. Mit einer Schwärzung der bezeichneten Stellen
könne einerseits der Gehalt der Verfügung gewahrt und sie andererseits
vor Reputationsschäden sowie wirtschaftlichen Nachteilen geschützt wer-
den.

4.
Das aktuelle DSG ist am 1. September 2023 in Kraft getreten und hat das
aDSG abgelöst. Gemäss Art. 70 DSG gilt das DSG nicht für Untersuchun-
gen der Vorinstanz, die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens hängig sind. Zur
Gewährleistung der Rechtssicherheit und Einhaltung des Grundsatzes von
Treu und Glauben unterstehen diese Untersuchungen des Beauftragten
dem bisherigen Recht.

Im konkreten Fall hat die Vorinstanz die Untersuchung am 4. September
2024 eröffnet. Damit ist die Eröffnung nach dem Inkrafttreten des neuen
DSG erfolgt. Anwendbar sind demzufolge das am 1. September 2023 in
Kraft getretene DSG sowie die hierzu ergangene Verordnung über den Da-
tenschutz vom 31. August 2022 (Datenschutzverordnung, DSV;
SR 235.11; in Kraft getreten am 1. September 2023; Art. 47 DSV).

5.

5.1 Der EDÖB erstattet der Bundesversammlung jährlich Bericht über
seine Tätigkeit. Er übermittelt ihn gleichzeitig dem Bundesrat. Der Bericht
wird veröffentlicht (Art. 57 Abs. 1 DSG). In Fällen von allgemeinem Inte-
resse informiert der EDÖB die Öffentlichkeit über seine Feststellungen und
Verfügungen (Art. 57 Abs. 2 DSG).

5.2

5.2.1 Art. 57 DSG begründet einen Informationsauftrag des EDÖB und ver-
folgt insbesondere das Ziel, die Öffentlichkeit für den Datenschutz zu sen-
sibilisieren. Anliegen des Datenschutzes sollen weder im öffentlichen noch
im privaten Bereich als reine Interna von datenbearbeitenden Stellen
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behandelt werden; vielmehr soll ein Dialog mit der Öffentlichkeit erfolgen.
Eine erfolgreiche Sensibilisierung der Öffentlichkeit für den Datenschutz
setzt einen Dialog zwischen der Aufsichtsbehörde und der Öffentlichkeit
voraus (BUNO BAERISWYL, in: Baeriswyl/Pärli/Blonski [Hrsg.], Stämpflis
Handkommentar zum DSG, 2. Aufl. 2023, [nachfolgend: Handkommentar
DSG], Art. 57 Rz. 4; MYRIAM CHRIST, Kommentierung zu Art. 57, in: Stei-
ner/Morand/Hürlimann (Hrsg.), Onlinekommentar zum Bundesgesetz über
den Datenschutz [Version 19.08.2023; nachfolgend: Onlinekommentar
DSG], Art. 57 Rz. 1 f., < https://onlinekommentar.ch/de/kommen-
tare/dsg57 >, abgerufen am 03.09.2026; ANNE-SOPHIE MORAND/SANDRA
HUSI-STÄMPFLI/RENE HUBER, Basler Kommentar Datenschutzgesetz/Öf-
fentlichkeitsgesetz, 4. Aufl. 2024 [nachfolgend: BSK DSG], Art. 57 Rz. 4 f.).
Die jährliche Berichterstattung des EDÖB fördert die Transparenz und er-
möglicht es, die Arbeit des EDÖB nachzuvollziehen und zu verstehen
(ELISA TOLAJ, in: Domenig/Oldewurtel [Hrsg.], Praxiskommentar zum Da-
tenschutzgesetz, 2026 [nachfolgend: Praxiskommentar DSG], Art. 57
Rz. 2).

Neben der jährlichen Berichterstattung hat der EDÖB relevante Feststel-
lungen und Verfügungen aus Verfahren gegen Bundesorgane und private
Personen transparent zu machen. Diese Praxis trägt präventiv dazu bei,
Fehlverhalten und Verstösse zu vermeiden, da sie ein Bewusstsein schafft
für datenschutzrechtliche Anforderungen und zudem die Einhaltung der
Vorgaben des Datenschutzes fördert (GIANNI CATTANEO, in: Meier/Métille
[Hrsg.], Loi fédérale sur la protection des données, 2023 [nachfolgend:
Commentaire Romand LPD], Art. 57 Rz. 25; MARTINE STOFFEL/MARIE PON-
CET, in: Bieri/Powell [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Daten-
schutzgesetz mit weiteren Erlassen, 2023 [nachfolgend: OFK DSG], Art. 57
Rz. 7; TOLAJ, Praxiskommentar DSG, Art. 57 Rz. 3). Es liegt im pflichtge-
mässen Ermessen des EDÖB, darüber zu entscheiden, welche Fälle von
allgemeinem Interesse für den Adressatenkreis des Tätigkeitsberichts oder
für Ad-hoc-Informationen gemäss Art. 57 Abs. 2 DSG notwendig und sinn-
voll erscheinen (STOFFEL/PONCET, OFK DSG, Art. 57 Rz. 2 und 9; DAVID
ROSENTHAL, Das neue Datenschutzgesetz, in: Jusletter 16. November
2020 [nachfolgend: Das neue DSG], S. 69). Diese Aufgabe und Kompe-
tenz des EDÖB stehen im Einklang mit dem Willen des Gesetzgebers, sei-
nen Status und seine Unabhängigkeit zu stärken (vgl. dazu auch Botschaft
zum Bundesgesetz über die Totalrevision des Bundesgesetzes über den
Datenschutz und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz vom
14. November 2017 [nachfolgend: Botschaft DSG 2017], BBl 2017 6941,
S. 6973). Als unabhängige Instanz soll der EDÖB selbst darüber bestim-

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men können, worüber er die Öffentlichkeit informiert (Botschaft DSG 2017,
S. 7096).

5.2.2 Voraussetzung für eine Information über Feststellungen und Verfü-
gungen ist das Vorliegen eines allgemeinen Interesses. Ein solches ist ins-
besondere gegeben, wenn eine besondere Gefährdungssituation für die
Grund- und Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen besteht, wenn
es um die generelle Umsetzung des DSG geht, wenn es sich um eine An-
gelegenheit mit präjudiziellem Charakter handelt oder diese in der Öffent-
lichkeit bereits diskutiert wird. Ein allgemeines Interesse ist regelmässig
auch zu bejahen, wenn Verfügungen Bearbeitungsmethoden betreffen, die
die Persönlichkeit einer grösseren Anzahl von Personen verletzen können
(BAERISWYL, Handkommentar DSG, Art. 57 Rz. 17; CHRIST, a.a.O., Art. 57
Rz. 35; MORAND/HUSI-STÄMPFLI/HUBER, BSK DSG, Art. 57 Rz. 25 f.; TO-
LAJ, Praxiskommentar DSG, Art. 57 Rz. 18; vgl. für das aDSG auch
YVONNNE JÖHRI, in: Rosenthal/Jöhri, Handkommentar zum Datenschutz-
gesetz, 2008, Art. 30 Rz. 9).

Der Begriff des allgemeinen öffentlichen Interesses ist weit auszulegen, da
der EDÖB ansonsten seine Öffentlichkeitsarbeit und die Sensibilisierung
für die Anliegen des Datenschutzes allenfalls nur ungenügend wahrneh-
men könnte (BAERISWYL, Handkommentar zum DSG, Art. 57 Rz. 18;
CHRIST, a.a.O., Art. 57 Rz. 35; MORAND/HUSI-STÄMPFLI/HUBER, BSK DSG,
Art. 57 Rz. 26; TOLAJ, Praxiskommentar DSG, Art. 57 Rz. 16).

Bei der Beurteilung von Art und Umfang der Information hat der EDÖB die
Geschäftsgeheimnisse und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu be-
achten (CATTANEO, Commentaire Romand, Art. 57 Rz. 30; ROSENTHAL,
Das neue DSG, S. 69)

5.3 Bundesorgane dürfen gemäss Art. 57s Abs. 1 des Regierungs- und
Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG;
SR 172.010) Daten juristischer Personen nur bekannt gegeben, wenn eine
Rechtsgrundlage dies vorsieht. Die Bekanntgabe von Daten juristischer
Personen durch Bundesorgane bedarf somit einer zusätzlichen spezialge-
setzlichen Grundlage. Diese kann in einem völkerrechtlichen Vertrag, ei-
nem Gesetz im formellen Sinn oder einer Verordnung vorgesehen sein.
Während für die Bekanntgabe von «gewöhnlichen» Daten juristischer Per-
sonen eine Verordnungsbestimmung grundsätzlich genügt, ist bei beson-
ders schützenswerten Daten grundsätzlich eine Grundlage in einem Ge-
setz im formellen Sinn erforderlich (Art. 57s Abs. 2 RVOG). Die Bundes-

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organe lehnen die Bekanntgabe ab, schränken sie ein oder verbinden sie
mit Auflagen, wenn wesentliche öffentliche Interessen oder offensichtlich
schutzwürdige Interessen der betroffenen juristischen Person es verlangen
oder gesetzliche Geheimhaltungspflichten oder besondere Vorschriften
zum Schutz von Daten juristischer Personen es verlangen (Art. 57s Abs. 6
Bst. a und b RVOG).

5.4

5.4.1 Die Bestimmung von Art. 57 Abs. 2 DSG begründet eine hinreichende
formell-gesetzliche Grundlage für die Bekanntgabe der Daten von juristi-
schen Personen und damit auch jener der Beschwerdeführerin.

5.4.2 Was zunächst die Grundsatzfrage der Publikation der Verfügung vom
16. Mai 2025 betrifft, handelt es sich beim Verfahren der Aufnahme der
Stimme zur Erstellung eines Stimmabdrucks um eine Angelegenheit mit
präjudiziellem Charakter. Darüber hinaus betrifft die Verfügung eine Bear-
beitungsmethode, die geeignet ist, die Persönlichkeit einer Vielzahl von
Personen zu verletzen. Folglich hat die Vorinstanz das allgemeine Inte-
resse hinsichtlich der Publikation der Verfügung zu Recht bejaht.

Soweit die Beschwerdeführerin der Vorinstanz eine objektiv unvollständige
bzw. verzerrte Darstellung unterstellt, kann ihr nicht gefolgt werden. Es liegt
in der Natur des Untersuchungsverfahrens, dass die davon betroffene Pri-
vatperson einen Sachverhalt allenfalls unterschiedlich gewichtet und dar-
stellt. Eine objektiv unrichtige Wiedergabe des Sachverhalts ist im Hinweis
auf die Gefahren der neuen Technologie nicht erkennbar.

Dass die Beschwerdeführerin auf Anfang Januar 2026 eine Umstellung auf
das Opt-In-Verfahren in Aussicht gestellt hat, ändert sodann an den zutref-
fenden Feststellungen der Vorinstanz nichts. Denn für die Beurteilung der
Datenschutzkonformität, die Anordnung von Verwaltungsmassnahmen
und die Publikation der Verfügung ist ausschliesslich auf die Sachlage im
Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung abzustellen (vgl.
dazu BGE 131 V 11 E. 1 mit Hinweisen; 130 II 493 E. 2; Urteil des BGer
2C_123/2025 vom 4. Juni 2026 E. 2.3 mit Hinweisen). Zukünftige Verän-
derungen bleiben grundsätzlich unbeachtlich. Ob die von der Beschwerde-
führerin angekündigte Systemumstellung den datenschutzrechtlichen Vor-
gaben entspricht, konnte und durfte die Vorinstanz zum Verfügungszeit-
punkt nicht verbindlich prüfen. Dass sie diese Ankündigung im Rahmen der

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Interessenabwägung zur Publikation unberücksichtigt liess, verletzt das
Verhältnismässigkeitsprinzip demnach nicht.

Soweit sich die Beschwerdeführerin auf den Schutz vor einer faktischen
Vorverurteilung beruft, erweist sich auch dieser Einwand als unbegründet.
Eine unterbleibende Publikation würde vor allem die Interessen einer Viel-
zahl ihrer Kundinnen und Kunden gefährden. Die Veröffentlichung dient
dem öffentlichen Transparenzinteresse und erfüllt zugleich eine Funktion
als Druckmittel. Um diese Ziele zu erreichen, hat die Publikation möglichst
rasch sowie in einer für die Öffentlichkeit leicht zugänglichen Weise zu er-
folgen (CATTANEO, Commentaire Romand LPD, Art. 57 Rz. 25). Eine fakti-
sche Vorverurteilung ist in der Publikation der angefochtenen Verfügung
nicht zu erkennen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin
liesse sich das öffentliche Interesse durch eine erst nach rechtskräftigem
Verfahrensabschluss erfolgende Publikation nicht hinreichend wahren.

Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin keine gesetzlichen Geheimhal-
tungspflichten oder Geschäftsgeheimnisse geltend, welche einer Veröf-
fentlichung der Verfügung entgegenstehen könnten.

Daraus folgt, dass die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argu-
mente nicht stichhaltig sind und die Vorinstanz die Publikation der Verfü-
gung zu Recht angeordnet hat.

5.4.3 Hinsichtlich der eventualiter beantragten Schwärzungen der Verfü-
gung ist aufgrund der am 7. August 2025 publizierten Mitteilung der Vor-
instanz bereits öffentlich bekannt, dass diese das Untersuchungsverfahren
gegen die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. Mai 2025 abge-
schlossen hat. Gleiches gilt für deren Anweisung, für die Erstellung von
Stimmabdrücken zur Authentifizierung eine ausdrückliche Einwilligung der
betroffenen Personen einzuholen und bereits erstellte Stimmabdrücke
ohne eine solche Einwilligung zu löschen (vgl. Mitteilung des EDÖB vom
7. August 2025; < www.edoeb.admin.ch > Aktuell > Mitteilungen > 2025 >
EDÖB schliesst Untersuchung zur Stimmerkennung bei PostFinance ab >,
abgerufen am 03.09.2026). Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin
auf ihrer Website selbst publiziert, dass sie gegen die Verfügung der Vor-
instanz vom 16. Mai 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht er-
hoben hat (< www.postfinance.ch > Über uns und Jobs > Medien > Medi-
enmitteilungen und News > PostFinance reicht gegen die Verfügung des
EDÖB Beschwerde ein >, abgerufen am 03.09.2026).

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Bei dieser Ausgangslage kann in Bezug auf die Bezeichnung der Be-
schwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung nicht mehr von einem
Geheimnis gesprochen werden. Denn rechtsprechungsgemäss gelten als
Geheimnisse ausschliesslich Tatsachen, die weder offenkundig noch allge-
mein zugänglich sind (relative Unbekanntheit), an denen der Geheimnis-
herr einen tatsächlichen Geheimhaltungswillen hat und bezüglich derer ein
berechtigtes (objektives) Geheimhaltungsinteresse besteht (BGE 142 II
268 E. 5.2.2.1 mit Hinweisen; Urteile des BGer 1C_335/2023 vom 11. März
2025 und 2C_874/2020 vom 19. Oktober 2021 E. 5.1; vgl. dazu auch NI-
KLAUS OBERHOLZER, Strafrecht, Basler Kommentar, Band II, 4. Aufl. 2019,
Art. 321 Rz. 15; Botschaft DSG 2017, S. 7102). Sowohl der Abschluss des
Untersuchungsverfahrens samt verfügter Verpflichtung zur Einholung einer
ausdrücklichen Einwilligung als auch die Identität der Beschwerdeführerin
sind inzwischen einer breiteren Öffentlichkeit bekannt, sodass in dieser
Hinsicht nicht mehr von einem Geheimnis gesprochen werden kann. Hinzu
kommt, dass die Vorinstanz zu Recht ein überwiegendes öffentliches Inte-
resse an der Bekanntgabe der Identität der Beschwerdeführerin bejaht hat.
Denn bei der Aufzeichnung einer Stimme und der Erstellung eines Stimm-
abdrucks stehen besonders schützenwerte Personendaten (Art. 5 Bst. c
Ziff. 4 DSG) zur Diskussion und das Verfahren betrifft zudem eine Vielzahl
von Kundinnen und Kunden der Beschwerdeführerin.

Entsprechendes gilt auch für die beantragte Anonymisierung des Begriffs
"E-Finance" und die Namen der Rechtsvertreter. Ausserdem hat die Be-
schwerdeführerin diese Schwärzungen nicht substanziiert begründet. Es
ist auch hier kein privates Interesse erkennbar, welches das allgemeine
öffentliche Interesse an der Publikation überwiegen würde.

Keinen Grund zur Beanstandung bieten schliesslich die Ausführungen der
Vorinstanz, in denen sie auf die Gefahren von "Voice Cloning Tools" hin-
weist (Rz. 38 der Verfügung). Vielmehr gehört es gerade zu den Informati-
onspflichten der Vorinstanz, die Öffentlichkeit auf mögliche Gefahren einer
neuen Technik hinzuweisen.

6.
Zusammengefasst ergibt sich, dass die Vorinstanz mit der angeordneten
Publikation der Verfügung vom 16. Mai 2025 ihrem gesetzlichen Auftrag,
die Öffentlichkeit bei Vorliegen eines allgemeinen Interesses zu informie-
ren, nachgekommen ist und ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt hat.
Stichhaltige Gründe für eine Anonymisierung des Firmenamens, der an-
waltlichen Vertretung und der Bezeichnung "E-Finance" werden nicht

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geltend gemacht und sind aus den Akten auch nicht ersichtlich. Die Be-
schwerde ist folglich abzuweisen und die angefochtene Verfügung vom
4. August 2025 ist zu bestätigen.

7.
Es bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdever-
fahrens zu befinden.

7.1 Dem Verfahrensausgang entsprechend gilt die Beschwerdeführerin als
unterliegend und sie hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Diese sind vorliegend auf insgesamt Fr. 3’000.– festzuset-
zen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird
zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

7.2 Der Beschwerdeführerin steht als unterliegender Partei keine Partei-
entschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE). Ebenso we-
nig hat die obsiegende Vorinstanz einen Anspruch auf eine Entschädigung
(vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).

(Da Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten von Fr. 3'000.– aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Christine Ackermann Roland Hochreutener

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Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist
gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim
Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen
Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver-
tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Beschwerde-
führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

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Zustellung erfolgt an:

– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)

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