Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer A-7505/2025

A-7505/2025Entscheid vom 11.09.2026Datenrecht & Geheimnisschutz (Öffentliches Recht)Originalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer verlangte beim Bundesarchiv Einsicht in drei EDA-Dossiers zur Hezbollah aus den Jahren 2000 bis 2011, obwohl die 30-jährige Schutzfrist noch nicht abgelaufen war. Das EDA verweigerte den Zugang unter Hinweis auf überwiegende private und öffentliche Interessen, namentlich Persönlichkeitsschutz, aussenpolitische Interessen und Sicherheitsrisiken. Streitpunkt war, ob diese vollständige Verweigerung rechtmässig war und ob ein Teilzugang oder eine differenzierte Prüfung, auch im Lichte des BGÖ, hätte erfolgen müssen.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass sich das Gesuch nach dem BGA beurteilt, wenn Einsicht in Archivgut des Bundes verlangt wird; dabei ist aber nach Art. 9 Abs. 2 BGA zu prüfen, ob einzelne Unterlagen bereits vor der Ablieferung öffentlich zugänglich waren, insbesondere auch unter dem BGÖ. Die Vorinstanz habe die geltend gemachten Geheimhaltungsinteressen zu pauschal und zu wenig konkret begründet, den Zeitablauf nicht genügend berücksichtigt und auch nicht geprüft, ob sich der Persönlichkeitsschutz auf Personen der Zeitgeschichte bezieht oder ob das Forschungsvorhaben überhaupt personenbezogen ist. Zudem verletze eine Praxis, wonach nur vollständiger Zugang oder vollständige Verweigerung möglich sei, Art. 13 Abs. 3 BGA und das Verhältnismässigkeitsprinzip, weil mildere Massnahmen wie Teilzugang, Auflagen oder Anonymisierung konkret zu prüfen sind.

Entscheid

Die Beschwerde wurde gutgeheissen, die Verfügung des EDA aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Diese muss den Zugang zum Archivgut differenziert, verhältnismässig und unter erneuter konkreter Interessenabwägung neu beurteilen.

Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.

Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung I
A-7505/2025

U r t e i l v o m 11 . S e p t e m b e r 2 0 2 6

Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz),
Richter Alexander Misic, Richterin Christine Ackermann,
Gerichtsschreiber Silvio Forster.

Parteien Dr. A._______,
Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössisches Departement für auswärtige Angele-
genheiten EDA,
Generalsekretariat, Freiburgstrasse 130, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand Öffentlichkeitsprinzip; Zugang zum Bundesarchiv; Verfügung
vom 1. September 2025.
A-7505/2025

Sachverhalt:

A.
Am 24. September 2024 beantragte Dr. A._______ beim Schweizerischen
Bundesarchiv (BAR) die Einsichtnahme in drei Dossiers, die über die
Hezbollah (militante islamisch-nationalistische Bewegung im Libanon) an-
gelegt wurden. Bei diesen Unterlagen aus den Zeiträumen zwischen 2000
und 2003, 2005 und 2007 sowie 2009 und 2011 handelt es sich um Akten
des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten
(EDA).

B.
Das BAR leitete am 25. September 2024 das Gesuch an die zuständige
Stelle des EDA weiter. Diese führte darauf bei allen materiell zuständigen
Stellen eine interne Konsultation durch. Aufgrund dieser Konsultation teilte
das EDA am 26. Februar 2025 dem BAR zuhanden von Dr. A._______ mit,
dass die Einsicht in die Dossiers verweigert werde. Mit Schreiben vom
5. März 2025 verlangte Dr. A._______ eine beschwerdefähige Verfügung
gemäss Art. 22 der Archivierungsverordnung vom 8. September 1999
(VBGA; SR 152.11).

C.
Mit Verfügung vom 1. September 2025 verweigerte das EDA die Einsicht
in die anbegehrten Dossiers aufgrund von überwiegenden schutzwürdigen
Interessen.

D.
Gegen die Verfügung des EDA (Vorinstanz) erhob Dr. A._______ (Be-
schwerdeführer) mit Eingabe vom 29. September 2025 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt unter Kosten- und Entschädi-
gungsfolgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Die Vorinstanz
sei anzuweisen, ihm die anbegehrte Einsicht in die Dossiers vollumfänglich
zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung unter Berück-
sichtigung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen, damit ein Teilzugang geprüft und gewährt werden könne.

E.
Die Vorinstanz reichte am 12. Dezember 2025 ihre Vernehmlassung ein
und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.

Seite 2
A-7505/2025

F.
Der Beschwerdeführer hält in seinen Schlussbemerkungen vom 8. Januar
2026 im Wesentlichen an seinen Anträgen fest.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021), sofern sie von einer Vor-
instanz nach Art. 33 VGG stammen und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG
vorliegt. Die angefochtene Verfügung ist ein zulässiges Anfechtungsobjekt,
da sie vom EDA als zuständige Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG
erlassen wurde. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bun-
desverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der Beschwerde zuständig.
Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts ande-
res bestimmt (Art. 37 VGG).

1.2
1.2.1 Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung fest, dass für eine Be-
rücksichtigung des Öffentlichkeitsgesetzes vom 17. Dezember 2004
(BGÖ; SR 152.3) eine Schlichtung nach Art. 13 ff. BGÖ hätte erfolgen müs-
sen. Damit hätten die drei Dossiers nach jeweils unterschiedlichen Instan-
zenzügen beurteilt werden müssen, was prozessökonomisch nicht sinnvoll
sei. Die Vorinstanz macht damit sinngemäss geltend, der Beschwerdefüh-
rer sei mit Blick auf eine Herausgabe der Dossiers gestützt auf das BGÖ
nicht formell beschwert (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG). Der Beschwerdefüh-
rer macht in seinen Schlussbemerkungen geltend, dass eine Herausgabe
von Dokumenten gestützt auf das BGÖ nicht durch die Anwendung des
Archivierungsgesetzes vom 26. Juni 1998 (BGA; SR 152.1) verweigert
werden könne. Es gelte das Günstigkeitsprinzip. Auf gemischte Dossiers
sei jene Bestimmung anzuwenden, die einen weitergehenden Zugang ge-
währe. Es gehe nicht an, das BGÖ aus prozessökonomischen Gründen
nicht anzuwenden.

1.2.2 Art. 9 Abs. 2 BGA sieht vor, dass Unterlagen, welche bereits vor ihrer
Ablieferung an das Bundesarchiv öffentlich zugänglich waren, auch weiter-
hin öffentlich zugänglich bleiben. Der Bundesrat hielt in seiner Botschaft
zum BGÖ fest, dass es zum BGA keiner zusätzlichen Koordinationsnorm

Seite 3
A-7505/2025

bedürfe. Über den Zugang zu amtlichen Dokumenten entscheide nach
Übergabe an das Bundesarchiv – wie bisher – die abliefernde Behörde auf
Antrag des Bundesarchivs (Art. 10 Abs. 1 BGÖ i. V. m. Art. 13 Abs. 1 BGA).
Die abliefernde Behörde habe dabei zunächst zu prüfen, ob die fraglichen
Dokumente zum Zeitpunkt der Ablieferung aufgrund des Öffentlichkeitsge-
setzes zugänglich gewesen seien (BBl 2003 1963, 1978 und 2019).

1.2.3 Vorliegend stellte der Beschwerdeführer sein Gesuch um Einsicht in
die Dossiers beim Bundesarchiv und verlangte damit Einsicht in dessen
Unterlagen. Im Streit liegt daher die Nutzung des Archivguts, womit der
Anwendungsbereich des BGA eröffnet ist (Art. 1 Abs. 2 BGA) und sich die
Koordination zum BGÖ nach Art. 9 Abs. 2 BGA richtet. Der Instanzenzug
folgt daher Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 Bst. b VwVG, wo-
nach die streitgegenständliche Verfügung direkt beim Bundesverwaltungs-
gericht angefochten werden kann. Das Schlichtungsverfahren nach
Art. 13 ff. BGÖ findet vorliegend keine Anwendung, auch wenn einzelne
Unterlagen im Anwendungsbereich des BGÖ liegen sollten. Der Beschwer-
deführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung formell beschwert.
Da sein Einsichtsgesuch abgelehnt wurde, ist er ebenfalls materiell be-
schwert (Art. 48 Abs. 1 Bst. b und Bst. c VwVG). Er ist folglich zur Be-
schwerde ans Bundesverwaltungsgericht legitimiert.

1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50
Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten.

2.
2.1 Die Vorinstanz erwog in der angefochtenen Verfügung, dass die Ein-
sicht in das anbegehrte Archivgut aufgrund von überwiegenden schutzwür-
digen privaten (Schutz der Privatsphäre) sowie öffentlichen Interessen
(aussenpolitische Interessen der Schweiz / Sicherheitsrisiken) verweigert
werde. Die Einsichtnahme verletze die Persönlichkeitsrechte identifizierba-
rer Personen, insbesondere aufgrund sensibler Informationen. Sodann be-
träfen die Dossiers die Haltung und die Kontakte der Schweiz zu aktiven
islamistischen Gruppen im Nahen Osten. Eine Offenlegung könne die aus-
senpolitischen Handlungsspielräume der Schweiz in einem schnell wan-
delnden geopolitischen Kontext einschränken. Es bestünde insbesondere
die Gefahr, dass die Interessen der Schweiz in der Aussenpolitik gefährdet
würden, dass die diplomatischen Beziehungen zu Drittstaaten belastet
oder das internationale Vertrauen in die Vertraulichkeit durch die Offenle-
gung empfindlich beeinträchtigt werde, dass Sicherheitsrisiken für

Seite 4
A-7505/2025

involvierte Akteure entstünden und dass Schweizer Vertretungen oder Ein-
zelpersonen einer erhöhten Gefahr ausgesetzt würden.

2.2
Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung fest, dass die Begründung
wegen der sensiblen Archivakten bis zu einem gewissen Grad in generi-
scher Art und Weise erfolgen müsse. Durch eine Offenlegung des Archiv-
guts würden die betroffenen Personen in ihren Persönlichkeitsrechten ver-
letzt oder zumindest unnötig exponiert. Bei verstorbenen Personen könne
nicht ausgeschlossen werden, dass die Pietätsinteressen der Verwandten
verletzt würden. Sodann habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er
eine Publikation seiner Forschungsergebnisse in Fachzeitschriften und der
Presse geplant habe. Dadurch erscheine eine Beeinträchtigung der Pri-
vatsphäre noch wahrscheinlicher. Es könne daher nicht entscheidend sein,
ob sich das Forschungsinteresse auf diese Personendaten beziehe oder –
wie geltend gemacht – nicht.

Sodann würde eine Offenlegung der Dossiers Rückschlüsse auf behördli-
che Einschätzungen, Kooperationsformen oder sicherheitsrelevante Ein-
schätzungen zulassen, was die Vertraulichkeit staatlicher Abläufe in die-
sem hochsensiblen Bereich beeinträchtigen könnte. Eine Publikation der
Forschungsergebnisse könnte sich auf den heutigen aussenpolitischen
Handlungsspielraum der Schweiz auswirken. Dies könnte angesichts des
rasanten Wandels im Nahen Osten den aussenpolitischen Interessen zu-
widerlaufen.

Es treffe ferner zu, dass keine Teilschwärzung der Dossiers in Betracht ge-
zogen worden sei. Dies entspreche der Praxis des BAR, wonach der Zu-
gang zu einem Dossier entweder vollständig oder gar nicht gewährt werde.
Ein Teilzugang sei nach BGA weder vorgesehen noch üblich. Das BGA
sehe sodann keine griffigen Instrumente vor, um die Auflagen und Bedin-
gungen nach Art. 13 Abs. 3 BGA durchzusetzen. Damit falle ein Teilzugang
unter Auflagen und Bedingungen ausser Betracht. Diese seien kein gleich
geeignetes milderes Mittel.

Ausserdem stelle sie nicht in Abrede, dass gewisse Teile der Dossiers auch
in den Anwendungsbereich des BGÖ fielen. Der Beschwerdeführer habe
aber ein Gesuch gestützt auf das BGA eingereicht, weshalb sich eine Glo-
balbeurteilung nach dem BGA aufdränge. Eine parallele Beurteilung nach
BGÖ sei nicht praktikabel und verfahrensökonomisch nicht sinnvoll.

Seite 5
A-7505/2025

2.3 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdeschrift geltend,
dass die Vorinstanz keine milderen Massnahmen geprüft und dadurch das
Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt habe. Sodann stammten die anbe-
gehrten Dossiers aus dem Zeitraum von 2000 bis 2011 und es sei nicht
ersichtlich, inwiefern heute noch ein schutzwürdiges Interesse an den Per-
sönlichkeitsrechten bestünde. Sensible Daten könnten geschwärzt wer-
den. Sodann sei die Einsicht nach Art. 18 Abs. 3 Bst. c VBGA zu gewähren,
wenn es um eine nicht-personenbezogene Nachforschung nach Art. 11
Abs. 3 BGA gehe. Auch könnten bei Personen der Zeitgeschichte nach
Art. 18 Abs. 4 VBGA keine überwiegenden privaten Interessen entgegen-
gehalten werden. Dies betreffe insbesondere die Akteure des politischen
und diplomatischen Lebens. Sodann müssten die Dossiers, welche in den
Anwendungsbereich des BGÖ fielen, auch nach diesen Bestimmungen ge-
prüft werden. Was die geltend gemachten öffentlichen Interessen betreffe,
so seien diese nur pauschal angeführt worden. Es bestehe ein erhebliches
öffentliches Interesse an der Aufarbeitung der Schweizer Haltung gegen-
über islamistischen Organisationen, zumal ein Gesetz zum Verbot von is-
lamistischen Terrororganisationen in Ausarbeitung sei. Ebenfalls sei seiner
journalistischen und forscherischen Tätigkeit ein erhebliches Interesse bei-
zumessen.

2.4 Der Beschwerdeführer hält in seinen Schlussbemerkungen weiter fest,
dass das BGA keine spezialgesetzliche Bestimmung darstelle, welche das
BGÖ verdränge. Vielmehr sei das BGÖ teilweise anzuwenden, soweit die
Dokumente des Archivguts unter seinen Anwendungsbereich fielen. Daran
änderten auch verfahrensökonomische Gründe nichts. Sodann genügten
die allgemeinen Formulierungen zur aussenpolitischen Gefährdung nicht
den bundesgerichtlichen Anforderungen an deren Substanziierung. Es be-
dürfe vielmehr einer konkreten Gefährdung und nicht einer hypothetischen.
Die Vorinstanz lasse sodann den Zeitablauf bei der Interessenabwägung
völlig ausser Acht.

3.
3.1 Gemäss Art. 9 Abs. 1 BGA steht das Archivgut des Bundes der Öffent-
lichkeit nach Ablauf einer Schutzfrist von 30 Jahren unter Vorbehalt der
Artikel 11 und 12 BGA unentgeltlich zur Einsichtnahme zur Verfügung. Wie
bereits dargelegt, sieht Art. 9 Abs. 2 BGA vor, dass Unterlagen, welche be-
reits vor ihrer Ablieferung an das Bundesarchiv öffentlich zugänglich waren,
auch weiterhin öffentlich zugänglich bleiben (vgl. E. 1.2).

Seite 6
A-7505/2025

3.2 Art. 13 BGA regelt die Einsichtnahme während der Schutzfrist. Die ab-
liefernden Stellen können Archivgut bereits vor Ablauf der Schutzfristen für
die Öffentlichkeit freigeben oder einzelnen Personen die Einsichtnahme
gewähren, wenn keine gesetzlichen Vorschriften und keine überwiegenden
schutzwürdigen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen
(Art. 13 Abs. 1 BGA). Bei Personen der Zeitgeschichte können hinsichtlich
ihrer Tätigkeit in der Öffentlichkeit keine überwiegenden privaten Interes-
sen entgegengestellt werden (Art. 18 Abs. 4 VBGA; vgl. BGE 148 II 273
E. 5 m. H.). Solche Bewilligungen gelten unter gleichen Bedingungen für
alle Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller (Art. 13 Abs. 2 BGA). Die Ein-
sichtnahme kann mit Auflagen und Bedingungen verknüpft werden, was
insbesondere die Anonymisierung von Personendaten umfasst (Art. 13
Abs. 3 BGA).

3.3 Die vom BGA vorgesehene Einsicht vor Ablauf der Schutzfrist ist nicht
von einem speziellen Interessennachweis oder von speziellen Qualifikatio-
nen abhängig; es wurde bewusst auf das problematische und letztlich nicht
überprüfbare sog. Wissenschaftsprivileg verzichtet. Im Sinne der Informa-
tionsfreiheit kommt damit zum Ausdruck, dass die Einsicht – vorbehältlich
der entgegenstehenden Interessen – grundsätzlich allen frei gewährt wer-
den soll (BGE 148 II 273 E. 6.4).

3.4 Bei der Anwendung des Archivierungsrechts im Einzelfall kann ferner
über den Schutz betroffener Interessen durch die Grundordnung hinaus
nach den tatsächlichen und konkreten Schutzbedürfnissen gefragt werden
(BGE 148 II 273 E. 6.4; 127 I 145 E. 4c/bb). Es liegt jedoch in der Natur
der Sache, die Ausführungen zu den Gründen, wieso in gewisse (geheime)
Akten keine Einsicht gewährt werden soll, eher vage zu halten. Ansonsten
bestünde die Gefahr, dass die geheim zu haltende Gegebenheit mit der
Begründung des Rechtsmittelentscheides publik gemacht würde. Der ab-
liefernden Stelle gemäss Art. 13 BGA obliegt insofern eine Gratwanderung:
Bei zu vielen Details besteht das Risiko der indirekten Veröffentlichung der
(geheim zu bleibenden) Akten; bei zu wenigen Details besteht das Risiko
einer Verletzung der Begründungspflicht (Urteil des BGer 1C_257/2022
vom 7. Juni 2023 E. 6.3).

3.5 Die Überlegungen zum Öffentlichkeitsprinzip sind auch auf das Ein-
sichtsgesuch nach dem Archivierungsgesetz anwendbar. Demnach kommt
den Behörden zwangsläufig ein grosser Interpretationsspielraum zu bei der
Beantwortung der Frage, ob eine Bekanntgabe von Informationen die in-
nere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährden oder die

Seite 7
A-7505/2025

aussenpolitischen Interessen oder die internationalen Beziehungen der
Schweiz beeinträchtigen kann. Dies ist aufgrund der heiklen Zusammen-
hänge durchaus gewollt. Als Leitlinie für die Interessenabwägung dient das
Kriterium, wie weit es verantwortbar ist, dass über die Bekanntgabe von
Informationen an die Öffentlichkeit andere Staaten, natürliche oder juristi-
sche Personen oder sonstige Organisationen Zugang zu Wissen erhalten
würden, das sich in unerwünschter bzw. für die Schweiz nachteiliger Weise
nutzen liesse (Urteil des BGer 1C_257/2022 E. 6.3). Dabei ist – wo mög-
lich – auf eine umschreibende Begründung auszuweichen (Urteil des BGer
1C_114/2025 vom 24. Juli 2026 E. 4.2 m. H.) Die aufgrund des Zugangs
drohende Verletzung der jeweiligen öffentlichen Interessen muss zwar
nicht mit Sicherheit eintreten, doch darf eine Gefährdung nicht lediglich
denkbar oder entfernt möglich erscheinen. Sie muss zudem ernsthaft bzw.
gewichtig sein, weshalb eine bloss geringfügige oder unangenehme Kon-
sequenz nicht ausreicht (BGE 142 II 340 E. 2.2 m. H.; Urteile des BVGer
A-6003/2019 vom 18. November 2020 E. 2.2, A-6475/2017 vom 6. August
2018 E. 3.2.3 und A-1432/2016 vom 5. April 2017 E. 3.3.2).

3.6 Gemäss der Botschaft zum Archivierungsgesetz ist es zwar unbestrit-
ten, dass Personendaten einen besonderen Schutz beanspruchen. Dem
Schutzbedürfnis der Betroffenen steht jedoch immer ein legitimes – und
häufig überwiegendes – Bedürfnis der Öffentlichkeit an der Aufarbeitung
der kollektiven Vergangenheit gegenüber. Solche historischen Diskussio-
nen sollen und können gemäss Botschaft nicht durch eine Behinderung
des Zugangs zu Quellen unterbunden werden. Forschung soll nicht immer
durch den Hinweis auf potenzielle Gefahren unterbunden werden. Die
Schutzbedürfnisse der Betroffenen sollen deshalb nicht a priori zur Sper-
rung des Archivguts vor einer Einsichtnahme führen, sondern in erster Linie
dort geltend gemacht werden können, wo das Problem wirklich liegt, näm-
lich bei der Veröffentlichung des Archivguts (BBl 1997 II 941, 959 f.; vgl.
BGE 148 II 273 E. 6.4).

3.7 Sowohl die Einsicht nach Ablauf der Schutzfrist als auch die vorgängige
Einsicht bedeuten keine freie Verfügbarkeit über die gewonnenen Daten zu
Lasten der betroffenen Personen. Vielmehr greift hier der Persönlichkeits-
schutz nach Art. 28 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. De-
zember 1907 (ZGB; SR 210) ein. Die Einsicht nehmende Person darf die
dem Archiv entnommenen Informationen nicht durch Bekanntmachung,
Aufmachung oder Publikation in einer Art verwenden, die den Betroffenen
in seiner Persönlichkeit verletzen würde. Dem Archivbenutzer kommt Ver-
antwortung für den Persönlichkeitsschutz zu (BGE 127 I 145 E. 4c/bb).

Seite 8
A-7505/2025

4.
4.1 Es ist vorliegend unbestritten, dass die streitbetroffenen Dossiers
grundsätzlich einer Schutzfrist von 30 Jahren unterliegen und diese noch
nicht abgelaufen ist. Die Vorinstanz prüfte jedoch nicht, ob Teile der anbe-
gehrten Dossiers aus dem Archiv bereits öffentlich zugänglich waren und
daher grundsätzlich der Öffentlichkeit zugänglich bleiben müssen (vgl.
E. 1.2 und E. 3.1). Dies betrifft insbesondere die enthaltenen Zeitungsarti-
kel und jene amtlichen Dokumente, welche unter den Anwendungsbereich
des BGÖ fallen. Diesbezüglich fehlt es an der erforderlichen differenzierten
Auseinandersetzung.

4.2
4.2.1 Alsdann sind die öffentlichen Interessen gegen eine Einsicht ins Ar-
chivgut sehr pauschal und abstrakt gehalten. Es lässt sich nicht nachvoll-
ziehen, inwiefern diese durch eine Einsichtnahme in die Dossiers im Rah-
men einer wissenschaftlichen und journalistischen Aufarbeitung dieses ak-
tuellen Themas gefährdet würden. Sie sind nicht hinreichend konkret, wo-
bei blosse Vermutungen nicht ausreichen, um eine Einsicht zu verwehren
(vgl. E. 3.4 f.; BGE 148 II 273 E. 6.5.4). Die angefochtene Interessenabwä-
gung setzt sich auch nicht mit der zeitlichen Perspektive auseinander. Es
bleibt unklar, inwiefern die teils sehr lange zurückliegenden Dossiers die
aussenpolitischen Beziehungen gefährden könnten. Ebenfalls blieb die
Frage unberücksichtigt, ob sich gewisse Interessen zum pauschal geltend
gemachten Persönlichkeitsschutz auf Personen der Zeitgeschichte bezie-
hen, bei welchen derartige Interessen einer Einsicht nicht entgegengehal-
ten werden können (vgl. E. 3.2 und E. 3.6 f.). Dies betrifft insbesondere
Politiker und Diplomaten, aber auch relativ bekannte Personen, welche
sich in der Öffentlichkeit exponieren (vgl. BGE 148 II 273 E. 5; Urteile des
BVGer A-4495/2018 vom 6. Dezember 2018 E. 3.2 und A-127/2014 vom
13. Oktober 2014 E. 4.3). Ebenfalls blieb unberücksichtigt, dass der Be-
schwerdeführer keine personenbezogene Nachforschung beabsichtigt.
Das Problem der Persönlichkeitsverletzung liegt vor allem bei der Veröf-
fentlichung des Archivguts und kaum bei der Einsichtnahme durch einen
Wissenschaftler oder eine Wissenschaftlerin zu Forschungszwecken (BGE
148 II 273 E. 6.5.5).

4.2.2 Weiter kann die Einsicht in das Archiv nicht deshalb verweigert wer-
den, weil das BGA kein Wissenschaftsprivileg kennt. Auf das Wissen-
schaftsprivileg wurde gemäss Botschaft (vgl. BBl 1997 II 941, 962) und
bundesgerichtlicher Rechtsprechung lediglich aus Gründen der problema-
tischen Grenzziehung zwischen wissenschaftlicher und nicht-

Seite 9
A-7505/2025

wissenschaftlicher Auswertung verzichtet. Daraus folgt also vielmehr, dass
die Einsicht im Sinne der Informationsfreiheit – vorbehältlich der entgegen-
stehenden Interessen – grundsätzlich allen frei gewährt werden soll. Das
vom Beschwerdeführer geltend gemachte Interesse an der Aufarbeitung
der Geschichte hat somit vielmehr als gewichtiges Interesse in die Interes-
senabwägung einzufliessen. Dabei ist auch zu beachten, dass sein Ein-
sichtsinteresse durch die legitime Anrufung der Wissenschaftsfreiheit
(Art. 20 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) zusätzlich verstärkt wird (vgl. BGE 148 II
273 E. 6.5.2).

4.2.3 Ebenfalls kann aus der journalistischen Tätigkeit des Beschwerde-
führers nicht darauf geschlossen werden, dass deswegen der Zugang zu
verweigern sei, weil die Gefahr von Persönlichkeitsverletzungen beson-
ders hoch erscheine. Die legitime Anrufung der Informations- und Presse-
freiheit (Art. 16 und Art. 17 BV) ist in der Interessenabwägung vielmehr zu-
gunsten der Einsicht in das Archivgut zu berücksichtigen (vgl. Urteil des
BGer 1C_257/2022 E. 7). Gerade Medienschaffende sollten mit dem Per-
sönlichkeitsschutz aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit besonders vertraut
sein, sodass sich der Beschwerdeführer seiner diesbezüglichen Verant-
wortung bewusst sein dürfte (vgl. E. 3.6 f.).

4.3 Art. 13 Abs. 3 BGA sieht ausserdem vor, dass in der Bewilligung zur
Einsicht der Umfang der Einsichtnahme bestimmt wird. Darüber hinaus
kann die Einsichtnahme mit Auflagen und Bedingungen verknüpft werden,
wie insbesondere die Anonymisierung von Personendaten im Rahmen ei-
ner Publikation. Diese werden durch Art. 19 VBGA konkretisiert. Auch das
Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) gebietet eine differenzierte
Betrachtung, wonach die Einsicht nicht pauschal verweigert werden kann,
sondern mildere Massnahmen zuerst im konkreten Einzelfall zu prüfen sind
(vgl. Urteil des BGer 1C_257/2022 E. 8.3; Urteil des BVGer A-5290/2016
vom 30. November 2017 E. 5.4). Die von der Vorinstanz geltend gemachte
Praxis des BAR, wonach die Einsicht in die Dossiers nur ganz oder über-
haupt nicht gewährt werde, erweist sich demzufolge als rechtswidrig.

Ebenso ist das Argument der Vorinstanz nicht stichhaltig, wonach sich die
Auflagen und Bedingungen nicht durchsetzen liessen und deshalb als mil-
dere Mittel nicht in Frage kämen. Diese Argumentation entleert das Ver-
hältnismässigkeitsprinzip seines Sinngehaltes, zumal dies stets geltend
gemacht werden könnte und folglich für Art. 13 Abs. 3 BGA und damit Art. 5
Abs. 2 BV kein Anwendungsbereich mehr verbliebe. Ferner ist darauf

Seite 10
A-7505/2025

hinzuweisen, dass Art. 23 BGA sowie Art. 292 des Schweizerischen Straf-
gesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) strafbewehrte
Sanktionen vorsehen, um die Umsetzung der Auflagen und Bedingungen
sicherzustellen, sollte sich dies als erforderlich erweisen.

4.4 Zuletzt steht das verfahrensökonomische Argument der Vorinstanz ei-
ner Einsicht in das Archivgut nicht entgegen. Sie legt insbesondere nicht
nachvollziehbar dar, inwiefern das Gesuch nicht mittels einer rationellen
Verwaltungsführung vereinbar sein sollte. Darüber hinaus sähe Art. 24
Abs. 1 BGA in Verbindung mit Art. 11 VBGA für derartige Fälle eine Gebüh-
renerhebung vor.

5.
Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Interessenabwägung als
rechtsverletzend (Art. 9 Abs. 2 und Art. 13 BGA) sowie im Ergebnis als un-
verhältnismässig (Art. 5 Abs. 2 BV). Die Beschwerde ist gutzuheissen und
die angefochtene Verfügung aufzuheben. Die Sache ist zu neuer Entschei-
dung im Sinn dieser Erwägung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie wird
sich insbesondere mit den Fragen zu befassen haben, ob gewisse Teile
des Archivguts bereits öffentlich zugänglich waren, namentlich auch unter
dem Geltungsbereich des BGÖ. Ferner wird sie im Rahmen einer umfas-
senden Interessenabwägung hinreichend konkret darlegen müssen, inwie-
fern ein öffentliches Interesse an einer möglichen Geheimhaltung besteht.
Dabei sind besonders die privaten Interessen des Beschwerdeführers ge-
bührend zu berücksichtigen. Letztlich sind mildere Massnahmen mittels
Auflagen und Bedingungen im Sinne der Verhältnismässigkeit zu prüfen.

6.
6.1 Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als obsie-
gend. Er hat deshalb keine Verfahrenskosten zu tragen. Ebenso wenig sind
der unterliegenden Vorinstanz als Bundesbehörde Verfahrenskosten auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der Kostenvorschuss von
Fr. 1'000.– ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vor-
liegenden Urteils zurückzuerstatten.

6.2 Da der Beschwerdeführer nicht vertreten und ihm kein ausserordentli-
cher Aufwand entstanden ist, hat er keinen Anspruch auf eine Parteient-
schädigung für das vorliegende Verfahren (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 8 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]; vgl. Urteile
des BGer 1C_703/2024 vom 13. Juni 2025 E. 5 und 1C_632/2017 vom

Seite 11
A-7505/2025

5. März 2018 E. 8). Die Vorinstanz als Bundesbehörde hat unabhängig
vom Verfahrensausgang keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7
Abs. 3 VGKE).

(Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)

Seite 12
A-7505/2025

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird auf-
gehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung im Sinn der Erwägungen
(E. 5) an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von
Fr. 1'000.– wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Jürg Marcel Tiefenthal Silvio Forster

Seite 13
A-7505/2025

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist
gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim
Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen
Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver-
tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde-
führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

Seite 14

Alle Entscheide aus Datenrecht & Geheimnisschutz (Öffentliches Recht) ansehen

Verwandte Entscheide