Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer A-3119/2024

A-3119/2024Entscheid vom 09.02.2026Datenrecht & Geheimnisschutz (Öffentliches Recht)Originalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer verlangte vom NDB Auskunft darüber, welche Personendaten über ihn bearbeitet werden, zu welchem Zweck dies geschieht und an wen Daten allenfalls weitergegeben wurden. Der NDB teilte ihm mit, dass sein Name im Informationssystem Quattro P enthalten sei und dort fünf Dokumente zu seiner Person gespeichert seien, schob die weitergehende Auskunft, insbesondere zum Bearbeitungszweck, jedoch wegen überwiegender öffentlicher Geheimhaltungsinteressen auf. Streitgegenstand war, ob dieser Aufschub rechtmässig ist.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass sich das Auskunftsrecht für Quattro P nach dem DSG richtet und die Auskunft nach Art. 26 Abs. 2 Bst. b Ziff. 1 DSG bei überwiegenden öffentlichen Interessen, namentlich der inneren oder äusseren Sicherheit, aufgeschoben werden kann. Zwar verletzte die Verfügung die Begründungspflicht, weil sie die konkrete Interessenabwägung nicht hinreichend umschrieb; dieser Mangel wurde jedoch im Beschwerdeverfahren durch die nachgereichte Begründung geheilt. Materiell befand das Gericht, dass die Offenlegung des Bearbeitungszwecks Rückschlüsse auf die nicht öffentliche Liste des Bundesrats nach Art. 55 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 4 NDG erlauben und damit die nachrichtendienstliche Informationsbeschaffung sowie die Sicherheitsinteressen der Schweiz beeinträchtigen würde. Das private Interesse des Beschwerdeführers überwog demgegenüber nicht, zumal ihm bereits teilweise Auskunft erteilt worden war und keine besonderen weiteren Nachteile ersichtlich waren. Art. 63 Abs. 3 NDG sei nicht anwendbar, weil für Quattro P das DSG gilt und damit der ordentliche verwaltungsrechtliche Rechtsschutz offensteht. Auch eine Verletzung von Art. 13 Abs. 2 BV oder eine relevante Missachtung ausländischen Datenschutzrechts verneinte das Gericht.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Der NDB durfte die weitergehende Auskunft über die Datenbearbeitung im Informationssystem Quattro P, insbesondere über den Bearbeitungszweck, aufschieben.

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Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral Entscheid bestätigt durch BGer mit Ur-
Tribunale amministrativo federale teil vom 23.09.2026 (1C_147/2026)
Tribunal administrativ federal

Abteilung I
A-3119/2024

Urteil vom 9. Februar 2026

Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz),
Richter Alexander Misic, Richter Maurizio Greppi,
Gerichtsschreiber Thomas Ritter.

Parteien X._______,
vertreten durch
Dragan Zeljic, Rechtsanwalt, und
Michael Neumann, Rechtsanwalt,
TA Advisory SA,
Beschwerdeführer,
gegen

Nachrichtendienst des Bundes NDB,
Vorinstanz,

Gegenstand Datenschutz, Verfügung vom 17. April 2024.
A-3119/2024

Sachverhalt:

A.
Am 5. Dezember 2023 ersuchte X._______ beim Eidgenössischen Depar-
tement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS um Auskunft
darüber, welche Personendaten durch wen, seit wann und aus welchem
Grund über ihn bearbeitet und wem diese allenfalls weitergeleitet wurden.
Das VBS leitete das Auskunftsgesuch am 13. März 2024 dem Nachrich-
tendienst des Bundes NDB weiter.

B.
Mit Schreiben vom 17. April 2024 teilte der NDB X._______ mit, dass er
kein Ziel der nachrichtendienstlichen Beschaffungsaktivitäten des NDB sei
und nicht als Bedrohung der inneren oder äusseren Sicherheit gelte, sein
Name jedoch im Informationssystem Quattro P enthalten sei und darin fünf
Dokumente zu seiner Person gespeichert worden seien.

Mit Verfügung ebenfalls vom 17. April 2024 schob der NDB hingegen die
weitere Auskunft über die Datenbearbeitung betreffend X._______ auf. Ins-
besondere erteilte er X._______ keine Informationen darüber, zu welchem
Zweck Daten über ihn bearbeitet wurden. Zur Begründung führte der NDB
aus, der Auskunft stünden überwiegende öffentliche Geheimhaltungsinte-
ressen entgegen.

C.
Am 17. Mai 2024 erhob X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem Begehren, der NDB
(nachfolgend: Vorinstanz) sei anzuweisen, uneingeschränkt Auskunft über
die ihn betreffende Datenbearbeitung im Informationssystem Quattro P zu
erteilen. Eventualiter sei die Verfügung vom 17. April 2024 aufzuheben und
die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen.

D.
Mit Vernehmlassung vom 19. August 2024 beantragt die Vorinstanz, es sei
die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Am 11. Sep-
tember 2024 reichte der Beschwerdeführer Schlussbemerkungen ein.

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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde zuständig (vgl. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] und Art. 83 Abs. 1 des Nachrichten-
dienstgesetzes vom 25. September 2015 [NDG, SR 121]). Die Ausnahme
von der Zuständigkeit gemäss Art. 32 Abs. 1 Bst. a VGG (innere und
äussere Sicherheit des Landes) gelangt nach der Praxis nicht zur Anwen-
dung (vgl. Urteil des BGer 1C_377/2019 vom 1. Dezember 2020 E. 1; Ur-
teil des BVGer A-4725/2020 vom 1. Februar 2023 E. 1 mit Hinwiesen).

1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung,
mit welcher die von ihm ersuchte Auskunft teilweise aufgeschoben wird,
zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG).

1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist daher einzutreten.

2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzungen des Bundesrechts – einschliesslich Überschreitung und
Missbrauch des Ermessens –, auf unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und auf Unangemessenheit hin
(Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht grundsätzlich frei und von Amtes
wegen an, ohne an die rechtliche Begründung der Parteibegehren gebun-
den zu sein (Art. 62 Abs. 4 VwVG).

3.
Zur Aufgabe des NDB gehört die Informationsbeschaffung und -bearbei-
tung, unter anderem um Bedrohungen der inneren oder äusseren Sicher-
heit frühzeitig zu erkennen und zu verhindern (vgl. Art. 6 Abs. 1 NDG). Der
NDB beschafft Informationen aus öffentlich und nicht öffentlich zugängli-
chen Informationsquellen (Art. 5 Abs. 1 NDG). Er kann auch Personenda-
ten beschaffen, ohne dass dies für die betroffenen Personen erkennbar ist
(Art. 5 Abs. 4 NDG). Zur Erfüllung seiner Aufgaben betreibt der NDB meh-
rere Informationssysteme, darunter das Informationssystem Quattro P
(Art. 47 Abs. 1 Bst. a–i NDG). Dieses dient der Identifikation bestimmter
Kategorien von ausländischen Personen, die in die Schweiz einreisen oder
aus der Schweiz ausreisen, und der Feststellung ihrer Ein- und Ausreise-
daten (Art. 55 Abs. 1 NDG).

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Das Auskunftsrecht betreffend das Informationssystem Quattro P richtet
sich gemäss Art. 63 Abs. 1 NDG nach dem Bundesgesetz über den Daten-
schutz vom 25. September 2020 (DSG; SR 235.1). Jede Person kann vom
Verantwortlichen grundsätzlich Auskunft darüber verlangen, ob Personen-
daten über sie bearbeitet werden (Art. 25 Abs. 1 DSG). Die betroffene Per-
son erhält gemäss Art. 25 Abs. 2 DSG grundsätzlich diejenigen Informatio-
nen, die erforderlich sind, damit sie ihre Rechte nach dem DSG geltend
machen kann und eine transparente Datenbearbeitung gewährleistet ist.
Es werden ihr insbesondere die in Art. 25 Abs. 2 Bst. a–g aufgelisteten In-
formationen, darunter der vorliegend zentrale Bearbeitungszweck (Bst. c),
mitgeteilt. Ein Bundesorgan kann die Auskunft unter anderem verweigern,
einschränken oder aufschieben, wenn die Massnahme wegen überwiegen-
der öffentlicher Interessen, insbesondere der inneren oder der äusseren
Sicherheit der Schweiz, erforderlich ist (Art. 26 Abs. 2 Bst. b Ziff. 1 DSG).
Dabei muss das Bundesorgan angeben, weshalb es die Auskunft verwei-
gert, einschränkt oder aufschiebt (Art. 26 Abs. 4 DSG).

4.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verlet-
zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

4.1 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe
den Aufschub der Auskunft ohne Begründung verfügt. Sie habe einzig auf
die einschlägige gesetzliche Bestimmung und auf überwiegende Geheim-
haltungsinteressen verwiesen. Doch habe die Vorinstanz nicht aufgezeigt,
weshalb der Aufschub im konkreten Fall angezeigt sei. Damit verletze die
angefochtene Verfügung die Begründungspflicht, was zu deren Aufhebung
führen müsse. Es sei davon auszugehen, dass keine Gründe für den Auf-
schub vorhanden seien und die Vorinstanz deshalb uneingeschränkt Aus-
kunft erteilen müsse.

4.2 Die Vorinstanz führt aus, sie habe die konkreten öffentlichen Interessen
am Aufschub der Auskunft aus Gründen der inneren und äusseren Sicher-
heit nicht explizit benennen können, da sie dadurch geheim zu haltende
Informationen offenbart hätte. Im Interesse der Sicherheit sei zu verschwei-
gen, zu welchen Kategorien von Personen sie Daten gestützt auf Art. 55
Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 Bst. b NDG bearbeite. Mit der angefochtenen
Verfügung habe sie dem Beschwerdeführer jedoch mitgeteilt, in welchem
Informationssystem Daten über ihn bearbeitet und wie viele Einträge mit
diesen Daten im System gespeichert worden seien. Ebenfalls habe sie das
Informationssystem Quattro P beschrieben und dem Beschwerdeführer

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mitgeteilt, dass die Erfassung von Personendaten im System den Ursprung
in einer nicht öffentlichen Liste des Bundesrats habe. Bei der Erfüllung ihrer
Aufgaben sei sie auf Vertraulichkeit angewiesen, insbesondere zum
Schutz ihrer operativen Mittel, Methoden und Infrastrukturen sowie der
nachrichtendienstlichen Zusammenarbeit mit politischen und militärischen
Entscheidungsträgern sowie Partnern im In- und Ausland.

4.3 Die Begründungspflicht folgt aus dem verfassungsmässigen Anspruch
auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; statt vieler BGE 143 III 655
E. 5.2). Für das Verfahren vor Bundesverwaltungsbehörden ergibt sie sich
zudem unmittelbar aus Art. 35 Abs. 1 VwVG und – spezifisch für das da-
tenschutzrechtliche Auskunftsrecht – aus Art. 26 Abs. 4 DSG. Grundsätz-
lich wird verlangt, dass die Begründung die Betroffenen in die Lage ver-
setzt, die Tragweite der Entscheidung zu beurteilen und sie in voller Kennt-
nis der Umstände anzufechten (BGE 140 II 262 E. 6.2; Urteil des BGer
1C_597/2020 vom 14. Juni 2021 E. 5.1 und Urteil des BVGer A‑4729/2020
vom 24. November 2022 E. 5.3.3).

Auf der Basis der Begründung muss die betroffene Person überprüfen kön-
nen, ob ihr die verlangte Auskunft zu Recht nicht erteilt wurde. Wird die
Auskunft über eine Datensammlung jedoch aus überwiegenden Gründen
der inneren oder äusseren Sicherheit verweigert, eingeschränkt oder auf-
geschoben, darf der Inhalt der geheim zu haltenden Daten auch nicht durch
die Verfügungsbegründung oder durch Akteneinsicht bekannt gegeben
werden. Diesfalls rechtfertigen die überwiegenden öffentlichen Interessen
an der Geheimhaltung auch die entsprechend notwendige Reduktion der
Begründungsanforderungen. Gleichwohl darf sich die Behörde in der Re-
gel nicht darauf beschränken, zur Begründung lediglich auf die ange-
wandte gesetzliche Bestimmung zur Einschränkung der Auskunft zu ver-
weisen. Vielmehr ist zum Schutz der Interessen, die der Auskunft entge-
genstehen, eine im erforderlichen Umfang umschreibende Begründung zu
wählen. Zum Ausgleich der reduzierten Begründungsanforderungen dür-
fen zudem im Rechtsmittelverfahren keine hohen Anforderungen an die
Begründung der Beschwerde gestellt werden (zum Ganzen Urteil des BGer
1C_597/2020 vom 14. Juni 2021 E. 5.3 f.; Urteile des BVGer A-4725/2020
vom 1. Februar 2023 E. 7.4.3 und A-4639/2022 vom 29. August 2023
E. 6.2.3; Botschaft zum Bundesgesetz über die Totalrevision des Bundes-
gesetzes über den Datenschutz vom 15. September 2017 [nachfolgend
Botschaft DSG], BBl 2017 6941, 7070 zu Art. 26 Abs. 4 DSG).

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4.4 Diesen Anforderungen wird die angefochtene Verfügung nicht vollum-
fänglich gerecht. Die Vorinstanz erwog in abstrakter Weise, dass überwie-
gende öffentliche Geheimhaltungsinteressen der Auskunft über die Daten-
bearbeitung entgegenstünden. Sie hat jedoch nicht – auch nicht im Sinne
einer umschreibenden Begründung – nachvollziehbar dargelegt, von wel-
chen Überlegungen sie sich bei der Abwägung der Interessen hin zum Er-
gebnis leiten liess (vgl. auch Urteile des BVGer A-4725/2020 vom 1. Feb-
ruar 2023 E. 8.4.2 f. und A-5489/2022 vom 18. Februar 2025 E. 7.3). Damit
liegt eine Verletzung der Begründungspflicht vor.

4.5 Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich dazu, dass
der formell mangelhafte Entscheid der Vorinstanz aufgehoben wird. Doch
können im Beschwerdeverfahren Verfahrensmängel unter Umständen ge-
heilt bzw. die unterbliebene Gewährung des rechtlichen Gehörs nachgeholt
werden (BGE 137 I 195 E. 2.3.2), nicht zuletzt bei Verstössen gegen die
Begründungspflicht (vgl. Urteile des BVGer A-1822/2021 vom 7. Septem-
ber 2022 E. 3.3, A-4725/2020 vom 1. Februar 2023 E. 8.4.3 und
A-4639/2022 vom 29. August 2023 E. 6.2.3 ff.). Im konkreten Fall ist eine
Heilung gerechtfertigt. Zum einen liess die Vorinstanz im knapp gehaltenen
«Dass-Entscheid» immerhin erkennen, dass der Aufschub der Auskunft mit
einer nicht öffentlichen Liste des Bundesrats im Sinne von Art. 55 Abs. 4
NDG zusammenhängt. Dies vermag die Schwere des Verfahrensmangels
teilweise zu reduzieren. Zum andern hat sie mit der Vernehmlassung eine
hinreichende Begründung nachgereicht, die das Bundesverwaltungsge-
richt mit umfassender Kognition überprüfen kann (E. 5.4) und zu welcher
der Beschwerdeführer Stellung genommen hat. Diese Verfahrenssituation
lässt überdies erwarten, dass eine Rückweisung zu einem formalistischen
Leerlauf und unnötigen Verzögerungen führte, was dem Interesse des Be-
schwerdeführers an einer beförderlichen Beurteilung der Sache – mit Blick
auf die Verfahrensdauer – abträglich wäre.

Die Verletzung der Begründungspflicht kann somit im Beschwerdeverfah-
ren behoben und eine Prüfung in der Sache vorgenommen werden (E. 5).
Der Gehörsverletzung ist jedoch bei der Regelung der Kosten- und Ent-
schädigungsfolgen angemessen Rechnung zu tragen (E. 9).

5.
In materieller Hinsicht ist streitig, ob die Vorinstanz die Auskunft über die
Daten des Beschwerdeführers zu Recht aufgeschoben hat.

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5.1 Der Beschwerdeführer rügt, der angefochtene Entscheid sei wider-
sprüchlich. Einerseits halte die Vorinstanz fest, dass er als Person keine
Gefahr für die Sicherheit der Schweiz darstelle. Andererseits führe sie an,
dass die Erteilung der Auskunft die Sicherheitsinteressen der Schweiz ge-
fährde. Zwar sei er in ein […] Strafverfahren involviert gewesen. Damit ver-
bunden habe ein internationaler Haftbefehl gegen ihn bestanden. Doch
habe die Staatsanwaltschaft […] bestätigt, dass das Strafverfahren gegen
ihn eingestellt und der internationale Haftbefehl zurückgezogen worden
seien. Er verlange zudem lediglich Auskunft über die zu seiner Person be-
arbeiteten Daten, beantrage darüber hinaus jedoch keine Einsicht. Die von
der Vorinstanz erwähnte, nicht öffentliche Liste des Bundesrats sei deshalb
nicht von Bedeutung, zumal diese, wie anzunehmen sei, eine Vielzahl von
Kategorien enthalte. Während es im konkreten Fall keine Gründe für den
Aufschub der Auskunft gebe, habe er offensichtlich ein Interesse daran zu
erfahren, welche Daten die Vorinstanz über ihn bearbeite. Die konkreten,
im System Quattro P gespeichert Personendaten seien dabei weniger re-
levant als der Grund, weshalb die Vorinstanz Daten über ihn gesammelt
habe. Er könne sich nicht erklären, weshalb sie überhaupt Daten über ihn
erhebe. Eine Auskunft könne ihm gegebenenfalls offenbaren, weshalb er
am […] am Flughafen Zürich von der Polizei ohne Angabe von Gründen
kontrolliert und befragt worden sei.

5.2 Die Vorinstanz stützt ihren Entscheid auf Art. 26 Abs. 2 Bst. b Ziff. 1
DSG, wonach sie die Auskunft aufschieben kann, wenn dies wegen über-
wiegender öffentlicher Interessen, insbesondere der inneren oder der
äusseren Sicherheit der Schweiz, erforderlich ist. Diese Bestimmung ent-
spricht Art. 9 Abs. 2 Bst. a des vom DSG abgelösten Datenschutzgesetzes
vom 19. Juni 1992 (aDSG; AS 1993 1945; vgl. Botschaft DSG, BBl 2017
6941, 7068). Die zum früheren Recht ergangene Rechtsprechung ist daher
grundsätzlich weiterhin zu beachten. Die Sicherheitsinteressen sind da-
nach weit zu verstehen. Eine Beschränkung des Auskunftsrechts ist aller-
dings nur erlaubt, wenn eine Gefährdung der Sicherheit nach den Umstän-
den als ernsthaft erscheint, beispielsweise, wenn mit der Erteilung der Aus-
kunft behördliche Ermittlungsmethoden oder -ergebnisse aufgedeckt wür-
den. Dies verlangt eine Beurteilung im Einzelfall anhand der konkreten Um-
stände und insbesondere der Informationen, zu denen Auskunft verlangt
wird. Das Vorliegen eines öffentlichen Interesses vermag dabei allein noch
keinen Aufschub der Auskunft bzw. keine Beschränkung des Auskunfts-
rechts zu begründen. Vielmehr sind die berührten Interessen gegeneinan-
der abzuwägen und es muss das öffentliche Interesse überwiegen. Dies
kann es erforderlich machen, dass die betroffene Person ihr eigenes

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Interesse darlegt (zum Ganzen Urteil des BGer 4A_277/2020 vom 18. No-
vember 2020 E. 5.3; Urteile des BVGer A-5489/2022 vom 18. Februar
2025 E. 7.1, A-4725/2020 vom 1. Februar 2023 E. 8.4.2, A-5560/2018 vom
25. Juni 2019 E. 3.2.1 ff.; RALPH GRAMINGA, in: Blechta/Vasella [Hrsg.],
Basler Kommentar Datenschutzgesetz/Öffentlichkeitsgesetz, 4. Aufl. 2024,
Art. 26 Rz. 30).

5.3 Das Informationssystem Quattro P enthält Daten, die im Rahmen von
Grenz- und Zollkontrollen bei Grenzstellen anfallen und die der Identifika-
tion der Personen und ihrer Reisebewegungen dienen (Art. 55 Abs. 2
NDG). Die Verordnung über die Informations- und Speichersysteme des
Nachrichtendienstes des Bundes [VIS-NDB; SR 121.2] enthält eine Auflis-
tung der Art der Personendaten, die in Quattro P gespeichert werden (An-
hang 8). Die Kategorien der im System zu erfassenden Personen legt der
Bundesrat für Quattro P in einer nicht öffentlichen Liste fest; er orientiert
sich dabei an der aktuellen Bedrohungslage (Art. 55 Abs. 4 NDG). Grenz-
wacht und Zollbehörden sind verpflichtet, der Vorinstanz Auskunft zu ertei-
len (Art. 20 Abs. 1 Bst. b NDG) und ihr diejenigen Vorgänge und Feststel-
lungen zu melden, die der Bundesrat in einer nicht öffentlichen Liste fest-
gelegt hat (Art. 20 Abs. 4 NDG).

5.4 Das Auskunftsgesuch des Beschwerdeführers zielt in erster Linie auf
den Bearbeitungszweck, mithin den Grund dafür ab, weshalb Daten über
ihn erfasst und er am […] am Flughafen kontrolliert und befragt wurde
(E. 5.1). Die Vorinstanz hat eine vertrauliche, einzig für das Gericht be-
stimmte Aktennotiz eingereicht und näher erläutert, worin der Grund für die
Datenbearbeitung besteht und weshalb dessen Offenlegung das Interesse
an der Sicherheit des Landes beeinträchtigen würde. Mit der Vernehmlas-
sung hat die Vorinstanz den Inhalt dieser Notiz – soweit dieser sich aus
den genannten Überlegungen zur Einschränkung des Akteneinsichtsrechts
bzw. der Begründungspflicht (E. 4.3) bekannt geben lässt – in das Verfah-
ren eingebracht. Müsste demnach offengelegt werden, warum die Vo-
rinstanz die ihr gemeldeten Daten zur Identifikation und zu den Reisebe-
wegungen des Beschwerdeführers im System Quattro P bearbeitet hat,
würden ebenso meldepflichtige Vorgänge, Feststellungen und Kategorien
von Personen unvermeidlich bekannt, die der Bundesrat in der erwähnten
nicht öffentlichen Liste festgelegt hat. Wie die Vorinstanz zutreffend aus-
führt, liesse die Nennung des Grundes und der Einzelheiten der Datenbe-
arbeitung vor diesem Hintergrund Rückschlüsse auf den Inhalt der nicht
öffentlichen Liste des Bundesrats zu (Art. 55 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 4

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NDG). Mit anderen Worten meldete das Grenzwachtkorps der Vorinstanz
Informationen aus Gründen, die in der geheimen Liste enthalten sind.

Das öffentliche Interesse an der Geheimhaltung des Bearbeitungszwecks
erweist sich dabei als gewichtig. Die Auskunft entspräche einer teilweisen
Offenlegung der Liste nach Art. 55 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 4 NDG, obgleich
darin festgelegte Inhalte nach dem expliziten Willen des Gesetzgebers
nicht öffentlich sind. Durch die Geheimhaltung der Liste wird der Vorinstanz
ermöglicht, die gesetzlich vorgesehene Tätigkeit der Informationsbeschaf-
fung effizient auszuüben, was dem allgemeinen Zweck des NDG und ins-
besondere der Sicherheit dient (vgl. Urteil des BGer 1C_493/2023 vom
26. November 2024 E. 5.1) Die Offenlegung des Bearbeitungszwecks
hätte zudem Auswirkungen über das konkrete Auskunftsgesuch hinaus.
Insbesondere würde eine Strategie der Informationsbeschaffung zur Er-
kennung und Vermeidung von Bedrohungen der inneren oder äusseren Si-
cherheit generell bekannt. Dies liefe den Sicherheitsinteressen des Landes
offensichtlich zuwider. Entsprechend liegt auch kein Widerspruch darin,
dass die Vorinstanz die Bekanntgabe des Bearbeitungszwecks als Beein-
trächtigung der Sicherheitsinteressen, nicht jedoch den Beschwerdeführer
selbst als Bedrohung der Sicherheit einstuft.

Dem gegenüber steht das Interesse des Beschwerdeführers an der Ertei-
lung der Auskunft (zur allgemeinen Bedeutung des Auskunftsrechts Urteil
des BVGer A-5489/2022 vom 18. Februar 2025 E. 6.6). In Betracht fällt
zunächst, dass seinem Interesse immerhin teilweise Rechnung getragen
wurde, indem die Vorinstanz am 17. April 2024 gewisse Auskünfte erteilt
hat (vorne, Bst. B). Insbesondere brachte sie dem Beschwerdeführer zur
Kenntnis, dass er in Quattro P erfasst sei, in den übrigen Informations- und
Speichersystemen jedoch keine Daten über ihn vorhanden seien. Wie die
Vorinstanz wiederum schlüssig darlegt, vermittelt die gesetzliche Um-
schreibung der in Quattro P enthaltenen Daten (vorne, E. 5.3, Art. 55
Abs. 2 NDG und Anhang 8 VIS-NDB) zumindest ein Bild darüber, welche
Art von Daten das System im Allgemeinen und im Übrigen auch im konkre-
ten Fall enthält – Angaben zur Identifikation der Person und ihrer Ein- und
Ausreise. Weiter gab die erteilte Auskunft dem Beschwerdeführer – indirekt
– auch Aufschluss darüber, dass keine Daten zur Kontrolle und Befragung
vom […] über ihn gespeichert wurden; dies wäre nicht im System Quattro
P, sondern allenfalls in anderen Informationssystemen möglich, die keine
Daten über ihn enthalten. Die in Quattro P vorhandenen Daten brächten
dem Beschwerdeführer damit keine weiteren Erkenntnisse zur

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durchgeführten Kontrolle am Flughafen, die ihn zum Auskunftsgesuch ver-
anlasst hat.

Weitere, spezifische Interessen an der Auskunft trägt der Beschwerdefüh-
rer nicht vor. Solche sind auch nicht offensichtlich erkennbar, zumal der
Beschwerdeführer, wie er ausführt, seine Reise nach der Kontrolle […] fort-
setzen konnte und im Weiteren nicht ersichtlich ist, inwieweit er durch die
Datenbearbeitung in seiner Bewegungsfreiheit oder durch andere Nach-
teile entscheidend beeinträchtigt wäre.

5.5 Aus diesen Überlegungen ergibt die Abwägung, dass die öffentlichen
Interessen an der Geheimhaltung der Datenbearbeitung die privaten Inte-
ressen des Beschwerdeführers an der Auskunftserteilung überwiegen. Im
Ergebnis hat die Vorinstanz die Bestimmung von Art. 26 Abs. 2 Bst. b Ziff. 1
DSG somit richtig angewandt.

5.6 Weiter sieht der Beschwerdeführer im Aufschub der Auskunft eine Ver-
letzung seines verfassungsmässigen Rechts auf informationelle Selbstbe-
stimmung (Art. 13 Abs. 2 BV). Gemäss Art. 13 Abs. 2 BV hat jede Person
Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. Unstrittig
ist diesbezüglich, dass der Schutzbereich des Grundrechts grundsätzlich
jeden Umgang mit personenbezogenen Daten umfasst (statt vieler Urteil
des BVGer A-4725/2020 vom 1. Februar 2023 E. 7.1 m.H.) und vorliegend
mit Art. 26 Abs. 2 Bst. b Ziff. 1 DSG eine gesetzliche Grundlage für die Ein-
schränkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung besteht. Der
Beschwerdeführer rügt jedoch, dass weder ein öffentliches Interesse am
Aufschub noch dessen Verhältnismässigkeit gegeben seien, weshalb es
an den gemäss Art. 36 Abs. 2 BV erforderlichen Voraussetzungen für die
Einschränkung von Grundrechten fehle.

In dieser Hinsicht ist im Wesentlichen auf die vorstehenden Erwägungen
zu verweisen. Wie im Rahmen der Anwendung von Art. 26 Abs. 2 Bst. b
Ziff. 1 DSG ausgeführt, besteht das erforderliche öffentliche Interesse am
Aufschub der Auskunft in demjenigen an der Sicherheit des Landes. Das
öffentliche Interesse ist aus den genannten Gründen höher zu gewichten
als die privaten Interessen des Beschwerdeführers. Weiter wurde die Aus-
kunft über die Datenbearbeitung im Umfang aufgeschoben, in welchem es
zur Wahrung der Sicherheit erforderlich war, und im Übrigen soweit mög-
lich erteilt (vorne, Bst. B und E. 5.4). Der Aufschub der Auskunft war damit
verhältnismässig und verletzt verfassungsmässige Rechte nicht.

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6.
Streitig ist sodann die Anwendbarkeit von Art. 63 Abs. 3 NDG.

6.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe es unterlassen, ihn
gemäss Art. 63 Abs. 3 NDG auf das Recht hinzuweisen, vom Eidgenössi-
schen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) die Prüfung
zu verlangen, ob Daten rechtmässig bearbeitet werden und überwiegende
Geheimhaltungsinteressen den Aufschub rechtfertigen. Daraus ergebe
sich, dass die Verfügung unrechtmässig erlassen worden sei.

6.2 Die Vorinstanz ist dagegen der Ansicht, Art. 63 Abs. 3 NDG sei bei rich-
tiger Auslegung nur im Falle eines Aufschubs gestützt auf Art. 63 Abs. 2
NDG anwendbar. Im vorliegenden Fall, in dem sie die Auskunft über Daten
aus Quattro P gestützt auf das DSG aufgeschoben habe, finde die Bestim-
mung hingegen keine Anwendung.

6.3 Verlangt eine Person Auskunft darüber, ob die Vorinstanz Daten über
sie bearbeitet, ist gemäss Art. 63 NDG zu unterscheiden, in welchem der
nachrichtendienstlichen Informationssysteme Daten bearbeitet werden.
Während sich das Auskunftsrecht für die in Art. 63 Abs. 1 NDG genannten
Informationssysteme, darunter Quattro P, wie erwähnt nach den Bestim-
mungen des DSG richtet, sieht Art. 63 Abs. 2 NDG – als lex specialis zu
den Bestimmungen des DSG – für die weiteren in Abs. 2 genannten Infor-
mationssysteme spezifisch die Möglichkeit eines Aufschubs der Auskunft
vor (Urteile des BVGer A-4979/2024 vom 24. April 2025 E. 3.3 und
A-5489/2022 vom 18. Februar 2025 E. 6.3). Art. 63 Abs. 3 NDG, wonach
der NDB der betroffenen Person den Aufschub mit dem Hinweis auf das
Recht zur Überprüfung durch den EDÖB mitteilt, ist ebenfalls Teil der spe-
zialgesetzlichen Regelung. Dies ergibt sich – nachdem bereits der Wortlaut
von Abs. 3 («Aufschub») den in Abs. 2 spezifisch geregelten Aufschub wie-
deraufnimmt – in erster Linie aus der Gesetzessystematik und dem Zweck
der Norm (vgl. zu den Auslegungselementen ausführlich BGE 143 II 685
E. 4 m.H.). Richtet sich die Auskunft, wie für Quattro P, gemäss Art. 63
Abs. 1 nach dem DSG (E. 3) und schiebt die Vorinstanz die Auskunft auf,
besteht für die betroffene Person Rechtsschutz nach den Bestimmungen
über die Bundesverwaltungsrechtspflege. Erfolgt hingegen ein Aufschub
nach Art. 63 Abs. 2 NDG, ist diese Mitteilung der Vorinstanz nicht mit einem
Rechtsmittel anfechtbar (Art. 66 Abs. 2 NDG). Die betroffene Person kann
stattdessen die Prüfung durch den EDÖB (Art. 64 NDG) verlangen. Nur in
diesem Fall ergibt ein Hinweis gestützt auf Art. 63 Abs. 3 NDG Sinn. Der
Auslegung des Beschwerdeführers zu folgen hiesse, dass im

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Anwendungsbereich des DSG – neben dem allgemeinen Rechtsschutz –
zusätzlich eine Prüfung durch den EDÖB offen stünde und darauf hinzu-
weisen wäre. Dies entspricht nicht dem Sinn des Gesetzes, bestehen doch
keine Hinweise, dass der Gesetzgeber im Anwendungsbereich des DSG
(Art. 63 Abs. 1 NDG) die Möglichkeit einer doppelten Überprüfung etablie-
ren wollte. Für dieses Ergebnis spricht im Übrigen auch, dass Art. 63 Abs. 3
NDG der ebenfalls spezialgesetzlichen Regelung von Art. 8 Abs. 2 des
Bundesgesetzes über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes
(BPI; SR 361) entspricht. Historisch betrachtet deutet die Botschaft DSG
darauf hin, dass der Gesetzgeber die Lösung in Analogie zum BPI bewusst
anstelle der Anwendung des DSG gewählt hat (vgl. BBl 2014 2105, 2195).
Mit der Vorinstanz ist somit festzuhalten, dass Art. 63 Abs. 3 NDG nicht an-
wendbar ist, wenn das Auskunftsgesuch nach dem DSG zu beurteilen ist.

6.4 Demnach traf die Vorinstanz vorliegend keine Hinweispflicht gemäss
Art. 63 Abs. 3 NDG. Es kann daher offenbleiben, welche Rechtsfolgen ein
unterlassener Hinweis im Widerspruch zu dieser Norm hätte.

7.
Soweit der Beschwerdeführer ferner eine potenzielle Verletzung des Da-
tenschutzrechts des Staates […] rügt, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt wer-
den. Die erwähnte Kontrolle und Datenerhebung am Flughafen Zürich
hängt weder mit einem Ersuchen um Rechtshilfe von […] an die Schweiz
zusammen noch bestehen andere Anzeichen dafür, dass die Vorinstanz
Daten bearbeitet hat, die unter Missachtung des Datenschutzrechts des
Staates […] erhoben oder erlangt worden sind. Es muss deshalb nicht ge-
prüft werden, ob und unter welchen Umständen das ausländische Recht
im Rahmen des Streitgegenstands überhaupt von Bedeutung sein könnte.

8.
Zusammenfasst ergibt sich, dass die Vorinstanz die streitige Auskunft zu-
treffend aufgeschoben hat. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

9.
Es bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdever-
fahrens zu befinden.

9.1 Aufgrund des Verfahrensausgangs gilt der Beschwerdeführer als un-
terliegend und er hätte die Verfahrenskosten vollumfänglich zu tragen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Wurde jedoch der Anspruch auf rechtliches Gehör
bzw. die behördliche Begründungspflicht, wie vorliegend, verletzt (E. 4), ist

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diesem Umstand bei der Bestimmung der Kosten- und Entschädigungsfol-
gen grundsätzlich angemessen Rechnung zu tragen (vgl. Urteile des BGer
1C_123/2023 vom 14. Oktober 2024 E. 14.2 und 9C_39/2020 vom 9. Ok-
tober 2020 E. 2.2; Urteile des BVGer A-4639/2022 vom 29. August 2023
E. 8, A-5489/2022 vom 18. Februar 2025 E. 10.1 und A-2989/2018 vom
4. September 2019 E. 10.1). Dem Beschwerdeführer sind daher die Ver-
fahrenskosten nur zur Hälfte aufzuerlegen. Entsprechend hat er die auf
Fr. 1'000.– festzusetzenden Verfahrenskosten (Art. 1 ff. des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]) im Umfang von Fr. 500.– zu
tragen. Dieser Betrag ist dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.–
zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 500.– ist dem Beschwerdeführer
nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten.

9.2

9.2.1 Ganz oder teilweise obsiegenden Parteien ist von Amtes wegen oder
auf Begehren eine Entschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen
Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE). Aus den-
selben Überlegungen zur verletzten Begründungspflicht (E. 8.1) ist dem
Beschwerdeführer trotz seines Unterliegens eine reduzierte Parteientschä-
digung zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen (vgl. Urteile des BVGer
A-4639/2022 vom 29. August 2023 E. 9, A-5489/2022 vom 18. Februar
2025 E. 10.2 und A-2989/2018 vom 4. September 2019 E. 10.2). Wird wie
vorliegend keine Kostennote eingereicht, ist die Entschädigung aufgrund
der Akten zu bestimmen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung
der anwendbaren Bemessungsfaktoren, insbesondere des relevanten zeit-
lichen Aufwands und der Schwierigkeit der Sache (Art. 8 ff. VGKE; Urteil
des BVGer A-2989/2018 vom 4. September 2019 E. 10.2.1), erweist sich
eine reduzierte Entschädigung von Fr. 2'000.– als angemessen.

9.2.2 Die Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf eine Par-
teientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 500.– auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss von
Fr. 1'000.– entnommen. Der Restbetrag von Fr. 500.– wird dem Beschwer-
deführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. Der
Beschwerdeführer hat dem Bundesverwaltungsgericht seine Kontoverbin-
dung bekannt zu geben.

3.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft die-
ses Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 2’000.– zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das Generalsekretariat VBS
und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Jürg Marcel Tiefenthal Thomas Ritter

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Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist
gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim
Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen
Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver-
tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde-
führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

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Zustellung erfolgt an:

– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Generalsekretariat VBS (Gerichtsurkunde)

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