Datenschutz
Zusammenfassung
Sachverhalt
Ein kongolesischer Asylsuchender gab bei seinem Asylgesuch ein Geburtsdatum im Jahr 2008 an. Nach einer vom SEM veranlassten forensischen Altersabklärung änderte das SEM den Eintrag im ZEMIS auf ein Geburtsdatum im Jahr 2006 und versah ihn mit einem Bestreitungsvermerk. Der Betroffene verlangte gestützt auf das Datenschutzrecht die Berichtigung des ZEMIS-Eintrags auf das von ihm behauptete Geburtsdatum.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass Berichtigungsgesuche betreffend ZEMIS nach dem DSG zu beurteilen sind und dass Personendaten zu berichtigen sind, wenn ihre Unrichtigkeit feststeht oder die verlangte Änderung wahrscheinlicher ist. Die Vorinstanz durfte den nachgereichten Schülerausweis mangels genügender Beweiskraft unberücksichtigt lassen und die übrigen Aussagen des Beschwerdeführers nicht als ausreichenden Nachweis seines behaupteten Geburtsdatums werten. Ebenso war es nicht willkürlich, dem Altersgutachten Beweiswert beizumessen, da dieses auf mehreren Untersuchungen und nicht bloss auf einer Knochenanalyse beruhte. Unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten ist das tatsächliche Geburtsdatum massgeblich; die Feststellung, dass der im ZEMIS eingetragene Eintrag wahrscheinlicher sei als das behauptete Datum, verletzte Bundesrecht nicht.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Der im ZEMIS eingetragene Geburtstag im Jahr 2006 mit Bestreitungsvermerk bleibt bestehen.
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Vollständiger Entscheid
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_282/2026
Urteil vom 27. August 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Bundesrichter Chaix, Müller,
Gerichtsschreiber Dold.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch MLaw Alfred Ngoyi Wa Mwanza,
gegen
Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern.
Gegenstand
Datenschutz,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung V, vom 17. April 2026 (E-1788/2026).
Sachverhalt:
A.
A.________ ist kongolesischer Staatsangehöriger. Am 17. Februar 2025 ersuchte er in der Schweiz um Asyl. Auf dem Personalienblatt für Asylsuchende gab er als Geburtsdatum den xxx 2008 an. Aufgrund von Zweifeln an dieser Angabe erteilte das Staatssekretariat für Migration (SEM) dem Institut für Diagnostische und lnterventionelle Radiologie des Universitätsspitals Zürich den Auftrag für eine Altersabklärung. Im Gutachten vom 15. März 2025 wird auf ein durchschnittliches Lebensalter von 18,3 bis 23,6 Jahren und ein Mindestalter von 19,0 Jahren geschlossen. Nach den Ergebnissen der forensischen Altersdiagnostik sei A.________ zum Zeitpunkt der Untersuchung am 14. März 2024 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit volljährig gewesen. Das von ihm angegebene Alter könne nicht zutreffen.
Am 23. April 2025 änderte das SEM das Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) gestützt auf diese Erkenntnisse auf den yyy 2006 und brachte einen Bestreitungsvermerk an. Mit Verfügung vom 22. Juli 2025 wies es das Asylgesuch von A.________ ab und wies ihn aus der Schweiz weg (Dispositiv-Ziff. 1-5). Im Weiteren hielt es fest, im ZEMIS werde als Geburtsdatum der yyy 2006 mit Bestreitungsvermerk erfasst (Dispositiv-Ziff. 6).
Eine von A.________ gegen Dispositiv-Ziff. 1-5 der Verfügung des SEM erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht am 13. August 2025 ab. Auf eine gegen Dispositiv-Ziff. 6 der Verfügung gerichtete Beschwerde trat es dagegen mit Urteil vom 2. September 2025 wegen Nichteinhaltens der Beschwerdefrist nicht ein. Nachdem das Bundesgericht eine Beschwerde gegen diesen Nichteintretensentscheid mit Urteil 1C_540/2025 vom 5. Januar 2026 als offensichtlich begründet qualifiziert und die Sache zur neuen Beurteilung an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen hatte, wies dieses die Beschwerde mit Urteil vom 17. April 2026 ab.
B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 20. Mai 2026 beantragt A.________, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. April 2026 sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, sein Geburtsdatum auf den xxx 2008 zu berichtigen. Eventualiter sei die Sache an das SEM zurückzuweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht und das SEM haben dem Bundesgericht die Verfahrensakten übermittelt, ohne förmliche Anträge zur Sache zu stellen.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde ist auf Französisch verfasst, was zulässig ist (Art. 42 Abs. 1 BGG). Das vorliegende Urteil ergeht in der Sprache des angefochtenen Entscheids (Art. 54 Abs. 1 BGG).
2.
Angefochten ist ein Endentscheid des Bundesverwaltungsgerichts in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. a und Art. 90 BGG). Die Ausnahme von Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG kommt nicht zum Tragen, da der angefochtene Entscheid nicht das Gebiet des Asyls, sondern des Datenschutzes betrifft. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist vorbehältlich zulässiger und genügend begründeter Rügen (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 95 BGG) einzutreten.
3.
3.1. Das ZEMIS dient der einheitlichen Bearbeitung der Daten zur Identität von Ausländerinnen und Ausländern einschliesslich Personen aus dem Asylbereich (Art. 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich [BGIAA; SR 142.51]; Art. 1 der Verordnung vom 12. April 2006 über das Zentrale Migrationsinformationssystem [ZEMIS-Verordnung; SR 142.513]). Gesuche um Berichtigung eines Eintrags im ZEMIS sind gestützt auf das Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG; SR 235.1) zu beurteilen (Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung i.V.m. Art. 6 Abs. 1 BGIAA).
Wer Personendaten bearbeitet, muss sich über deren Richtigkeit vergewissern und alle angemessenen Massnahmen treffen, damit die Daten berichtigt, gelöscht oder vernichtet werden, die im Hinblick auf den Zweck ihrer Beschaffung oder Bearbeitung unrichtig oder unvollständig sind (Art. 6 Abs. 5 Satz 1 und 2 DSG). Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann vom verantwortlichen Bundesorgan verlangen, dass es unrichtige Personendaten berichtigt (Art. 41 Abs. 2 lit. a DSG). Art. 19 Abs. 3 ZEMIS-Verordnung sieht zudem vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind.
Grundsätzlich hat die Bundesbehörde, die Personendaten bearbeitet, die Richtigkeit der bearbeiteten Daten zu beweisen, wenn sie von einer betroffenen Person bestritten wird. Der betroffenen Person, die ein Gesuch um Berichtigung von Personendaten stellt, obliegt dagegen der Beweis der Richtigkeit der verlangten Änderung. Kann weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit von Personendaten bewiesen werden, so muss das Bundesorgan bei den Daten einen entsprechenden Vermerk anbringen (Art. 41 Abs. 4 DSG). Spricht mehr für die Richtigkeit der von einer betroffenen Person verlangten Änderung, sind die Personendaten zu berichtigen und ebenfalls mit einem derartigen Vermerk zu versehen (zum Ganzen: Urteil 1C_200/2025 vom 13. Mai 2025 E. 4.1 mit Hinweis).
3.2. In seiner Beschwerde an die Vorinstanz brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, das SEM habe die Anpassung des Geburtsdatums im Wesentlichen auf eine Knochenanalyse gestützt, der jedoch lediglich beschränkte Beweiskraft zukomme. Mangels eines Identitätsausweises ("document d'identité"), das sein Alter belege, müsse auf seine Aussagen abgestellt werden. Er habe sein Alter konstant dargelegt und werde einen Schülerausweis aus seinem Heimatstaat nachreichen. Die Knochenanalyse dürfe als Beweismittel nicht allein entscheidend sein.
3.3. Das Bundesverwaltungsgericht führte aus, der Beschwerdeführer habe keine Identitätspapiere eingereicht, die das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum zu belegen vermöchten. Beim mit Eingabe vom 16. September 2025 nachgereichten Original seines Schülerausweises aus dem Heimatstaat handle es sich mangels Fotografie offenkundig nicht um ein Identitätspapier im Sinne von Art. 1a lit. c der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (Asylverordnung 1, AsylV 1; SR 142.311). Hinzu komme, dass er auf explizite Nachfrage in der Erstbefragung angegeben habe, sein Schülerausweis sei bei einem Hausbrand verloren gegangen, weshalb nicht nachvollziehbar erscheine, wie er in der Folge wieder in den Besitz des Originals gelangt sein solle. Überdies lege er nicht dar, auf welche Weise und auf welchem Weg er den nachgereichten Schülerausweis erhalten habe. Dem Schülerausweis komme daher keine rechtserhebliche Beweiskraft zu. Das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum ( xxx 2008) weiche erheblich vom Ergebnis des Altersgutachtens ab. Hingegen stimme das vom SEM angepasste Geburtsdatum ( yyy 2006) mit dem im Gutachten genannten Mindestalter überein. Der Einwand, die Anpassung des Geburtsdatums sei im Wesentlichen auf eine Knochenanalyse abgestützt und die Abweichung zwischen dem behaupteten und angenommenen Geburtsdatum betrage weniger als 36 Monate, weshalb der Knochenanalyse keine entscheidende Bedeutung zukomme, sei unbegründet. Das Gutachten stütze sich nicht allein auf eine Knochenanalyse, sondern eine Reihe weiterer Untersuchungen.
3.4. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 6 Abs. 5 DSG. Inhaltlich richtet sich seine Kritik jedoch ausschliesslich gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung. Diese prüft das Bundesgericht lediglich darauf, ob sie offensichtlich unrichtig (d.h. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV) ist.
Zunächst erwähnt der Beschwerdeführer einen Wahlausweis, den er vorgelegt habe. Ein solcher befindet sich allerdings nicht in den dem Bundesgericht eingereichten Akten und wurde von der Vorinstanz auch nicht erwähnt. Das Vorbringen widerspricht zudem den Angaben des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren, wonach kein Identitätsdokument vorliege, er jedoch seinen Schülerausweis nachreichen werde. Eine willkürliche bzw. aktenwidrige Sachverhaltsfeststellung ist in dieser Hinsicht jedenfalls zu verneinen.
Weiter verweist der Beschwerdeführer in pauschaler Weise auf den erwähnten Schülerausweis und "die anderen Tatsachen im Dossier", insbesondere die "Gesamtheit seiner Erklärungen" im Asylverfahren. Auf die Begründung der Vorinstanz, weshalb dem Schülerausweis kein Beweiswert zukomme, geht er nicht ein. Er legt mit anderen Worten nicht hinreichend substanziiert dar, dass die Beweiswürdigung in dieser Hinsicht willkürlich wäre (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG).
Hinsichtlich des Altersgutachtens wiederholt der Beschwerdeführer teils wortwörtlich seine bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachte Kritik an der Zuverlässigkeit von Knochenanalysen. Auf die zutreffende Erwiderung des Bundesverwaltungsgerichts, das Altersgutachten stütze sich auf eine Mehrzahl von Untersuchungen (eine körperliche Untersuchung, ein Röntgenbild der Hand, eine Computertomographie der Schlüsselbeine und eine Panoramaschichtaufnahme des Kiefers), geht er nicht ein. Auch in dieser Hinsicht erweist sich seine Beschwerde als unzureichend begründet (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Schliesslich ist angesichts der Hinweise des Beschwerdeführers auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Beweis von Voll- bzw. Minderjährigkeit in Asylverfahren erneut zu betonen, dass unter den vorliegend allein massgeblichen datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten einzig das tatsächliche Geburtsdatum von Interesse ist, nicht aber das biologisch spätestmögliche Geburtsdatum bzw. das Mindestalter (vgl. Urteil 1C_236/2023 vom 1. September 2023 E. 2.2 mit Hinweisen).
Im Licht der weitgehend unsubstanziierten Kritik des Beschwerdeführers erweist sich somit die vorinstanzliche Feststellung, das vom SEM im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum sei wahrscheinlicher als das vom Beschwerdeführer behauptete, als nicht willkürlich.
4.
Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit seiner Rechtsbegehren abzuweisen (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG). Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise zu verzichten (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (vgl. Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Staatssekretariat für Migration und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung V, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. August 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Dold
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