Ermächtigung
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ zeigte eine Stadträtin und eine Departementssekretärin wegen Amtsmissbrauchs nach Art. 312 StGB an. Er machte geltend, nach seiner Kontaktaufnahme mit dem Ombudsmann wegen einer behördlichen Praxis sei ihm eine zuvor zugesicherte unbefristete Anstellung verweigert und er aus Rache freigestellt worden. Das Obergericht des Kantons Zürich verweigerte die Ermächtigung zur Strafverfolgung, wogegen A.________ Beschwerde ans Bundesgericht erhob.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte zunächst, dass gegen die Verweigerung einer Ermächtigung grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offensteht und der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert ist. Es verneinte eine Verletzung der Begründungspflicht, weil das Obergericht nachvollziehbar dargelegt hatte, weshalb die beanstandete Freistellung und die Nichtüberführung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis keinen hinreichenden Verdacht auf Amtsmissbrauch begründen. Im Ermächtigungsverfahren sind nur strafrechtliche Gesichtspunkte massgebend; arbeits- oder verwaltungsrechtliche Mängel genügen für sich allein nicht. Auch eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung lag nicht vor, da keine minimalen objektiven Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Ausübung hoheitlicher Gewalt ersichtlich waren.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Die Verweigerung der Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung gegen die beiden Beschwerdegegnerinnen blieb damit bestehen.
Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.
Originalentscheid beim Schweizerischen Bundesgericht öffnen →
Alle Entscheide aus Strafprozess ansehen