Bundesgerichtsentscheid

Séquestre; droit d'être entendu

7B_1425/2025Entscheid vom 10.08.2026StrafprozessOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

Gegen die Organe von D.________ SA in Liquidation wurde ein Strafverfahren unter anderem wegen Veruntreuung, Betrugs, ungetreuer Geschäftsbesorgung und Konkursdelikten eröffnet. Die Staatsanwaltschaft beschlagnahmte gestützt auf Art. 263 StPO und Art. 71 Abs. 3 StGB mehrere Liegenschaften der A.________ SA in Basel-Stadt, um eine mögliche Ersatzforderung zu sichern. Die Genfer Beschwerdeinstanz bestätigte die Beschlagnahme, worauf A.________ SA Beschwerde ans Bundesgericht erhob und insbesondere eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügte.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass die kantonale Instanz die allgemeinen Anforderungen an die Begründung nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 112 BGG einhalten muss, damit überprüfbar ist, ob die Voraussetzungen der Art. 197 und 263 StPO erfüllt sind. Zwar genügten die Feststellungen, um die gegen die Beschuldigten gerichteten Tatverdachtsmomente im Zusammenhang mit der Führung von D.________ SA zu erkennen. Hingegen sei die Begründung unzureichend, soweit es um die Beschlagnahme von Vermögenswerten eines Dritten zur Sicherung einer Ersatzforderung gehe, weil nicht hinreichend dargelegt werde, inwiefern A.________ SA durch die mutmasslichen Straftaten begünstigt worden sei oder wissentlich deliktische Vermögenswerte erlangt habe. Die blossen wirtschaftlichen Verbindungen zwischen D.________ SA, B.________ und A.________ SA reichten dafür nicht aus, und die Vorinstanz habe den massgeblichen Sachverhalt nicht genügend festgestellt.

Entscheid

Die Beschwerde wurde gutgeheissen. Das angefochtene Urteil wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung an die kantonale Beschwerdeinstanz zurückgewiesen.

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