Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 6. Mai 2026 (6B_212/2026)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Gesuchsteller verlangte die Revision des bundesgerichtlichen Urteils 6B_212/2026, mit dem auf seine Beschwerde gegen einen bernischen Nichteintretensentscheid mangels genügender Begründung nicht eingetreten worden war. Er machte geltend, das Bundesgericht habe Eingaben vom 8. April 2026 übersehen und dadurch sein rechtliches Gehör verletzt.
Erwägungen
Das Bundesgericht erinnerte daran, dass seine Urteile nach Art. 61 BGG mit der Ausfällung rechtskräftig werden und eine Revision nur bei den in Art. 121-123 BGG abschliessend geregelten Gründen möglich ist. Bei der Revision eines Nichteintretensentscheids muss sich der geltend gemachte Revisionsgrund auf die Nichteintretensgründe beziehen. Die Vorbringen des Gesuchstellers genügten diesen Anforderungen nicht, weil das Bundesgericht die Eingaben vom 8. April 2026 nicht übersehen hatte und darin auch kein Gesuch um Verfahrensaufschub ab Juli 2026 enthalten war. Soweit der Gesuchsteller eine neue Beurteilung der Sache verlangte, war dies im Revisionsverfahren unzulässig.
Entscheid
Auf das Revisionsgesuch wurde nicht eingetreten. Damit blieb das frühere bundesgerichtliche Nichteintreten bestehen.
Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.
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