Autorizzazione federale alla naturalizzazione ordinaria
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________, italienischer Staatsangehöriger mit Niederlassungsbewilligung C EU/EFTA, beantragte 2020 im Kanton Graubünden die ordentliche Einbürgerung. Nach einer strafrechtlichen Verurteilung wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln verweigerte das SEM 2022 die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung mit der Begründung, er respektiere die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hob diesen Entscheid auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung an das SEM zurück, worauf dieses Beschwerde ans Bundesgericht erhob.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass der Rückweisungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts kein Endentscheid, sondern ein Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 BGG ist. Ein solcher ist nur anfechtbar, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht oder sofort ein Endentscheid herbeigeführt und damit ein aufwendiges Beweisverfahren vermieden werden kann. Das SEM legte nicht dar, dass diese Voraussetzungen erfüllt seien, und der angefochtene Entscheid enthielt keine bindenden Weisungen, die dem SEM jeden Entscheidungsspielraum nähmen. Da das SEM nach der Rückweisung weiterhin frei ist, die Einbürgerungsbewilligung nach einer Gesamtwürdigung der Kriterien von Art. 11 und 12 BüG zu erteilen oder zu verweigern, war die Beschwerde unzulässig.
Entscheid
Auf die Beschwerde des SEM wird nicht eingetreten. Es bleibt beim Rückweisungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts zur erneuten Prüfung des Einbürgerungsgesuchs.
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