Bundesgerichtsentscheid

Verlängerung der Ausschaffungshaft

2C_300/2026Entscheid vom 24.06.2026Bürgerrecht und AusländerrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der ukrainische Staatsangehörige A.________ erhielt 2022 in der Schweiz den Schutzstatus S. Nach einer rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung wegen banden- und gewerbsmässig qualifizierter Geldwäscherei, gewerbsmässig qualifizierten Betrugs sowie Widerhandlung gegen das AIG und einer siebenjährigen Landesverweisung wurde gegen ihn Ausschaffungshaft angeordnet und später um drei Monate verlängert. Streitgegenstand vor Bundesgericht war, ob diese Haftverlängerung trotz geltend gemachter freiwilliger Ausreisebereitschaft, fehlender Vollzugsperspektive und behaupteter Risiken bei einer Rückführung in die Ukraine rechtmässig ist.

Erwägungen

Das Bundesgericht bejahte die gesetzlichen Voraussetzungen der Ausschaffungshaft nach Art. 76 AIG: Es liege eine rechtskräftige Landesverweisung vor, ein Haftgrund sei wegen der Verurteilung wegen Verbrechen gegeben, und die zulässige Haftdauer sei nicht überschritten. Die Haft sei auch verhältnismässig, weil aufgrund der erheblichen deliktischen Tätigkeit, der Verbindungen zur organisierten Kriminalität und der konkreten Untertauchensgefahr mildere Massnahmen wie Meldepflicht oder Dokumentenhinterlegung nicht ausreichen würden; zudem musste ihm wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit keine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt werden. Der Vollzug erscheine trotz der kriegsbedingt komplexen Rückführung in die Ukraine weiterhin absehbar, nachdem eine Rückübernahmeerklärung der ukrainischen Behörden vorliege und ein koordinierter Sonderflug geplant sei; auch ein während der Haft gestelltes Asylgesuch stehe der Fortsetzung der Haft nicht entgegen. Schliesslich verneinte das Bundesgericht ein konkretes und individuelles reales Risiko im Sinn von Art. 3 EMRK, namentlich weder wegen der Herkunft aus Luhansk noch wegen eines drohenden Militärdiensts oder einer Rückkehr nach Odessa.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Die Verlängerung der Ausschaffungshaft bis zum 26. Juli 2026 blieb damit bestehen.

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