Bundesgerichtsentscheid

Landesverweisung

6B_269/2026Entscheid vom 12.08.2026Bürgerrecht und AusländerrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte den aus Sri Lanka stammenden Beschwerdeführer wegen sexueller Nötigung, sexueller Handlungen mit einem Kind, mehrfacher versuchter sexueller Handlungen mit Kindern und sexueller Belästigung zu 38 Monaten Freiheitsstrafe, ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme an und sprach eine Landesverweisung von 5 Jahren samt Ausschreibung im Schengener Informationssystem aus. Vor Bundesgericht verlangte der Beschwerdeführer, von der Landesverweisung abzusehen, weil er sich auf einen schweren persönlichen Härtefall, seine lange Anwesenheit in der Schweiz, seine familiären Bindungen und seine psychische Erkrankung berief.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass die Schuldsprüche wegen sexueller Nötigung und sexueller Handlungen mit Kindern Katalogtaten nach Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB darstellen, weshalb nur ausnahmsweise bei einem schweren persönlichen Härtefall und überwiegenden privaten Interessen von der Landesverweisung abgesehen werden kann. Es bestätigte die vorinstanzliche Würdigung, wonach trotz langer Aufenthaltsdauer kein solcher Härtefall vorliegt, weil der Beschwerdeführer erst mit 28 Jahren in die Schweiz eingereist ist, seine prägenden Jahre in Sri Lanka verbracht hat, sozial und kulturell nur mangelhaft integriert ist und kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu seiner Ehefrau oder den volljährigen Kindern besteht. Auch die Reintegration in Sri Lanka erschien ihm zumutbar, da er Sprache und Kultur kennt und dort familiäre Anknüpfungspunkte hat. Zudem überwog das öffentliche Interesse an der Wegweisung klar, namentlich wegen der Schwere der Sexualdelikte, der Freiheitsstrafe von 38 Monaten, der einschlägigen Vorstrafen und des sehr hohen Rückfallrisikos.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Die Landesverweisung von 5 Jahren blieb bestehen, ebenso die Ausschreibung im Schengener Informationssystem.

Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.

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