Öffentliches Personalrecht; Kündigung des Arbeitsverhältnisses, Erteilung der aufschiebenden Wirkung
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Einwohnergemeinde B.________ kündigte das Arbeitsverhältnis mit A.________ als Gemeindeverwalter ordentlich per Ende November 2025. Gegen die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung durch die Finanz- und Kirchendirektion gelangte A.________ an das Kantonsgericht, das die aufschiebende Wirkung gewährte und ihm eine Parteientschädigung zusprach. Vor Bundesgericht focht A.________ einzig die Höhe dieser Parteientschädigung an und verlangte eine höhere Entschädigung.
Erwägungen
Das Bundesgericht qualifizierte den kantonal letztinstanzlichen Entscheid über die aufschiebende Wirkung als Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG; dasselbe gelte für die darin enthaltene Entschädigungsregelung. Eine solche Regelung bewirkt nach konstanter Rechtsprechung keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, weil sie zusammen mit dem Endentscheid oder gestützt auf Art. 93 Abs. 3 BGG später angefochten werden kann. Die Auffassung des Beschwerdeführers, die Entschädigungsfrage sei sofort und selbständig anfechtbar oder als Endentscheid zu behandeln, verwarf das Bundesgericht. Da auch Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG offensichtlich nicht einschlägig war, erwies sich die Beschwerde als unzulässig.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Die vom Beschwerdeführer verlangte Erhöhung der kantonal zugesprochenen Parteientschädigung wurde materiell nicht geprüft.
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