Bundesgerichtsentscheid

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz

1C_238/2026Entscheid vom 19.05.2026StrafprozessOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Kantonspolizei Zürich ordnete gegen A.________ nach dem Zürcher Gewaltschutzgesetz ein Kontaktverbot gegenüber B.________ sowie ein Betretverbot für dessen Wohnort an. Das Zwangsmassnahmengericht verlängerte diese Massnahmen zunächst vorläufig und danach definitiv bis zum 25. April 2026; das Verwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde ab. Mit Beschwerde an das Bundesgericht verlangte A.________ nachträglich eine Verkürzung der Geltungsdauer der Massnahmen und die Aufhebung der vorinstanzlichen Kostenfolge.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide über Massnahmen nach dem Zürcher Gewaltschutzgesetz grundsätzlich offensteht, soweit die Begehren den Streitgegenstand nicht überschreiten. Da die angeordneten Massnahmen bereits am 25. April 2026 abgelaufen waren und die Beschwerde erst danach eingereicht wurde, fehlte dem Beschwerdeführer schon im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung das aktuelle praktische Interesse an der Anfechtung der Massnahmen; Voraussetzungen für einen ausnahmsweisen Verzicht darauf wurden weder dargetan noch waren sie ersichtlich. Hinsichtlich der vorinstanzlichen Kostenregelung blieb die Legitimation zwar grundsätzlich bestehen, doch kann darüber nicht indirekt der Entscheid in der Hauptsache überprüft werden, und der Beschwerdeführer rügte keine eigenständige Bundesrechtswidrigkeit der Kostenverlegung. Zudem genügte die Eingabe den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht, weil sie sich mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht sachgerecht auseinandersetzte.

Entscheid

Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb der verwaltungsgerichtliche Entscheid über die Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen unverändert bestehen.

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