Droits politiques; révocation du syndic; convocation des membres du corps électoral; résultats du scrutin
Zusammenfassung
Sachverhalt
In Perroy leitete der Kanton Waadt nach einer administrativen Untersuchung wegen Ausstandsverletzungen und wegen der langandauernden krankheitsbedingten Abwesenheit des Syndic ein Verfahren zu dessen Abberufung ein. Der Staatsrat berief die Stimmberechtigten für den 18. Mai 2025 zur Abstimmung über die Abberufung ein; die Abstimmung führte mit 556 zu 25 Stimmen zur Abberufung. Zwei Stimmberechtigte und zwei Vereine fochten sowohl die Einberufung der Abstimmung als auch nachträglich das Abstimmungsergebnis an.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass zahlreiche Rügen unzulässig oder unbegründet seien, namentlich weil sie bereits rechtskräftig im früheren Verfahren über die materielle Zulässigkeit der Abberufungsabstimmung entschieden worden waren oder weil sie den kantonalen Entscheid nicht hinreichend substanziiert anfochten. Es verwarf insbesondere die Einwände zur Befangenheit der kantonalen Richter, zum Akteneinsichtsrecht, zur Qualifikation der Abstimmung als kantonaler Urnengang sowie zu formellen Mängeln bei Einberufung und Unterzeichnung der Entscheide. Sodann bestätigte es, dass die Abstimmungsbroschüre und die behördliche Information den Anforderungen von Art. 34 BV genügten und dass die geltend gemachten Unregelmässigkeiten angesichts des sehr deutlichen Abstimmungsresultats den Ausgang des Urnengangs nicht beeinflussen konnten. Auch das nach der Abstimmung erhobene Rechtsmittel gegen das Ergebnis durfte als verspätet beziehungsweise unzulässig behandelt werden, weil keine erheblichen neuen Tatsachen dargetan wurden.
Entscheid
Das Bundesgericht vereinigte die Verfahren und wies beide Beschwerden ab, soweit es darauf eintrat. Die Einberufung der Abstimmung, das Abstimmungsergebnis vom 18. Mai 2025 und die Abberufung des Syndic blieben bestehen.
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