Bundesgerichtsentscheid

Fonction publique; résiliation des rapports de travail; effet suspensif et mesures provisionnelles; déni de justice

1C_252/2026Entscheid vom 21.07.2026Öffentliches DienstverhältnisOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin war beim Bundesamt für Strassen als Bereichsleiterin angestellt. Nach Beanstandungen ihrer Leistungen, der Einsetzung eines Dritten auf ihrer Stelle und der späteren Kündigung auf den 31. März 2026 focht sie diese personalrechtlichen Massnahmen vor dem Bundesverwaltungsgericht an und verlangte die aufschiebende Wirkung sowie vorsorgliche Massnahmen. Gegen die ablehnende Zwischenverfügung vom 1. April 2026 erhob sie Beschwerde ans Bundesgericht; zudem warf sie dem Bundesverwaltungsgericht Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung vor.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung verspätet eingereicht wurde, weil sie erst um 00:05 Uhr bei der Post aufgegeben wurde und die Frist um Mitternacht ablief. Die beantragte Fristwiederherstellung wurde verweigert, da die geltend gemachten Umstände, insbesondere gesundheitliche Belastung, Verfahrenskomplexität und die behauptete Verzögerung an einem Bahnübergang kurz vor Fristablauf, keinen unverschuldeten Hinderungsgrund im Sinne von Art. 50 BGG darstellten; wer bis kurz vor Mitternacht mit der Postaufgabe zuwarte, trage das Risiko unvorhersehbarer Störungen. Ein nur geringfügiger Verzug von fünf Minuten ändere daran nichts und begründe keinen überspitzten Formalismus. Die erstmals in der Replik erhobene Nichtigkeitsrüge war verspätet und zudem mangels zulässiger Hauptbeschwerde unbehelflich. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde scheiterte daran, dass die Beschwerdeführerin das Bundesverwaltungsgericht nicht zuvor erfolglos zur beförderlichen Entscheidung aufgefordert hatte.

Entscheid

Die Verfahren wurden vereinigt. Die Fristwiederherstellung wurde abgewiesen, auf die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung wurde nicht eingetreten und die Beschwerde wegen Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung wurde abgewiesen.

Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.

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