Öffentliches Personalrecht; ordentliche Auflösung des Arbeitsvehältnisses
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ war seit November 2022 bei den SBB angestellt. Nach einer ersten Kündigung vom 19. September 2024, die wegen Aussprache während einer Sperrfrist als nichtig betrachtet wurde, kündigten die SBB das Arbeitsverhältnis am 12. Dezember 2024 erneut ordentlich per Ende März 2025. Gegen diese zweite Kündigung erhob A.________ Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und anschliessend beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht erinnerte daran, dass eine Beschwerde nach Art. 42 BGG hinreichend begründet sein und sich konkret mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen muss. Das Bundesverwaltungsgericht hatte die zweite Kündigung als formell und materiell rechtmässig beurteilt, insbesondere eine Gehörsverletzung verneint sowie das Vorliegen sachlicher Kündigungsgründe, die Einhaltung der Sperrfrist und die Verhältnismässigkeit bejaht. Der Beschwerdeführer setzte sich damit jedoch nicht rechtsgenüglich auseinander, sondern brachte teils Rügen zur ersten Kündigung vor, die nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids war. Auch seine Einwände zur Rechtzeitigkeit der vorinstanzlichen Beschwerde und sein Gesuch um spätere Ergänzung der Beschwerdebegründung vermochten die Begründungsmängel nicht zu heilen.
Entscheid
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Damit blieb das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts bestehen, welches die Kündigung vom 12. Dezember 2024 geschützt hatte.
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