Eidgenössische Volksabstimmung vom 14. Juni 2026 über die Volksinitiative "Keine 10-Millionen-Schweiz! (Nachhaltigkeitsinitiative)"
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer erhob vor der eidgenössischen Volksabstimmung vom 14. Juni 2026 über die Volksinitiative «Keine 10-Millionen-Schweiz! (Nachhaltigkeitsinitiative)» beim Regierungsrat des Kantons Zürich eine Abstimmungsbeschwerde. Er beanstandete namentlich die Veröffentlichung einer bundesrätlichen Studie und einer Medienmitteilung vom 13. Mai 2026 und verlangte vor Bundesgericht die Verschiebung der Abstimmung beziehungsweise eventualiter deren Ungültigerklärung oder die Feststellung einer Verletzung von Art. 34 Abs. 2 BV.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass Akte des Bundesrats nach Art. 189 Abs. 4 BV beim Bundesgericht grundsätzlich nicht anfechtbar sind, sofern das Gesetz keine Ausnahme vorsieht. Die beanstandete Veröffentlichung der Studie und die begleitende Medienmitteilung stellen solche Akte des Bundesrats dar, und eine gesetzliche Grundlage für deren selbstständige Anfechtung bestand nicht. Die in der Rechtsprechung anerkannte ausnahmsweise Einbeziehung solcher Akte im Rahmen eines nachträglichen, wiedererwägungsweisen Rechtsschutzes war hier offenkundig nicht gegeben. Deshalb erwies sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb es bei der Nichtbehandlung der gegen die bundesrätliche Informationstätigkeit gerichteten Rügen.
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