Ermächtigung
Zusammenfassung
Sachverhalt
Ein Zürcher Rechtsanwalt zeigte eine St. Galler Berufsbeiständin sowie drei aktive oder ehemalige KESB-Mitglieder wegen Nötigung und weiterer Delikte an. Anlass war eine von der Beiständin im Namen ihrer verbeiständeten Klientin eingeleitete Betreibung über Fr. 4'000'000.-- zur Unterbrechung der Verjährung möglicher Ansprüche im Zusammenhang mit einem massiven Vermögensrückgang. Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen verweigerte die Ermächtigung zur Strafverfolgung, wogegen der Anwalt Beschwerde an das Bundesgericht erhob.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass auf die Beschwerde gegen die KESB-Mitglieder mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten sei und dass die Anklagekammer ein gesetzlich vorgesehenes, unabhängiges Gericht im Sinne von Art. 30 BV und Art. 6 EMRK sei. Für die Ermächtigung zur Strafverfolgung genüge zwar bereits ein Mindestmass an Hinweisen auf strafbares Verhalten, doch fehlten hier selbst solche Anhaltspunkte. Die von der Beiständin eingeleitete Betreibung diente der gesetzlich vorgesehenen Verjährungsunterbrechung und der Wahrung möglicher Ansprüche der verbeiständeten Person; angesichts des erheblichen Vermögensrückgangs und der verweigerten Verjährungsverzichtserklärung erschien weder die Betreibung als rechtsmissbräuchlich noch die Forderungshöhe als offensichtlich fantasiehaft oder schikanös. Mangels Anzeichen für eine rechtswidrige Nötigung fehlten auch Hinweise auf einen Missbrauch der Amtsgewalt, und eine Gehörsverletzung verneinte das Bundesgericht ebenfalls.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Die Verweigerung der Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen die Berufsbeiständin und die weiteren betroffenen Behördenmitglieder blieb bestehen.
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