Bundesgerichtsentscheid

Eidgenössische Volksabstimmung vom 14. Juni 2026 über die Volksinitiative "Keine 10-Millionen-Schweiz! (Nachhaltigkeitsinitiative)"

1C_325/2026Entscheid vom 10.06.2026Politische RechteOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Peter Balzer erhob am 8. Juni 2026 beim Bundesgericht Beschwerde gegen die eidgenössische Volksabstimmung vom 14. Juni 2026 über die Volksinitiative «Keine 10-Millionen-Schweiz! (Nachhaltigkeitsinitiative)». Er verlangte namentlich die Feststellung, dass die öffentliche Kommunikation von Bundesrat Beat Jans im Zusammenhang mit der Abstimmung Art. 34 Abs. 2 BV und Art. 10a BPR verletze.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass in eidgenössischen Stimmrechtssachen die Beschwerde an das Bundesgericht nur gegen Verfügungen der Bundeskanzlei und gegen Entscheide der Kantonsregierungen über Beschwerden gemäss Art. 77 BPR zulässig ist. Da der Beschwerdeführer direkt gegen die Volksabstimmung an das Bundesgericht gelangte und kein anfechtbarer Entscheid im Sinn von Art. 88 Abs. 1 lit. b BGG und Art. 80 Abs. 1 BPR vorlag, war das Bundesgericht offensichtlich unzuständig. Deshalb trat es im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht ein, ohne die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu prüfen.

Entscheid

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Das Bundesgericht prüfte die geltend gemachten Verletzungen der politischen Rechte materiell nicht.

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