Initiative populaire communale
Zusammenfassung
Sachverhalt
In Etagnières wurde 2024 eine kommunale Volksinitiative eingereicht, die einen neuen Art. 59bis im kommunalen Bau- und Zonenreglement zur Regelung der Standorte von Mobilfunkanlagen einführen wollte. Die Gemeinde erklärte die Initiative für ungültig, weil sie ihrer Ansicht nach bei einer planungsrechtlichen Vorlage nicht als ausformulierter Entwurf, sondern nur in allgemeinen Anregungen hätte eingereicht werden dürfen. Das Kantonsgericht Waadt bestätigte diese Ungültigerklärung, worauf die Initianten ans Bundesgericht gelangten.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass Art. 34 BV das Initiativrecht schützt und formelle Ungültigerklärungen nur auf eine klare gesetzliche Grundlage gestützt werden dürfen; zudem gilt der Grundsatz in dubio pro populo. Nach Art. 138 LEDP müssen Initiativen, die die Änderung oder Ergänzung eines Reglements betreffen, als ausformulierter Entwurf eingereicht werden können, während die Pflicht zur Einreichung in allgemeinen Anregungen nur für die in Art. 138 Abs. 2 LEDP genannten anderen Fälle gilt. Die streitige Initiative zielte unmittelbar auf die Einfügung einer neuen Bestimmung in das kommunale Reglement ab und fiel deshalb nicht unter diese anderen Fälle. Indem die Vorinstanz die Initiative dennoch allein wegen ihrer Form für ungültig erklärte, schränkte sie das Initiativrecht ohne genügende gesetzliche Grundlage ein und verletzte Art. 34 BV.
Entscheid
Die Beschwerde wurde gutgeheissen. Das Urteil der waadtländischen Verfassungsgerichtsbarkeit wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.
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