Bundesgerichtsentscheid

Ermächtigung

1C_362/2025Entscheid vom 16.06.2026StrafprozessOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

A.________ zeigte einen Zürcher Staatsanwalt an, weil dieser in Verfahren mit A.________ als Geschädigtem Nichtanhandnahme-, Sistierungs- und Einstellungsverfügungen ohne die gesetzlich erforderliche Genehmigung der zuständigen Leitenden Staatsanwältin erlassen habe. Zudem warf er ihm vor, durch Genehmigung einer übersetzten Kostennote einen finanziellen Vorteil verschafft zu haben. Das Obergericht verweigerte die Ermächtigung zur Strafverfolgung, worauf A.________ Beschwerde beim Bundesgericht erhob.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich des Vorwurfs der Begünstigung nicht beschwerdebefugt ist, weil Art. 305 StGB allein öffentliche Interessen am Funktionieren der Rechtspflege schützt und insoweit keine geschädigte Person im Sinne von Art. 115 StPO vorliegt. Bezüglich Amtsmissbrauchs nach Art. 312 StGB setzte sich die Beschwerde nicht hinreichend mit der vorinstanzlichen Begründung auseinander, wonach der Staatsanwalt durch Nichtanhandnahme-, Sistierungs- und Einstellungsverfügungen gerade auf die Ausübung strafprozessualer Zwangsbefugnisse verzichtet habe. Eine blosse unzutreffende rechtliche Einschätzung oder ein allfälliger Verfahrensfehler begründet für sich allein keinen Anfangsverdacht auf Amtsmissbrauch.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung des angezeigten Staatsanwalts blieb damit bestehen.

Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.

Originalentscheid beim Schweizerischen Bundesgericht öffnen →

Alle Entscheide aus Strafprozess ansehen

Verwandte Entscheide