Bundesgerichtsentscheid

Droit de la fonction publique; résiliation des rapports de service

1C_4/2026Entscheid vom 28.05.2026Öffentliches DienstverhältnisOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin war seit 2001 beim Kanton Genf angestellt und seit April 2022 aus gesundheitlichen Gründen vollständig arbeitsunfähig; ärztlich wurde insbesondere eine schwere Elektrohypersensibilität geltend gemacht. Nach medizinischen Stellungnahmen, wonach eine Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit kurz- und mittelfristig nicht möglich sei, kündigte das Departement das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis wegen Ungeeignetheit für die Stellenanforderungen. Vor Bundesgericht bestritt die Beschwerdeführerin die materielle Begründetheit der Kündigung nicht, sondern rügte ausschliesslich eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die kantonale Instanz.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass bei Gehörsrügen die qualifizierten Begründungsanforderungen nach Art. 106 Abs. 2 BGG gelten und dass die Vorinstanz ihren Entscheid nur hinsichtlich der entscheidwesentlichen Punkte begründen muss. Soweit die Beschwerdeführerin beanstandete, die Vorinstanz habe ihren Antrag auf Aussonderung einer vom Departement eingereichten Aktennotiz nicht ausdrücklich behandelt, erwog das Bundesgericht, die Vorinstanz habe diese Unterlage gar nicht erwähnt und damit implizit nicht berücksichtigt; eine entscheidrelevante Gehörsverletzung sei nicht substanziiert dargetan. Hinsichtlich der Kritik an der Aufnahme sensibler Gesundheitsdaten in die Kündigungsverfügung stellte das Bundesgericht fest, dass sich die Vorinstanz damit ausführlich auseinandergesetzt und die Zulässigkeit unter den einschlägigen kantonalen personal- und datenschutzrechtlichen Bestimmungen geprüft habe. Eine Verletzung der Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV liege deshalb nicht vor.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Der kantonale Entscheid, welcher die Kündigung des Arbeitsverhältnisses bestätigte, blieb bestehen.

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