Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Stadtpolizei Zürich wies A.________ gestützt auf das zürcherische Gewaltschutzgesetz für 14 Tage aus der gemeinsamen Wohnung und belegte ihn mit Kontakt- und Rayonverboten gegenüber seiner Ehefrau B.________ und deren Sohn. Das Zwangsmassnahmengericht verlängerte diese Schutzmassnahmen bis zum 27. September 2026; das Verwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde ab. A.________ gelangte daraufhin ans Bundesgericht und verlangte die Aufhebung oder Reduktion der Massnahmen.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass gegen den kantonal letztinstanzlichen Entscheid grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG offensteht. Da die angeordneten Schutzmassnahmen jedoch während des bundesgerichtlichen Verfahrens am 27. September 2026 ausliefen, fiel das aktuelle praktische Interesse an der Beurteilung der Sache dahin. Ein ausnahmsweiser Verzicht auf dieses Erfordernis kam nicht in Betracht, weil weder dargetan noch ersichtlich war, dass sich Fragen von grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse stellten. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss auch den vorinstanzlichen Kostenpunkt anfocht, fehlte es an einer zulässigen, vom Unterliegen in der Hauptsache unabhängigen Rüge, weshalb darauf ebenfalls nicht eingetreten werden konnte.
Entscheid
Das Bundesgericht schrieb das Verfahren wegen Wegfalls des aktuellen Rechtsschutzinteresses als gegenstandslos ab. Auf die Beschwerde konnte materiell nicht eingetreten werden.
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Vollständiger Entscheid
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_428/2026
Urteil vom 2. Oktober 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Merico.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegnerin,
Stadtpolizei Zürich,
Fachstelle Häusliche Gewalt,
Förrlibuckstrasse 120, 8005 Zürich.
Gegenstand
Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, vom 14. Juli 2026 (VB.2026.00398).
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 13. Juni 2026 wies die Stadtpolizei Zürich A.________ in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes des Kantons Zürich vom 19. Juni 2006 (GSG/ZH; LS 351) für die Dauer von 14 Tagen bzw. bis zum 29. Juni 2026 aus der gemeinsam mit seiner Ehefrau B.________ und deren Sohn C.________ bewohnten Wohnung. Zudem ordnete sie für denselben Zeitraum Kontaktverbote gegenüber B.________ und C.________ sowie Betretverbote betreffend deren Wohn- und Schulort sowie weitere in Zürich festgelegte Rayons an. Mit Urteil vom 19. Juni 2026 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich die angeordneten Schutzmassnahmen auf Ersuchen von B.________ und nach Anhörung der Parteien definitiv bis zum 27. September 2026.
B.
Gegen das Urteil des Zwangsmassnahmengerichts vom 19. Juni 2026 gelangte A.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, welches die Beschwerde mit Urteil vom 14. Juli 2026 abwies. Die Gerichtskosten von Fr. 370.-- auferlegte es ausgangsgemäss A.________.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 24. Juli 2026 beantragt A.________ im Wesentlichen, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben, eventualiter sei der Umfang der angeordneten Schutzmassnahmen (Rayon- und Kontaktverbote) zu reduzieren. Für das bundesgerichtliche Verfahren sei ihm gemäss Gesuch vom 20. Juli 2026 die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Das Verwaltungsgericht verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die Beschwerdegegnerin und die Stadtpolizei Zürich haben sich nicht vernehmen lassen.
Am 12. August 2026 reicht A.________ dem Bundesgericht weitere Stellungnahmen und Referenzschreiben ein.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 152 II 68 E. 1).
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid eines oberen Gerichts betreffend Massnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz des Kantons Zürich. Gegen diesen Entscheid steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG grundsätzlich offen (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG; BGE 134 I 140 E. 2). Ein Ausnahmegrund gemäss Art. 83 BGG ist nicht gegeben.
1.2. Gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten legitimiert, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Das erforderliche schutzwürdige Interesse muss nicht nur bei der Beschwerdeeinreichung, sondern auch noch im Urteilszeitpunkt aktuell und praktisch sein. Fällt es im Laufe des Verfahrens dahin, wird die Sache als erledigt erklärt; fehlte es schon bei der Beschwerdeeinreichung, ist auf die Eingabe nicht einzutreten (vgl. BGE 150 II 409 E. 2.2.1). Das Bundesgericht verzichtet ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (BGE 149 V 49 E. 5.1; 142 I 135 E. 1.3.1; bezüglich Massnahmen nach dem Zürcher Gewaltschutzgesetz: Urteile 1C_238/2026 vom 19. Mai 2026 E. 4.2; 1C_37/2025 vom 17. April 2025 E. 1.2; 1C_454/2024 vom 6. Dezember 2024 E. 1.2).
Die gegenüber dem Beschwerdeführer angeordneten Schutzmassnahmen galten vorliegend bis zum 27. September 2026. Sie sind nach dem Einreichen des Rechtsmittels, das vom 24. Juli 2026 datiert, ausgelaufen. Das aktuelle Rechtschutzinteresse an der Beurteilung der Beschwerde ist damit im Zeitpunkt der Urteilsfällung dahingefallen. Dass die Voraussetzungen erfüllt wären, unter denen das Bundesgericht ausnahmsweise auf dieses Erfordernis verzichtet, bringt der Beschwerdeführer nicht vor und ergibt sich auch sonst nicht aus seinen Ausführungen. Insbesondere ist nicht zu erkennen, inwiefern die Beantwortung der aufgeworfenen Fragen aufgrund ihrer grundsätzlichen Bedeutung im öffentlichen Interesse liegen sollte. Das Verfahren ist demnach als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
1.3. Bezüglich der Kostenverlegung im angefochtenen Entscheid bleibt die Legitimation des Beschwerdeführers zwar praxisgemäss erhalten, auch wenn das aktuelle Interesse an der Anfechtung des Entscheids in der Hauptsache entfällt. Die Überprüfung des Kostenentscheids kann aber nicht dazu führen, dass indirekt auch der Entscheid in der Hauptsache überprüft wird. In diesem Rahmen kann daher nur geltend gemacht werden, der Kostenentscheid sei aus einem anderen Grund als dem blossen Unterliegen in der Hauptsache bundesrechtswidrig (BGE 129 II 297 E. 2.2; spezifisch für das Verfahren nach dem Zürcher Gewaltschutzgesetz: Urteile 1C_238/2026 vom 19. Mai 2026 E. 4.2; 1C_37/2025 vom 17. April 2025 E. 1.6; 1C_313/2023 vom 21. November 2023 E. 1.2). Der Beschwerdeführer erhebt keine derartigen Rügen. Er macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe die Argumente der Beschwerdegegnerin einseitig berücksichtigt, ohne seine Einwände nachvollziehbar geprüft und gewürdigt zu haben. Sein Antrag, ihn für das vorinstanzliche Verfahren von den Gerichtskosten zu befreien, steht ausschliesslich im Zusammenhang mit seiner Kritik am Entscheid in der Sache und wird einzig mit der beantragten Gutheissung der Beschwerde begründet. Dass die Kostenverlegung unabhängig von seinem Unterliegen in der Hauptsache aus einem anderen Grund bundesrechtswidrig sein soll, macht er weder geltend noch ist dies ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich mithin auch im Kostenpunkt, soweit sie überhaupt hinreichend begründet ist, als unzulässig. Darauf ist nicht einzutreten.
2.
Bei Entfallen des Rechtsschutzinteresses bzw. Gegenstandslosigkeit des Verfahrens entscheidet das Bundesgericht mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP). Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Kosten- und entschädigungspflichtig wird in erster Linie jene Partei, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geführt haben (Urteile 1C_568/2023 vom 13. Mai 2025 E. 2.1; 1D_7/2024 vom 9. April 2025 E. 2.1).
Vorliegend erübrigt es sich indessen, den mutmasslichen Prozessausgang im Hinblick auf den hier zu treffenden Kostenentscheid zu bestimmen, da es sich rechtfertigt, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Damit wird das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege, welches sich lediglich auf die Befreiung von den Gerichtskosten bezieht, ebenfalls gegenstandslos. Die Beschwerdegegnerin liess sich nicht vernehmen, weshalb ihr kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist.
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1.
Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Stadtpolizei Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Oktober 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Kneubühler
Die Gerichtsschreiberin: Merico
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