Bundesgerichtsentscheid

Anordnung erkennungsdienstliche Erfassung und WSA; Nichteintreten

7B_1104/2026Entscheid vom 09.09.2026StrafprozessOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Graubünden führte gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen Sachbeschädigung und ordnete seine erkennungsdienstliche Erfassung sowie einen Wangenschleimhautabstrich an. Nachdem die Staatsanwaltschaft die Anordnung des Wangenschleimhautabstrichs aufgehoben hatte, schrieb das Obergericht das Verfahren insoweit als gegenstandslos ab und wies die Beschwerde gegen die erkennungsdienstliche Erfassung ab. Dagegen gelangte A.________ an das Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht qualifizierte den angefochtenen Beschluss betreffend erkennungsdienstliche Erfassung als Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG, weil das Strafverfahren damit nicht abgeschlossen wurde. Eine Beschwerde dagegen ist nur zulässig, wenn ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht oder ein sofortiger Endentscheid herbeigeführt werden kann; dazu äusserte sich der Beschwerdeführer nicht, und ein solcher Nachteil war auch nicht offensichtlich. Zudem genügte die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, da sie keine hinreichende Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Beurteilung enthielt und keine Bundesrechtsverletzung oder willkürliche Sachverhaltsfeststellung aufzeigte.

Entscheid

Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb der obergerichtliche Beschluss betreffend die erkennungsdienstliche Erfassung bestehen.

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Vollständiger Entscheid

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_1104/2026

Urteil vom 9. September 2026

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Rohanstrasse 5, 7000 Chur,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Anordnung erkennungsdienstliche Erfassung und WSA; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Graubünden, Zweite strafrechtliche Kammer, vom 30. Juli 2026 (SR2 26 16).

Erwägungen:

1.

1.1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen Sachbeschädigung und ordnete am 6. Februar 2026 dessen erkennungsdienstliche Erfassung sowie die Entnahme eines Wangenschleimhautabstrichs an. Dagegen erhob A.________ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden. Nachdem die Staatsanwaltschaft die Anordnung des Wangenschleimhautabstrichs aufgehoben hatte, schrieb das Obergericht das Verfahren insoweit als gegenstandslos ab und wies die Beschwerde betreffend die erkennungsdienstliche Erfassung mit Beschluss vom 30. Juli 2026 ab.

1.2. Mit Eingabe vom 30. August 2026 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und verlangt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und dass "ihm Recht gegeben werde", eventualiter die Rückweisung der Sache an das Obergericht.

2.

2.1. Der angefochtene Entscheid schliesst das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren nicht ab. Die streitige erkennungsdienstliche Erfassung dient der Aufklärung der Straftat, derer er im laufenden Strafverfahren beschuldigt wird. Es handelt sich daher um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Gegen einen solchen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Ist das Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht offensichtlich, obliegt es der beschwerdeführenden Partei, sie darzutun (BGE 152 IV 249 E. 2.4; Urteil 7B_1210/2025 vom 21. August 2026 E. 1.2).

2.2. Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zu den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil ist auch nicht offensichtlich. Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fällt offensichtlich ausser Betracht. Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unzulässig.

Im Übrigen genügt die Beschwerde auch den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht (vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 142 III 364 E. 2.4). Der Beschwerdeführer hält im Wesentlichen daran fest, die Videoüberwachung als Grundlage für den der Zwangsmassnahme zugrunde liegenden Tatverdacht sei rechtswidrig gewesen, zeigt jedoch nicht auf, inwiefern die vorinstanzliche Erwägung Bundesrecht verletzen soll, wonach daraus jedenfalls keine offensichtliche Unverwertbarkeit der Aufnahmen folgt. Er beschränkt sich im Wesentlichen darauf, die vorhandenen Indizien anders als die Vorinstanz zu würdigen, ohne eine offensichtlich unrichtige bzw. willkürliche Sachverhaltsfeststellung aufzuzeigen.

2.3. Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Graubünden, Zweite strafrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. September 2026

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier

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