Réglementation cantonale sur l'énergie; assainissement des chauffages et chauffe-eau électriques; irrecevabilité de la requête
Zusammenfassung
Sachverhalt
Im Kanton Waadt regeln die LVLEne und das DACCE die Sanierung von elektrischen Heizungen und elektrischen Wassererwärmern; das Bundesgericht hatte diese gesetzliche Grundlage bereits früher bestätigt. Nach Erlass und Veröffentlichung einer Richtlinie des Staatsrats zur Anwendung des DACCE verlangten zwei Hauseigentümer und der Verein Association Choc Electrique deren abstrakte Aufhebung. Die Waadtländer Verfassungsgerichtsbarkeit trat auf das Begehren nicht ein, weil die Richtlinie keine anfechtbare Rechtsnorm, sondern eine Verwaltungsverordnung sei.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass gegen einen kantonalen Nichteintretensentscheid im abstrakten Normenkontrollverfahren die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 lit. b BGG grundsätzlich offensteht und die Beschwerdeführer dazu legitimiert sind. In der Sache bestätigte es die willkürfreie Auslegung von Art. 3 LJC durch die Vorinstanz: Die Richtlinie konkretisiert im Wesentlichen das DACCE, präzisiert unbestimmte Begriffe und technische Berechnungsgrundlagen und schafft - mit Ausnahme einer unbestrittenen Anmeldefrist - keine neuen direkten Rechte oder Pflichten für Private, weshalb sie keine Rechtsnorm im strengen Sinn darstellt. Weder die gesetzliche Delegationsgrundlage noch die Veröffentlichung in der amtlichen Publikation ändern daran etwas. Ein ausnahmsweiser abstrakter Rechtsschutz gegen eine Verwaltungsverordnung fiel ebenfalls ausser Betracht, weil spätere Einzelverfügungen über Sanierung, Befreiung oder Fristverlängerung wirksam vor den kantonalen Gerichten und gegebenenfalls vor dem Bundesgericht angefochten werden können; auch eine Verletzung von Treu und Glauben wurde verneint.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Das Nichteintreten der Waadtländer Verfassungsgerichtsbarkeit auf das Gesuch um abstrakte Kontrolle der Richtlinie blieb bestehen.
Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.
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