Elektrische Anlagen; Projektierungsbeitrag
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die A.________ GmbH ersuchte das Bundesamt für Energie um einen Projektierungsbeitrag für das GEOHIL Pilot-Gesteinswärme-Kraftwerk Cham. Das BFE wies das Gesuch ab, worauf die GmbH beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und unentgeltliche Rechtspflege beantragte. Dieses lehnte das Gesuch ab und drohte bei Nichtleistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.– mit Nichteintreten der Beschwerde.
Erwägungen
Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerdeentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts einen Zwischenentscheid darstellt, welcher bei Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil begründet. Es präzisierte die strikten Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an juristische Personen und verwies auf die qualifizierte Begründungspflicht nach Art. 42 BGG. Die Beschwerdeführerin habe jedoch nicht konkret aufgezeigt, inwiefern die Vorinstanz ihre Unterlagen anders hätte würdigen müssen, und damit keine Bundesrechtsverletzung dargetan.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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