Bundesgerichtsentscheid

Revoca dell'autorizzazione generale d'insallazione

2C_225/2025Entscheid vom 21.07.2026EnergieOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer verfügte seit 2004 über eine allgemeine Installationsbewilligung, wobei der technische Leiter als fachkundige Person mit einem Pensum von 20 % eingetragen war. Nach der Änderung von Art. 9 Abs. 3 NIV musste dieses Pensum ab 1. Januar 2018 bzw. nach Ablauf der Übergangsfrist bis Ende 2020 mindestens 40 % betragen. Da der Nachweis dieses Mindestpensums trotz mehrfacher Aufforderung nicht erbracht wurde, widerrief das ESTI die Bewilligung; das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diesen Entscheid.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass auf gewisse Rügen mangels genügender Begründung oder wegen des Devolutiveffekts nicht einzutreten sei und dass es an die vorinstanzlich festgestellten Tatsachen gebunden sei. In der Sache bejahte es eine genügende gesetzliche Grundlage für die Bewilligungs- und Widerrufsregelung in der NIV gestützt auf die Delegation im EleG. Die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen angeblich vorenthaltener Akten verwarf es, weil die Vorinstanz keine Gehörsverletzung festgestellt und die eingereichten Unterlagen selber geprüft hatte. Ein Vertrauensschutz zugunsten einer angeblich unbefristeten und unwiderruflichen Bewilligung wurde verneint, da die Bewilligung ausdrücklich auf den Wegfall der Voraussetzungen und die Widerrufsmöglichkeit hinwies und sich die Rechtslage seit 2004 geändert hatte. Da das erforderliche Pensum von 40 % der fachkundigen Person nicht nachgewiesen war, lagen die Voraussetzungen für den Widerruf nach Art. 19 Abs. 2 NIV vor.

Entscheid

Die Beschwerde wurde, soweit darauf eingetreten werden konnte, abgewiesen. Der Widerruf der allgemeinen Installationsbewilligung blieb bestehen; eine neue Bewilligung bleibt bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen möglich.

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