Bundesgerichtsentscheid

Festsetzung der Einmalvergütung für Photovoltaikanlagen

2C_250/2026Entscheid vom 05.06.2026EnergieOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

A.________ beantragte für eine am 3. Juni 2020 in Betrieb genommene Photovoltaikinstallation auf dem Garagentrakt seines Grundstücks eine Einmalvergütung. Pronovo AG qualifizierte die Installation als erhebliche Erweiterung der seit 2008 bestehenden Photovoltaikanlage auf demselben Grundstück und sprach deshalb nur den Leistungsbeitrag, nicht aber den Grundbeitrag zu. Streitgegenstand vor Bundesgericht war, ob die neue Installation als eigenständige Anlage oder als Erweiterung zu behandeln sei und ob deshalb ein Grundbeitrag geschuldet wäre.

Erwägungen

Das Bundesgericht erinnerte daran, dass Beschwerden nach Art. 42 BGG eine sachbezogene Begründung enthalten müssen und Verfassungsrügen nach Art. 106 Abs. 2 BGG qualifiziert zu begründen sind. Die Vorinstanz hatte gestützt auf die einschlägigen Übergangs- und Begriffsbestimmungen der EnFV erwogen, dass bei vor dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommenen Photovoltaikanlagen sämtliche Installationen vor einem einzelnen Netzanschlusspunkt auf demselben Grundstück als eine Anlage gelten und zusätzliche Teile als Erweiterungen zu behandeln sind. Da auf dem Grundstück des Beschwerdeführers nur ein Netzanschlusspunkt vorhanden ist und die Leistungssteigerung mit 24.4 kW die Schwelle für eine erhebliche Erweiterung klar überschreitet, hatte die Vorinstanz den Ausschluss des Grundbeitrags bejaht. Der Beschwerdeführer setzte sich mit dieser Begründung jedoch nicht hinreichend auseinander und begründete auch seine Rügen zum Legalitätsprinzip und zur Willkür nicht rechtsgenüglich.

Entscheid

Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb es beim vorinstanzlich bestätigten Ergebnis, dass die streitige Photovoltaikinstallation als erhebliche Erweiterung gilt und im Rahmen der Einmalvergütung kein Grundbeitrag geschuldet ist.

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