Droit de la fonction publique; résiliation des rapports de service
Zusammenfassung
Sachverhalt
Ein Genfer Spital kündigte einem langjährigen Ambulanzmitarbeiter nach einem pädiatrischen Notfalleinsatz vom 17. Oktober 2022 wegen eines als gravierend beurteilten eigenmächtigen Intubationsversuchs die Anstellung. Nach einer ersten Rückweisung durch das Bundesgericht stellte die Genfer Verwaltungsjustiz fest, die Kündigung sei zwar materiell begründet, aber mangels vorgängiger Reklassierungsprüfung rechtswidrig; über eine allfällige Entschädigung entschied sie noch nicht. Der Arbeitnehmer focht diesen Zwischenentscheid beim Bundesgericht an und verlangte insbesondere seine Wiedereinstellung beziehungsweise eine Entschädigung.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte von Amtes wegen die Zulässigkeit der Beschwerde und qualifizierte den angefochtenen kantonalen Entscheid nicht als Endentscheid nach Art. 90 BGG, sondern als Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG. Zwar hatte die Vorinstanz die Rechtswidrigkeit der Kündigung wegen unterlassener Reklassierung festgestellt, sie musste aber noch über die Folgen nach Art. 31 Abs. 4 LPAC, namentlich eine allfällige Entschädigung, befinden. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil lag nicht vor, weil der Beschwerdeführer den Zwischenentscheid später zusammen mit dem Endentscheid oder gegebenenfalls nach dessen Eröffnung selbstständig anfechten kann. Auch die Voraussetzung einer sofortigen Enderledigung zur Vermeidung eines aufwendigen Beweisverfahrens war nicht erfüllt.
Entscheid
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Der Beschwerdeführer kann die vorinstanzliche Beurteilung erst zusammen mit dem späteren Endentscheid über die Folgen der rechtswidrigen Kündigung anfechten.
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