Ermächtigung
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Beschwerdeführenden erstatteten Strafanzeige gegen die Präsidentin des Kreisgerichts Werdenberg-Sarganserland wegen Beihilfe zu versuchtem Wucher sowie gegen einen im hängigen Zivilprozess beigezogenen Gerichtsgutachter wegen versuchten Wuchers und Falschaussage. Anlass war insbesondere eine Kostenvorschussverfügung im Zusammenhang mit einem Gutachten über eine nachbarrechtlich umstrittene Mauer. Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen verweigerte die Ermächtigung zur Strafverfolgung beider Personen, worauf die Beschwerdeführenden ans Bundesgericht gelangten.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass private Sachverständige in einem Zivilprozess grundsätzlich nicht dem Ermächtigungsvorbehalt nach Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO unterstehen, weil sie weder staatliche Organe noch in eine Behördenorganisation eingebunden sind; die gegenteilige Auffassung der Vorinstanz verletze Bundesrecht. Hinsichtlich der Gerichtspräsidentin verneinte es hingegen ein Mindestmass an Hinweisen auf Wucher bzw. versuchten Wucher, weil die verlangte Leistung eines zusätzlichen Kostenvorschusses im anwaltlich geführten Zivilverfahren keine Zwangslage im Sinne von Art. 157 StGB begründete. Dass die Beschwerdeführenden die Verfügung anfechten mussten oder die Beweislast für ihren zivilrechtlichen Anspruch trugen, ändere daran nichts.
Entscheid
Die Beschwerde wurde materiell teilweise gutgeheissen: Soweit die Anklagekammer für den Gerichtsgutachter eine Ermächtigung verlangte und verweigerte, wurde ihr Entscheid aufgehoben und die Sache an die Staatsanwaltschaft zur Prüfung der Verfahrenseröffnung überwiesen. Im Übrigen, namentlich bezüglich der Gerichtspräsidentin, blieb die Verweigerung der Strafverfolgung bestehen.
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Vollständiger Entscheid
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_539/2025
Urteil vom 13. Oktober 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Bundesrichter Kneubühler, Merz,
Gerichtsschreiberin Dambeck.
Verfahrensbeteiligte
A.________ und B.________,
Beschwerdeführende,
beide vertreten durch Payám Ghaemmaghami und/oder Páyá Ghaemmaghami, Rechtsanwälte,
gegen
1. C.________,
c/o Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland, Bahnhofstrasse 10, 8887 Mels,
2. D.________,
Beschwerdegegnerschaft,
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach,
Grynaustrasse 3, 8730 Uznach.
Gegenstand
Ermächtigung,
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 7. August 2025 (AK.2025.133-AK, AK.2025.275-AK [ST.2025.8094]).
Sachverhalt:
A.
A.________ und B.________ erhoben am 14. Februar 2025 Strafanzeige gegen C.________, Präsidentin des Kreisgerichts Werdenberg-Sarganserland, wegen Beihilfe zu versuchtem Wucher und gegen D.________, Gerichtsgutachter, wegen versuchten Wuchers und Falschaussage. Die angeblichen strafbaren Handlungen sollen sich im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens, das A.________ und B.________ gegen eine Nachbarin vor dem Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland führen, zugetragen haben.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen leitete die Strafanzeige an die Anklagekammer des Kantons St. Gallen weiter zur Durchführung eines Ermächtigungsverfahrens gegen C.________. Die Anklagekammer teilte D.________ mit, es werde geprüft, ob er ebenfalls unter den Ermächtigungsvorbehalt falle. Mit Entscheid vom 7. August 2025 verweigerte die Anklagekammer die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen C.________ und D.________.
B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 19. September 2025 gelangen A.________ und B.________ an das Bundesgericht und beantragen die Aufhebung des Entscheids vom 7. August 2025 sowie die Erteilung der Ermächtigung zur Strafverfolgung. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Staatsanwaltschaft verzichtet unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid auf eine Vernehmlassung. Auch die Vorinstanz teilt ihren Verzicht auf eine Vernehmlassung mit. Den Beschwerdeführenden wurde antragsgemäss Einsicht in die Akten des Ermächtigungsverfahrens und in die Strafakten gewährt.
Erwägungen:
1.
1.1. Mit dem angefochtenen Entscheid verweigerte die Vorinstanz die Erteilung der Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (vgl. Art. 82 lit. a BGG; BGE 137 IV 269 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Der Ausschlussgrund gemäss Art. 83 lit. e BGG greift nicht, da die Beschwerdegegnerin 1 und der Beschwerdegegner 2 nicht zu den obersten Vollziehungs- und Gerichtsbehörden des Kantons St. Gallen zählen (vgl. BGE 137 IV 269 E. 1.3.2).
1.2. Gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 17 Abs. 2 lit. b des Einführungsgesetzes des Kantons St. Gallen vom 3. August 2010 zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung (EG-StPO/SG; sGS 962.1) entscheidet die Anklagekammer über die Ermächtigung zur Eröffnung des Strafverfahrens gegen Behördenmitglieder oder Mitarbeitende des Kantons und der Gemeinden wegen Verbrechen und Vergehen, die deren Amtsführung betreffen. Mit dem angefochtenen Entscheid hat es die Anklagekammer abgelehnt, die Staatsanwaltschaft zur Strafverfolgung der Beschwerdegegnerin 1 und des Beschwerdegegners 2 zu ermächtigen. Damit fehlt es an einer Prozessvoraussetzung für die Durchführung des Strafverfahrens, womit das Verfahren abgeschlossen ist. Angefochten ist demnach ein Endentscheid (Art. 90 BGG). Dieser stammt von einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG).
2.
Die Beschwerdeführenden vertreten die Auffassung, der Beschwerdegegner 2 unterstehe nicht dem Ermächtigungsvorbehalt. Indem die Vorinstanz auch in Bezug auf ihn ein Ermächtigungsverfahren durchgeführt habe, habe sie Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO verletzt.
2.1. Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz ist der Beschwerdegegner 2 Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung der E.________ GmbH. Er wurde von der Beschwerdegegnerin 1 als Gerichtsgutachter vorgeschlagen, nachdem sich die Parteien im zivilrechtlichen Verfahren auf keinen Experten hatten einigen können. Gegen ihn wurden keine Einwände erhoben. Am 22. April 2024 fand eine Experteninstruktion statt, anlässlich welcher der Beschwerdegegner 2 - gemäss der von den Beschwerdeführenden bestrittenen Feststellung der Vorinstanz - formell zum Experten ernannt wurde. Zwar ging das Kantonsgericht St. Gallen in seinem Entscheid vom 10. Oktober 2024 davon aus, dass der Beschwerdegegner 2 nicht formell als Experte eingesetzt worden sei. Wie es sich damit verhält, kann mit Blick auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens aber offengelassen werden.
2.2. Gemäss Art. 183 ZPO kann das Gericht auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen bei einer oder mehreren sachverständigen Personen ein Gutachten einholen, wobei es die Parteien vorgängig anhört (Abs. 1). Für eine sachverständige Person gelten die gleichen Ausstandsgründe wie für die Gerichtspersonen (Abs. 2). Die sachverständige Person ist zur Wahrheit verpflichtet, hat ihr Gutachten fristgerecht abzuliefern und Anspruch auf Entschädigung, wobei der gerichtliche Entscheid über die Entschädigung mit Beschwerde anfechtbar ist. Das Gericht weist die sachverständige Person auf die Strafbarkeit eines falschen Gutachtens nach Art. 307 StGB und der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Art. 320 StGB sowie auf die Folgen von Säumnis und mangelhafter Auftragserfüllung hin (Art. 184 Abs. 1-3 ZPO). Gemäss Art. 185 ZPO instruiert das Gericht die sachverständige Person und stellt ihr die abzuklärenden Fragen schriftlich oder mündlich in der Verhandlung (Abs. 1). Es gibt den Parteien Gelegenheit, sich zur Fragestellung zu äussern und Änderungs- oder Ergänzungsanträge zu stellen (Abs. 2). Es stellt der sachverständigen Person die notwendigen Akten zur Verfügung und bestimmt eine Frist für die Erstattung des Gutachtens (Abs. 3).
2.3. Die Vorinstanz erwog, das Gutachten verschaffe dem Gericht das Fachwissen, das es zur Wahrnehmung und/oder Beurteilung bestimmter rechtserheblicher Tatsachen benötige und worüber es selbst nicht verfüge. Die sachverständige Person werde vom Gericht bestellt und "Hilfsperson" des Gerichts, weshalb für sie die Ausstandsregeln für Gerichtspersonen gälten. Zudem sei sie an das Amtsgeheimnis gebunden und zur Wahrheit verpflichtet. Der Beschwerdegegner 2 sei mit einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe betraut bzw. in den Dienst des Kantons gestellt worden. Das schriftlich erstattete Gerichtsgutachten habe zudem Aussenwirkung, weil die Verfahrensleitung dieses den Parteien zur Kenntnis bringe und ihnen Frist zur Stellungnahme setze. Die Gerichtsverfahren würden zudem massgeblich beeinträchtigt, wenn Sachverständige nicht durch einen Ermächtigungsvorbehalt vor mutwilligen Strafanzeigen geschützt würden und deshalb keine Aufträge mehr annähmen. Somit gehörten in derartigen Konstellationen angezeigte private Sachverständige grundsätzlich zu dem dem Ermächtigungsvorbehalt unterstellten Personenkreis.
2.4.
2.4.1. Gemäss Art. 7 StPO sind die Strafbehörden verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden (Abs. 1). Die Kantone können vorsehen, dass die Strafverfolgung der Mitglieder ihrer Vollziehungs- und Gerichtsbehörden wegen im Amt begangener Verbrechen oder Vergehen von der Ermächtigung einer nicht richterlichen Behörde abhängt (Abs. 2 lit. b).
Das Ermächtigungserfordernis dient namentlich dem Zweck, Behördenmitglieder und Beamte vor mutwilliger Strafverfolgung zu schützen und damit das reibungslose Funktionieren staatlicher Organe sicherzustellen. Ein Strafverfahren soll erst durchgeführt werden können, wenn die zuständige Behörde vorher ihre Zustimmung erteilt hat (BGE 137 IV 269 E. 2.3). Beim Entscheid über die Erteilung der Ermächtigung dürfen - ausser bei obersten Vollziehungs- und Gerichtsbehörden - nur strafrechtliche Gesichtspunkte berücksichtigt werden (BGE 149 IV 183 E. 2.2; 137 IV 269 E. 2.4).
Nicht jeder behördliche Fehler begründet die Pflicht zur Ermächtigungserteilung. Erforderlich ist ein Mindestmass an Hinweisen auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten; ein solches muss in minimaler Weise glaubhaft erscheinen. Der Entscheid über die Erteilung der Ermächtigung zur Strafuntersuchung ist demjenigen über die Anhandnahme eines Strafverfahrens bzw. über die Einstellung eines eröffneten Strafverfahrens vorangestellt. Die Ermächtigung muss daher bereits bei einer geringeren Wahrscheinlichkeit der strafrechtlichen Verantwortlichkeit erteilt werden, als sie für die Anhandnahme eines Strafverfahrens erforderlich ist. Sie ist nur bei offensichtlich und klarerweise unbegründeten Strafanzeigen zu verweigern (vgl. BGE 149 IV 183 E. 2.3 mit Hinweisen).
2.4.2. Im BGE 149 IV 183 E. 3.4.1 hielt das Bundesgericht in Bestätigung seiner früheren Rechtsprechung fest, dass als Vollziehungsbehörden im Sinne von Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO alle Organisationen gelten, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen (Urteil 1C_503/2025 vom 19. Januar 2026 E. 5.2). Es nahm eine Auslegung dieser Bestimmung vor und kam zum Schluss, diese sei einschränkend auszulegen. Insbesondere seien Privatpersonen, denen öffentliche Aufgaben übertragen würden, grundsätzlich vom Ermächtigungserfordernis auszunehmen, solange nicht zwingende Gründe für eine Ausnahme sprächen (BGE 149 IV 183 E. 3.4.5). Im Urteil 1C_340/2018 vom 7. März 2019 entschied das Bundesgericht, dass ein als unentgeltlicher Rechtsvertreter eingesetzter Anwalt nicht dem Ermächtigungsvorbehalt untersteht. Zwar erfüllt er mindestens teilweise öffentliche Aufgaben. Jedoch ist ein privater Dienstleistungserbringer zumindest sprachlich keine Behörde, wie das der Wortlaut von Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO voraussetzt. Dies würde eine Integration in die zentrale oder ausgelagerte öffentliche Verwaltung oder in ein Justizorgan bedingen (zit. Urteil E. 5.5; vgl. BGE 149 IV 183 E. 3.4.1). In einem anderen Fall verneinte das Bundesgericht das Ermächtigungserfordernis für im Zusammenhang mit der Verwaltung von Gemeindevermögen amtlich bestellte Sachverständige, die der Gemeindeverwaltung als Fachleute Feststellungen und Schlüsse über rechtserhebliche Tatsachen vermittelten (Urteil 1C_421/2014 vom 13. April 2015 E. 4.2, insb. 4.2.3).
2.5. Der Beschwerdegegner 2 ist weder ein staatliches Organ noch in eine Behördenorganisation eingebunden, die öffentliche Aufgaben wahrnimmt. Dies gilt, selbst wenn er als sachverständige Person im Sinne von Art. 183 ff. ZPO eingesetzt worden wäre (vgl. oben E. 2.1). Zudem ist nicht erkennbar, inwiefern das Ermächtigungserfordernis bei als sachverständige Person in einem Zivilprozess eingesetzten Expertinnen und Experten das Funktionieren staatlicher Organe gewährleisten soll (vgl. oben E. 2.4.1) bzw. inwiefern Gerichtsverfahren massgeblich beeinträchtigt würden, wenn Sachverständige nicht durch einen Ermächtigungsvorbehalt vor mutwilligen Strafanzeigen geschützt würden und deshalb keine Aufträge mehr annähmen, wie die Vorinstanz erwog. Es sind zudem keine ausserordentlichen Umstände erkennbar, die ausnahmsweise einen Ermächtigungsvorbehalt zu rechtfertigen vermöchten (vgl. BGE 149 IV 183 E. 3.5). Der Vorinstanz kann daher nicht gefolgt werden, wenn sie zum Schluss kam, private Sachverständige gehörten grundsätzlich zum Personenkreis, der dem Ermächtigungsvorbehalt unterstellt sei. Dies gilt umso mehr, als Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung einschränkend auszulegen ist (vgl. BGE 149 IV 183 E. 3.4.5; oben E. 2.4.2). Die Anwendung des Ermächtigungserfordernisses auf den Beschwerdegegner 2 widerspricht somit der Strafprozessordnung und damit Bundesrecht. Der angefochtene Entscheid ist insoweit zu korrigieren, als die Vorinstanz die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen den Beschwerdegegner 2 verweigert hat. Das bedeutet jedoch nicht, dass zwingend eine Strafuntersuchung einzuleiten ist. Die zuständige Staatsanwaltschaft wird vielmehr zu prüfen haben, ob ein ausreichender Anfangsverdacht besteht, und gestützt darauf über die Anhandnahme einer Untersuchung entscheiden müssen. Je nach Sachlage erscheint auch eine spätere Verfahrenseinstellung nach Eröffnung einer Untersuchung nicht ausgeschlossen.
Auf die weiteren, von den Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang geltend gemachten Vorbringen ist vor diesem Hintergrund nicht mehr einzugehen.
3.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen die Beschwerdegegnerin 1, der Beihilfe zu versuchtem Wucher vorgeworfen wird, zu Recht verweigert wurde.
3.1.
3.1.1. Wucher ist die Ausbeutung der qualifizierten Unterlegenheit einer anderen Person zum Abschluss oder Vollzug eines für diese unverhältnismässig nachteiligen Geschäfts (vgl. BGE 130 IV 106 E. 7.2; 111 IV 139 E. 3a). Art. 157 StGB bezweckt, besonders krasse Fälle wirtschaftlicher Ausbeutung zu unterbinden (zum Ganzen: PHILIPPE WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 1 zu Art. 157 StGB). Gemäss Art. 157 Ziff. 1 StGB wird wegen Wuchers mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer die Zwangslage, die Abhängigkeit, die Unerfahrenheit oder die Schwäche im Urteilsvermögen einer Person dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem anderen für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren oder versprechen lässt, die zur Leistung wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis stehen. Handelt der Täter gewerbsmässig, wird er nach Ziff. 2 des genannten Artikels mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Art. 157 StGB verlangt in subjektiver Hinsicht Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB; BGE 130 IV 106 E. 7.2 mit Hinweis).
Die in Art. 157 Ziff. 1 Abs. 1 StGB genannte Zwangslage braucht nicht in Armut zu bestehen und kann auch bloss vorübergehend vorliegen. Es genügt jede Zwangslage, welche die betroffene Person in ihrer Entschlussfreiheit dermassen beeinträchtigt, dass sie sich zur Leistung bereit erklärt (BGE 92 IV 132 E. 2; Urteile 7B_1301/2024 vom 1. Juni 2026 E. 3.2.1; 6B_301/2020 vom 28. April 2020 E. 1.1.1; 6S.6/2007 vom 19. Februar 2007 E. 3.2.1; je mit Hinweisen). Gemäss Rechtsprechung liegt eine Zwangslage etwa bei einer Person vor, die bei Wohnungsknappheit dringend eine Unterkunft benötigt (Urteil 6B_296/2024 vom 7. April 2025 E. 3.1, nicht publ. in: BGE 151 IV 265), ebenso bei einer Person, die vorübergehend über keine Aufenthaltsbewilligung verfügt, mittellos ist und eine Wohnung benötigt, um ihr Kind unterzubringen und finanzielle Unterstützung zu erhalten, oder auch bei einem arbeitslosen Mieter, der Sozialhilfe bezieht und gesundheitliche Probleme hat (vgl. Urteile 6B_301/2020 vom 28. April 2020 E. 1.1.1; 6B_388/2018 vom 13. September 2018 E. 1.2; zum Ganzen Urteil 7B_1301/2024 vom 1. Juni 2026 E. 3.2.1).
3.1.2. Ein Versuch liegt vor, wenn die Täterschaft, nachdem sie mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). Beim Versuch erfüllt die Täterin bzw. der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale und manifestiert ihre bzw. seine Tatentschlossenheit, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 150 IV 384 E. 4.2.1; 140 IV 150 E. 3.4; 137 IV 113 E. 1.4.2; je mit Hinweisen).
3.2. Aus dem angefochtenen Entscheid geht folgender Sachverhalt hervor: Parallel zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren reichten die Beschwerdeführenden am 9. März 2022 eine Klage gegen ihre Nachbarin beim Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland ein wegen des Anspruchs auf Schutz vor Gefährdung durch eine nachbarliche Baute. Dabei beantragten sie, es sei ein gerichtliches Gutachten zur Stabilität der streitgegenständlichen Mauer und zur Gefährdung von ihnen und ihrer Liegenschaft einzuholen. Am 12. Dezember 2023 fand die Hauptverhandlung statt und erliess das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland eine Beweisverfügung, wonach die Beschwerdeführenden die Beweislast für das Vorhandensein einer allfälligen von der Mauer ausgehenden Gefahr für das Grundstück trügen. Zudem ordnete es ein Gutachten zur Klärung der entsprechenden Frage an, wobei den Parteien die Gelegenheit eingeräumt wurde, innert 20 Tagen Expertenvorschläge einzureichen. Weiter wurden die Beschwerdeführenden zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 6'000.-- aufgefordert, ansonsten auf die Beweisaufnahme verzichtet werde. Eine Nachschusspflicht wurde ausdrücklich vorbehalten. Am 23. Februar 2024 schlug die Beschwerdegegnerin 1 den Beschwerdegegner 2 als Gerichtsgutachter vor, nachdem sich die Parteien auf keinen Experten einigen konnten. Gleichzeitig gab sie Gelegenheit, innert zehn Tagen allfällige Einwände gegen die Person des Gutachters vorzubringen, was nicht geschah. Am 22. April 2024 fand im Beisein von Vertretern beider Parteien und des Beschwerdegegners 2 vor Ort eine Experteninstruktion statt. Mit Verfügung vom 10. Juni 2024 teilte die Beschwerdegegnerin 1 den Parteien mit, der Beschwerdegegner 2 gehe gemäss Schreiben vom 17. Mai 2024 von Kosten in der Höhe von Fr. 27'500.-- aus. Sie forderte die Beschwerdeführenden zur Leistung eines weiteren Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 20'000.-- auf, ansonsten die Beweisabnahme unterbleibe. Die dagegen erhobene Beschwerde der Beschwerdeführenden hiess das Kantonsgericht St. Gallen am 10. Oktober 2024 gut und wies die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs.
3.3. Die Vorinstanz erwog unter anderem, mit der Einreichung eines Kostenvoranschlags liege keine Zwangslage im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 StGB vor. Gemäss Art. 183 Abs. 1 ZPO höre das Gericht die Parteien vor der Einholung eines Gutachtens an, namentlich zu den Kosten. Seien diese erst einmal konkret bekannt, könne dies die Parteien dazu bewegen, ihren Antrag auf Einholung einer Expertise zurückzuziehen. Wäre den Beschwerdeführenden folglich der Kostenvoranschlag vorgängig zugestellt worden, hätten sie insbesondere die Möglichkeit gehabt, eine andere sachverständige Person vorzuschlagen oder gar auf die Beweisabnahme zu verzichten.
3.4. Diese Erwägungen der Vorinstanz sind im Grundsatz nicht zu beanstanden - unabhängig davon, dass die Beschwerdeführenden vor Erlass der Kostenvorschussverfügung nicht angehört wurden. Die der Beschwerdegegnerin 1 vorgeworfenen Handlungen spielten sich im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens ab, in dem die Beschwerdeführenden anwaltlich vertreten waren und in dem ihnen Rechtsmittel zur Verfügung standen. Die Kostenvorschussverfügung war denn auch an ihre Rechtsvertretung adressiert, wurde zusammen mit dem Kostenvoranschlag des Beschwerdegegners 2 zugestellt, enthielt eine Rechtsmittelbelehrung und wurde auf Beschwerde der Beschwerdeführenden hin aufgehoben. Von einer Zwangslage, welche die Beschwerdeführenden in ihrer Entschlussfreiheit dermassen beeinträchtigte, dass sie sich zur Leistung bereit erklärten (vgl. oben E. 3.1.1), kann vorliegend keine Rede sein. Eine solche vermögen die Beschwerdeführenden auch nicht mit der glaubhaft gemachten, zumindest drohenden Verletzung eines zivilrechtlichen Anspruchs darzutun, für die ihnen die Beweislast auferlegt wurde. Dass sie sich gezwungen sahen, gegen die Kostenvorschussverfügung ein Rechtsmittel zu ergreifen, begründet ebenso wenig eine Zwangslage im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 StGB.
Aus ihrem Vorbringen, der Vorwurf laute nur auf versuchten Wucher, vermögen die Beschwerdeführenden nach den obigen Ausführungen nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Entgegen ihrer Auffassung erschliesst sich nicht, inwiefern der Beschwerdegegner 2 damit habe rechnen können, dass die Beschwerdeführenden zu seinem Kostenvoranschlag nicht angehört würden. Entsprechende Anhaltspunkte ergeben sich jedenfalls nicht daraus, dass die Beschwerdegegnerin 1 anlässlich der Experteninstruktion den Beschwerdegegner 2 als Experten eingesetzt haben soll oder dass sie damals nicht ausdrücklich darauf hinwies, die Beschwerdeführenden vor einer allfälligen Erhöhung des Vorschusses für die Beweiserhebung noch anzuhören.
3.5. Nachdem in Bezug auf die Beschwerdeführenden eine Zwangslage im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 StGB zu verneinen ist und anderweitige Gründe für das Vorliegen einer Unterlegenheit im Sinne der genannten Bestimmung weder vorgebracht werden noch erkennbar sind, ist bereits der objektive Tatbestand von Wucher nicht erfüllt. Auf die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen und Vorbringen der Beschwerdeführenden braucht daher nicht mehr eingegangen zu werden.
4.
Demnach ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Soweit die Vorinstanz die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen den Beschwerdegegner 2 nicht erteilt hat, ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur weiteren Behandlung an die Staatsanwaltschaft zu überweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
Den teilweise unterliegenden Beschwerdeführenden sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen, die sie unter solidarischer Haftung zu tragen haben (vgl. Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Der Kanton St. Gallen hat den Beschwerdeführenden für das bundesgerichtliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung auszurichten (vgl. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Dem Kanton St. Gallen sind weder Gerichtskosten aufzuerlegen noch ist ihm eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 66 Abs. 4 bzw. Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Soweit die Vorinstanz die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen den Beschwerdegegner 2 nicht erteilt hat, wird der Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 7. August 2025 aufgehoben und die Sache zur weiteren Behandlung an die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen überwiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Den Beschwerdeführenden werden Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- auferlegt.
3.
Der Kanton St. Gallen hat den Beschwerdeführenden für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Oktober 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Müller
Die Gerichtsschreiberin: Dambeck
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