Schreckung der Bevölkerung, falscher Alarm, mehrfache Drohung usw.; Nichteintreten
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer reichte im Oktober 2026 erneut mehrere Eingaben gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28. August 2026 ein. Streitgegenstand war, ob das Bundesgericht diese Beschwerde bereits behandeln kann, obwohl noch keine vollständige, begründete Ausfertigung des kantonalen Urteils vorlag.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass nach Auskunft des Obergerichts weiterhin keine überprüfbare Begründung des angefochtenen Urteils vorliegt. Nach Art. 100 Abs. 1 BGG kann eine Beschwerde erst innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung erhoben werden. Mangels vollständiger Begründung war die Eingabe erneut verfrüht. Deshalb war auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Das Bundesgericht wies den Beschwerdeführer zudem darauf hin, dass weitere gleichartige Eingaben in derselben Sache künftig nach Prüfung ohne Antwort abgelegt werden.
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Vollständiger Entscheid
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_731/2026
Urteil vom 20. Oktober 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Gerichtsschreiberin Frey Krieger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Schreckung der Bevölkerung, falscher Alarm, mehrfache Drohung usw.; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Urteilsanzeige des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 28. August 2026 (STBER.2026.10).
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer erhebt im Oktober 2026 mit diversen Eingaben erneut sinngemäss Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28. August 2026. Gemäss Auskunft des Obergerichts des Kantons Solothurn liegt nach wie vor noch keine durch das Bundesgericht überprüfbare Begründung vor. Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist eine Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. das Urteil 6B_554/2026 vom 2. September 2026). Die vorliegend eingereichte Beschwerde erweist sich damit erneut als verfrüht, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden kann. Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten.
2.
Der Beschwerdeführer wird darauf aufmerksam gemacht, dass weitere Eingaben dieser Art in der gleichen Sache nach Prüfung künftig ohne Antwort abgelegt werden.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Oktober 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger
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