Nichtanhandnahme (Anordnung einer superprovisorischen Massnahme)
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ focht beim Obergericht des Kantons Solothurn zwei Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft an und stellte am 15. Juli 2026 ein dringliches Gesuch um vorsorgliche Beweissicherung in Form einer superprovisorischen Massnahme. Das Obergericht trat mit Verfügungen vom 17. Juli 2026 auf dieses Gesuch in beiden Verfahren nicht ein. Dagegen erhob A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht vereinigte die beiden Verfahren wegen ihres engen sachlichen Zusammenhangs. Es hielt fest, dass gegen die selbstständig eröffneten Zwischenentscheide die Beschwerde grundsätzlich zulässig sei und bei geltend gemachter formeller Rechtsverweigerung kein nicht wieder gutzumachender Nachteil nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erforderlich sei. Die angefochtenen Verfügungen enthielten keinerlei Begründung zum Nichteintreten auf das Gesuch um superprovisorische Massnahmen und verletzten damit die Begründungspflicht aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör sowie Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG. Da das Bundesgericht die fehlende Begründung nicht selbst ersetzen darf, war die Sache gestützt auf Art. 112 Abs. 3 BGG zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Entscheid
Die Beschwerden wurden gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Die Dispositiv-Ziff. 2 der beiden obergerichtlichen Verfügungen wurden aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht des Kantons Solothurn zurückgewiesen.
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Vollständiger Entscheid
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_972/2026, 7B_973/2026
Urteil vom 13. Oktober 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiber Stadler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Anordnung einer superprovisorischen Massnahme),
Beschwerden gegen die Verfügungen des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 17. Juli 2026 (BKBES.2026.109 und BKBES.2026.110).
Sachverhalt:
A.
A.________ führt Beschwerden beim Obergericht des Kantons Solothurn gegen zwei Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn. Mit Verfügungen vom 17. Juli 2026 im Verfahren BKBES.2026.109 bzw. im Verfahren BKBES.2026.110 trat das Obergericht auf ein Gesuch der Beschwerdeführerin auf Anordnung einer superprovisorischen Massnahme nicht ein.
B.
A.________ gelangt mit Beschwerden in Strafsachen an das Bundesgericht. Sie verlangt in den Verfahren 7B_972/2026 und 7B_973/2026, die Verfügungen des Obergerichts vom 17. Juli 2026 seien aufzuheben und dieses sei anzuweisen, "auf das dringliche Gesuch vom 15. Juli 2026 um vorsorgliche Beweissicherungen [...] einzutreten, die sofortige Sicherstellung zu veranlassen". Das Bundesgericht sei "dringend anzuweisen, die vorsorgliche Beweissicherung (Daten-Freeze) bevorzugt direkt an eine ausserkantonale Behörde zu übertragen". Zudem sei festzustellen, "dass die gesamte Staatsanwaltschaft Kanton Solothurn sowie die Beschwerdekammer des Obergericht Kantons Solothurn vollumfänglich befangen sind".
Mit Präsidialverfügung vom 27. Juli 2026 wurden die Gesuche um Erlass vorsorglicher Massnahmen in den Verfahren 7B_972/2026 und 7B_973/2026 abgewiesen.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich wenn sie auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen und wenn sie gleiche Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP [SR 273]). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Es rechtfertigt sich deshalb, die Verfahren 7B_972/2026 und 7B_973/2026 zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Urteil zu behandeln.
2.
Angefochten sind kantonal letztinstanzliche (Art. 80 Abs. 1 BGG) selbstständige Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 BGG, wogegen die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG grundsätzlich zulässig ist. Die Beschwerdeführerin macht eine formelle Rechtsverweigerung hinreichend geltend. In einem derartigen Fall verzichtet die Rechtsprechung auf das Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (BGE 148 IV 155 E. 2.4; 138 IV 258 E. 1.1; Urteil 7B_1105/2025 vom 12. Juni 2026 E. 1.4). Zur Rüge einer formellen Rechtsverweigerung durch die kantonalen Strafbehörden ist die Beschwerdeführerin zudem berechtigt (sog. "Star-Praxis": BGE 146 IV 76 E. 2).
3.
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz sei auf das "dringliche Daten Freeze Gesuch" vom 15. Juli 2026 unbegründet nicht eingetreten.
3.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass das Gericht die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt insbesondere die Verpflichtung, richterliche Entscheide ausreichend und nachvollziehbar zu begründen (BGE 145 IV 99 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Entscheidbegründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht leiten liess und auf die es seinen Entscheid stützt. Es muss sich nicht mit jedem Parteivorbringen einlässlich auseinandersetzen (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 141 IV 249 E. 1.3; 139 IV 179 E. 2.2). Auch gemäss Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG sind Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, den Parteien schriftlich zu eröffnen und müssen namentlich die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen enthalten. Genügt ein Entscheid diesen Anforderungen nicht, so kann das Bundesgericht ihn in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben. Hingegen steht es ihm nicht zu, sich an die Stelle der Vorinstanz zu setzen, die ihrer Aufgabe nicht nachgekommen ist (BGE 141 IV 244 E. 1.2.1 mit Hinweis; Urteil 7B_749/2025 vom 20. August 2026 E. 3.3).
3.2. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorträgt, enthalten die angefochtenen Verfügungen keine Begründung. Es ergibt sich jeweils nur aus Dispositiv-Ziff. 2, dass auf das Gesuch vom 15. Juli 2026 auf Anordnung einer superprovisorischen Massnahme nicht eingetreten werde.
Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, darüber zu mutmassen, aus welchen Gründen die Vorinstanz auf die Gesuche nicht eingetreten ist. Es darf sich nicht an die Stelle der Vorinstanz setzen, die ihrer Aufgabe nicht nachgekommen ist. Vielmehr sind die Dispositiv-Ziff. 2 der angefochtenen Verfügungen aufzuheben und ist die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen (Art. 112 Abs. 3 BGG). Vernehmlassungen sind nicht einzuholen.
3.3. Auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin, die teilweise ohnehin über den vorliegenden Streitgegenstand hinausgehen, braucht damit nicht eingegangen zu werden.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Die Beschwerdeführerin ist vor Bundesgericht nicht anwaltlich vertreten, sodass ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verfahren 7B_972/2026 und 7B_973/2026 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerden werden gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Dispositiv-Ziff. 2 der Verfügungen des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 17. Juli 2026 werden aufgehoben und die Sache wird zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Oktober 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Stadler
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