Öffentliches Personalrecht; Kündigung des Arbeitsverhältnisses
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer war seit 2011 bzw. unbefristet seit 2012 als Lehrer bei der kantonalen Beobachtungsstation Bolligen angestellt. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs kündigte das kantonale Jugendamt das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis am 28. März 2022 per 30. Juni 2022. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel an die Direktion für Inneres und Justiz und anschliessend an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern blieben erfolglos, worauf der Beschwerdeführer ans Bundesgericht gelangte.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Es hielt fest, dass die von der Vorinstanz festgestellte Gehörsverletzung im kantonalen Verfahren geheilt worden sei, weil sich der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht mit freier Kognition umfassend und in Kenntnis des gesamten Prozessstoffs habe äussern können und eine Rückweisung bloss zu einem prozessualen Leerlauf geführt hätte. Sodann verneinte es eine weitere Gehörsverletzung durch den Verzicht auf zusätzliche Beweiserhebungen, da die Vorinstanz in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung annehmen durfte, weitere Einvernahmen würden keine neuen entscheidwesentlichen Erkenntnisse bringen. Es erachtete auch die Begründung des vorinstanzlichen Entscheids als ausreichend und sah keine substanziiert dargelegte willkürliche Sachverhaltsfeststellung. Massgeblich blieb damit die vorinstanzliche Würdigung, wonach ein irreparabel zerrüttetes Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem direkten Vorgesetzten sowie die damit verbundenen Betriebsstörungen einen Kündigungsgrund nach Art. 25 Abs. 2 PG/BE bildeten.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Damit blieb die Kündigung des öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses bestehen.
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