Bundesgerichtsentscheid

Gesuch um Entschädigung gemäss Opferhilfegesetz

1C_573/2024Entscheid vom 04.05.2026Gesundheitswesen & soziale SicherheitOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

1999 toetete der psychisch kranke Bruder des Beschwerdefuehrers dessen Schwester mit zahlreichen Messerstichen. 2023 verlangte der Beschwerdefuehrer gestuetzt auf das Opferhilfegesetz eine Entschaedigung von Fr. 120'000.-- und berief sich auf schwere psychische Folgen sowie spaetere volle Arbeitsunfaehigkeit und Invaliditaet, namentlich nach dem Suizid des Bruders im Jahr 2019. Streitig war, ob der Anspruch nach altem oder neuem Opferhilferecht zu beurteilen sei und ob er rechtzeitig geltend gemacht wurde.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass als anspruchsbegruendende Straftat allein die 1999 an der Schwester begangene vorsaetzliche Toetung in Betracht faellt; eine eigenstaendige schwere Koerperverletzung zum Nachteil des Beschwerdefuehrers sei nicht rechtsgenuegend dargetan und nach den vorinstanzlichen Feststellungen ausgeschlossen. Damit richte sich der Anspruch intertemporal nach dem aOHG, weil die massgebliche Straftat bereits 1999 veruebt wurde; spaetere psychische Folgen oder die Arbeitsunfaehigkeit seien fuer den zeitlichen Anwendungsbereich nicht entscheidend, soweit sie nicht Tatbestandselement dieser Straftat seien. Zwar begann die zweijaehrige Verwirkungsfrist grundsaetzlich 1999 zu laufen, doch kann sie einem Betroffenen bei erst spaeter erkennbaren Folgen nur entgegengehalten werden, wenn er nach deren Kenntnis nicht unverzueglich handelt. Spaetestens mit dem IV-Vorbescheid vom 20. September 2021 kannte der Beschwerdefuehrer Ausmass und Dauer seiner gesundheitlichen Beeintraechtigung hinreichend, reichte sein Gesuch aber dennoch erst am 8. Juni 2023 ein, weshalb der Anspruch verwirkt ist. Eine Verletzung von Art. 9 BV, Art. 8 BV sowie Art. 6 und Art. 14 EMRK verneinte das Gericht.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Ein opferhilferechtlicher Entschaedigungsanspruch besteht nicht, weil einzig das aOHG anwendbar ist und ein allfaelliger Anspruch jedenfalls verwirkt wurde.

Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.

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