Sozialhilfe (Wohnkosten)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin wird seit 2015 von der Sozialhilfe der Gemeinde Zollikon unterstützt und beantragte im April 2025 die Übernahme von Kosten für ein Hotel oder verschiedene befristete Mietunterkünfte; eventualiter verlangte sie eine Rückführung in ihre frühere Wohnung. Sie begründete dies mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch Bauimmissionen in der Notunterkunft. Sozialbehörde, Bezirksrat und Verwaltungsgericht wiesen die Begehren ab beziehungsweise traten auf weitere Anträge nicht ein.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, Streitgegenstand seien nur die beantragten Wohnkosten für Hotel bzw. temporäre Mieten in den konkret verlangten Zeiträumen sowie das Begehren um Rückführung in die alte Wohnung; weitergehende Forderungen seien unzulässig. Es bestätigte die vorinstanzliche Auffassung, wonach die Beschwerdeführerin die für die Prüfung einer ausnahmsweisen Übernahme überhöhter Wohnkosten nötigen Angaben nicht geliefert und zudem ihre Mitwirkungspflicht verletzt habe, indem sie auf mehrere Kontaktaufnahmen der Sozialbehörde nicht reagierte. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder ein unzulässiger Informationsaustausch lagen nicht vor, und zusätzliche Beweiserhebungen, insbesondere zu Gesundheit und Baustellenimmissionen, waren nicht erforderlich. Zudem stellte das Bundesgericht klar, dass die Verweigerung der Übernahme höherer Wohnkosten keine Leistungskürzung nach § 24 SHG/ZH darstellt.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Damit blieb es bei der Verweigerung einer Kostengutsprache für die verlangten Wohnkosten und beim Nichteintreten auf die darüber hinausgehenden Begehren.
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