Allocation familiale (condition de recevabilité)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Dem Beschwerdeführer, der seit 2012 Sozialhilfe bezieht, wurde 2025 die Niederlassungsbewilligung widerrufen; daraufhin reduzierte die zuständige Sozialhilfebehörde seine ordentliche Sozialhilfe ab Juni 2025 auf die erweiterte Nothilfe. Im kantonalen Verfahren focht er unter anderem den für Dezember 2025 festgelegten Unterstützungsbetrag an und verlangte vorsorglich die sofortige Wiederherstellung der ordentlichen Sozialhilfe. Gegen die ablehnende vorsorgliche Verfügung des Kantonsgerichts Wallis vom 2. Juni 2026 erhob er Beschwerde an das Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass es sich bei der angefochtenen Verfügung um einen Zwischenentscheid über vorsorgliche Massnahmen handelt. Dagegen können vor Bundesgericht nur genügend substanziiert gerügte Verfassungsverletzungen geltend gemacht werden; zudem muss die Begründung gezielt auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids eingehen. Der Beschwerdeführer setzte sich jedoch im Wesentlichen nur mit der materiellen Frage der Leistungskürzung auseinander, ohne die konkrete Begründung der Vorinstanz verfassungsrechtlich hinreichend zu rügen. Auch seine Hinweise auf Willkür, Art. 12 BV und den Vorrang des Bundesrechts genügten den qualifizierten Begründungsanforderungen des BGG nicht.
Entscheid
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Damit blieb die kantonale Verfügung über die Ablehnung vorsorglicher Massnahmen bestehen.
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