Bundesgerichtsentscheid

Kostenerlassgesuch

1C_583/2026Entscheid vom 20.10.2026Öffentliche Finanzen & AbgaberechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

A.________ wurde der Führerausweis mit Verfügung der Polizei Basel-Landschaft für drei Monate entzogen. Seine Beschwerde dagegen wies das Kantonsgericht ab und auferlegte ihm Verfahrenskosten von Fr. 800.--, nachdem es auch die unentgeltliche Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit verweigert hatte. In der Folge ersuchte A.________ um Erlass dieser Kosten, was das Kantonsgericht gestützt auf § 5 Abs. 4 GebT ablehnte.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass gegen den angefochtenen Entscheid keine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offensteht, weil es um den Erlass von Abgaben im Sinne von Art. 83 lit. m BGG geht; zulässig wäre einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Dafür hätte der Beschwerdeführer in qualifizierter Weise darlegen müssen, inwiefern kantonales Recht willkürlich angewendet oder andere verfassungsmässige Rechte verletzt worden seien. Seine Hinweise auf die prekäre finanzielle Situation und die Verhältnismässigkeit genügten diesen Begründungsanforderungen nicht.

Entscheid

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Damit bleibt die Verweigerung des Kostenerlasses durch das Kantonsgericht bestehen.

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Vollständiger Entscheid

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_583/2026

Urteil vom 20. Oktober 2026

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Müller, Präsident,

Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht,

Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal.

Gegenstand

Kostenerlassgesuch,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 7. September 2026 (810 26 297).

Erwägungen:

1.

Die Polizei Basel-Landschaft, Abteilung Administrativmassnahmen, ordnete mit Verfügung vom 17. November 2025 den Warnungsentzug des Führerausweises von A.________ für die Dauer von drei Monaten an. Dagegen erhob A.________ zunächst erfolglos Beschwerde an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und gelangte in der Folge an das Kantonsgericht. Mit Urteil vom 14. Juli 2026 wies Letzteres seine Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wies es ebenfalls ab, weil es die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos erachtete. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- auferlegte es A.________.

2.

Mit Eingabe vom 4. September 2026 ersuchte A.________ das Kantonsgericht, die ihm auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 800.-- zu erlassen. Mit Urteil vom 7. September 2026 wies das Kantonsgericht das Gesuch ab. Zur Begründung führte es an, gemäss § 5 Abs. 1 der kantonalen Verordnung vom 15. November 2010 über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT; SGS 170.31) könnten in Härtefällen bereits festgesetzte und einer Partei auferlegte Verfahrenskosten auf begründetes Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen oder gestundet werden. Allerdings sei nach § 5 Abs. 4 GebT der nachträgliche Erlass von Verfahrenskosten ausgeschlossen, wenn die unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit verweigert worden sei, was hier zutreffe. Es stehe A.________ jedoch frei, ein Gesuch um Bezahlung in Raten zu stellen.

3.

Mit vom 15. Oktober 2026 datierter Beschwerde beantragt A.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Kantonsgerichts vom 7. September 2026 sei aufzuheben und die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter seien die Verfahrenskosten vollständig, eventualiter teilweise, zu erlassen. Zur Begründung verweist er auf seine prekäre finanzielle Situation und den bevorstehenden Verlust seiner Arbeitsstelle. Die Verfahrenskosten würden ihn unverhältnismässig belasten und er bitte das Bundesgericht, die rechtliche Begründung des angefochtenen Entscheids zu prüfen.

4.

Angefochten ist ein Entscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG). Die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG ist jedoch ausgeschlossen, da es um den Erlass von Abgaben geht (Art. 83 lit. m BGG). In Betracht fällt damit lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG. Unabhängig hiervon ist die Beschwerde hinreichend zu begründen (Art. 42 Abs. 2 BGG). Insbesondere die willkürliche Anwendung von kantonalem Recht prüft das Bundesgericht nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Insofern gelten qualifizierte Begründungsanforderungen. Daran ändert auch die sinngemässe Berufung des Beschwerdeführers auf das in Art. 5 Abs. 2 BV verankerte Verhältnismässigkeitsprinzip nichts (vgl. Urteil 1C_614/2025 vom 9. Februar 2026 E. 3.2 mit Hinweisen; zum Ganzen: BGE 147 II 44 E. 1.2; 145 I 26 E. 1.3; je mit Hinweisen).

5.

Indem der Beschwerdeführer dem Bundesgericht den angefochtenen Entscheid zur Prüfung vorlegt, ohne auch nur im Ansatz darzulegen, inwiefern das kantonale Recht willkürlich (Art. 9 BV) angewendet oder andere verfassungsmässige Rechte (vgl. Art. 116 BGG) verletzt worden sein sollten, genügt er seiner Begründungsobliegenheit nicht. Somit ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten. Da dies offensichtlich ist, ist dafür der Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG zuständig.

Umständehalber werden ausnahmsweise keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird damit gegenstandslos. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1-3 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Oktober 2026

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Müller

Der Gerichtsschreiber: Dold

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