Bundesgerichtsentscheid

Einfuhrabgaben, Steuerperioden 2017-2021

9C_552/2025Entscheid vom 30.09.2026Öffentliche Finanzen & AbgaberechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Beschwerdeführer bewirtschafteten in den Jahren 2017 bis 2021 einen Landwirtschaftsbetrieb in der Grenzzone mit Flächen in der Schweiz und in Deutschland. Die auf den deutschen Parzellen erzeugten Produkte wurden in die Schweiz eingeführt, ohne Einfuhrabgaben zu entrichten, weil sich die Eheleute auf den landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehr beriefen. Das BAZG und später das Bundesverwaltungsgericht verneinten die Voraussetzungen dieser Abgabebefreiung und belasteten Einfuhrabgaben von Fr. 17'985.- nach.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass die Befreiung im landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehr nur greift, wenn sämtliche Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind, insbesondere wenn das ausländische Grundstück tatsächlich selbst bewirtschaftet wird. Diese Ausnahme ist restriktiv auszulegen; zulässig ist der Beizug eigener Angestellter, nicht aber ein weitgehendes Outsourcing prägender Arbeitsschritte an betriebsfremde Lohnunternehmen. Gestützt auf die verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz wurden Aussaat, Pflügen, Düngung, Ernte und teils auch Transport der Kulturen überwiegend von externen Lohnunternehmen ausgeführt, während die Eigenleistungen der Eheleute nur untergeordnet waren. Damit fehlte das Tatbestandselement der selbständigen Bewirtschaftung, weshalb auf die weiteren Voraussetzungen des LBV nicht mehr einzugehen war.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Die Nachbelastung der Einfuhrabgaben für die Steuerperioden 2017 bis 2021 blieb damit bestehen.

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Vollständiger Entscheid

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_552/2025

Urteil vom 30. September 2026

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,

Bundesrichter Stadelmann, Beusch,

Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________ und B.A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), Direktionsbereich Strafverfolgung,

Taubenstrasse 16, 3003 Bern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Einfuhrabgaben, Steuerperioden 2017-2021,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 2025 (A-3215/2023).

Sachverhalt:

A.

A.a. Die Eheleute A.A.________ und B.A.________ (nachfolgend: die Eheleute) haben Wohnsitz in U.________/SH, wo sie bis im Jahr 2021 einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Bereich der Landwirtschaft nachgingen. Das Gewerbe umfasste insgesamt 23 Hektaren Nutzfläche, wovon 16 Hektaren im Inland und sieben Hektaren im benachbarten Deutschland lagen. Alle Grundstücke befinden sich in der zollrechtlichen Grenzzone. Hier von Interesse sind die Steuerperioden 2017 bis 2021. Zu dieser Zeit gewannen die Eheleute auf ihren ausländischen Parzellen insbesondere Raufutter, Weizen, Zuckerrüben und Sonnenblumen. Dabei zogen sie - zur Vornahme wesentlicher Arbeitsschritte - jeweils mehrere schweizerische Lohnunternehmen bei. Die gewonnenen Erzeugnisse wurden nach erfolgter Ernte ins schweizerische Zollinland verbracht, wobei keine Einfuhrabgaben abgerechnet wurden. Die Abgabefreiheit ergab sich daraus, dass - nach Ansicht der Eheleute - die Regeln über den Landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehrs (nachfolgend: LBV) anwendbar waren.

A.b. Nach Abklärungen seitens des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), die im Oktober 2021 bzw. im März 2022 einsetzten und zollstrafrechtliche Untersuchungen wegen Verdachts auf unrechtmässige Einfuhr von Kürbissen zum Inhalt hatten, und nach Anhörung der Eheleute erliess das BAZG am 4. Mai 2023 zwei Verfügungen. Diesen zufolge hatten die Eheleute, die solidarisch haftbar erklärt wurden, Einfuhrabgaben in Höhe von Fr. 17'985.- nachzuentrichten. Die Begründung ging dahin, dass die Regeln des LBV nicht erfüllt (gewesen) seien (insbesondere mangels eigener Bewirtschaftung des im Ausland gelegenen Bodens und mangels Bewirtschaftung "vom inländischen Wirtschaftsgebäude aus").

B.

B.a. Gegen die Verfügungen erhoben die Eheleute beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Im Wesentlichen machten sie geltend, sie hätten den ausländischen Boden selbst bewirtschaftet, weshalb sie berechtigt seien, die Erzeugnisse aus der Grenzzone abgabefrei einzuführen.

B.b. Mit Urteil vom 29. August 2025 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab.

Beweiswürdigend erwog es, dass die Eheleute die "Arbeiten auf den ausländischen Flächen in einem solch hohen Ausmass an Lohnunternehmer zur selbständigen Erledigung übertragen [hätten], dass jedenfalls nicht mehr von selbständiger Bewirtschaftung durch die [Eheleute] die Rede sein" könne (dortige E. 6.3).

Unter dem Gesichtspunkt des in der schweizerischen Grenzzone gelegenen Wohn- und Wirtschaftsgebäudes hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass dieses Erfordernis mit Blick auf die vorangehenden Feststellungen letztlich unerheblich sei. Der Hof der Eheleute sei von den Lohnunternehmen hauptsächlich zum Abholen von Saatgut, Pflanzenschutz und Dünger und zur Lagerung von Weizen frequentiert worden. Damit komme dem inländischen Hof der Eheleute bei der Bearbeitung der ausländischen Felder keine genügend zentrale Rolle zu, um als Wohn- und Wirtschaftsgebäude im Sinne des LBV zu gelten (dortige E. 7.2).

Schliesslich habe das BAZG zutreffend erwogen, dass die Identifikationspflicht für einführende Personen auch die Lohnunternehmen erfasse, somit nicht nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Dies, um Missbräuche zu verhindern. Dieser Pflicht hätten die Eheleute nicht genügt. Das BAZG habe zu Recht angenommen, dass das Raufutter in den Jahren 2017 bis 2021 und die Zuckerrüben in den Jahren 2019 bis 2021 ohne Identifikation der beauftragten Person und damit gesetzwidrig eingeführt worden seien (dortige E. 8).

C.

C.a. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 4. Oktober 2025 gelangen die Eheleute an das Bundesgericht. Ihr Rechtsbegehren geht dahin, dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und die beiden Verfügungen des BAZG aufzuheben seien [Antrag 1]. Darüber hinaus betragen sie folgende Feststellungen:

- "Es sei entsprechend festzustellen, dass [die Eheleute] bei der abgabenfreien Einfuhr von rohen Bodenerzeugnissen in den Jahren 2017 bis 2021 keinerlei Bestimmungen über den LBV verletzt haben [Antrag 2].

- Es sei festzuhalten, dass [die Eheleute] mit Ertragsausweis Nr. xxx von 2017 bis 2021 gemäss Zollgesetzgebung sowie den Bestimmungen der Richtlinie 16-07 (...) die bewirtschaftenden Personen waren, den Landwirtschaftsbetrieb C.________ auf eigene Rechnung und Gefahr führten, dieser landwirtschaftliche Betrieb sich aus dem Bauernhaus, Ökonomiegebäuden, den Gebäudeplätzen, dem Hofraum, den Wegen sowie den inländischen und ausländischen landwirtschaftlichen Parzellen zusammensetzte und dass die Bearbeitung der ausländischen Parzellen regelkonform vom Bauernhof C.________ aus erfolgte [Antrag 3]."

C.b. Das BAZG sieht von einer Stellungnahme ab (23. Oktober 2025).

C.c. Die Eheleute nehmen mit Eingabe vom 4. November 2025 Stellung zum Schriftenwechsel. Am 27. August 2026 reichen sie ein Informationsschreiben nach, welches das BAZG an sie gerichtet hatte.

Erwägungen:

1.

1.1. Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen verfahrensabschliessenden Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Er kann beim Bundesgericht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angefochten werden (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, nachdem der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. l BGG keine Anwendung findet [BGE 151 II 533 E. 1.2.1, ferner Urteil 2A.652/2004 vom 13. September 2005 E. 1.4], Art. 86 Abs. 1 lit. a, Art. 89 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 116 Abs. 4 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG; SR 631.0]).

1.2. Zulässig ist insbesondere auch der kassatorische Hauptantrag. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zwar grundsätzlich als reformatorisches Rechtsmittel ausgestaltet (Art. 107 Abs. 2 Satz 1 Satzteil 1 BGG; BGE 152 II 1 E. 4.4.1; 151 II 884 E. 2.2.1). Aus der Befugnis des Bundesgerichts, reformatorisch zu entscheiden, folgt, dass die beschwerdeführende Person sich im Regelfall nicht darauf beschränken darf, einen kassatorischen Antrag zu erheben. Sie hat einen Antrag in der Sache zu stellen (BGE 151 II 884 E. 2.2.1; 149 I 172 E. 5.7). Rein kassatorische Anträge sind aber dann statthaft, wenn mit der ersatzlosen Aufhebung des angefochtenen Entscheids gleichsam sämtliche rechtlichen Nachteile entfallen würden, welche die beschwerdeführende Person bislang getroffen haben (BGE 151 II 884 E. 2.2.1). Abgaberechtlich sind rein kassatorische Anträge etwa zulässig, falls die steuerpflichtige Person eine Nachsteuerverfügung oder eine Bussenverfügung wegen Steuerhinterziehung integral bekämpfen will (Urteil 9C_652/2025 vom 9. Juni 2025 E. 1.5.1). Eine derartige Konstellation liegt hier vor: Die Eheleute ersuchen um die (ersatzlose) Aufhebung der gesamten streitbetroffenen Nachbelastung. Entsprechend ist ihr kassatorischer Antrag zulässig.

1.3. Auf die Beschwerde ist damit an sich einzutreten. Die Beschwerde erweist sich indes unter mehreren Gesichtspunkten teilweise als unzulässig.

1.3.1. In ihrem Antrag 1 ersuchen die Eheleute darum, dass neben dem angefochtenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auch die beiden Verfügungen des BAZG vom 4. Mai 2023 ersatzlos aufgehoben werden. Aufgrund des Devolutiveffekts der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gelten die dem jeweiligen vorinstanzlichen Entscheid zeitlich vorangehenden unterinstanzlichen Entscheide inhaltlich als mitangefochten (BGE 152 II 325 E. 1.2; 151 II 533 E. 1.2.8; 150 II 244 E. 4.4). Damit bilden die beiden Verfügungen kein zulässiges Anfechtungsobjekt. Darauf ist nicht einzutreten.

1.3.2. In den Anträgen 2 und 3 erheben die Eheleute verschiedene Feststellungsbegehren. Im vorliegenden Zusammenhang ist dies unzulässig: Feststellungsanträge sind im bundesgerichtlichen Verfahren zulässig, sofern an der Feststellung einer Tatsache oder eines Rechts ein schutzwürdiges Interesse besteht (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG) und dieses nicht ebenso gut mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren gewahrt werden kann (Subsidiarität des Feststellungsbegehrens; BGE 151 I 19 E. 6.4; 151 II 884 E. 2.2.1). Mit Blick darauf, dass der (Haupt-) Antrag auf die Aufhebung der angefochtenen Leistungsverfügung abzielt, ist nicht ersichtlich, welches eigenständige Interesse die Eheleute an der beantragten Feststellung weiterer Einzelheiten haben könnten. Denn mit dem Hauptbegehren, das als negatives Leistungsbegehren ausgestaltet ist (sinngemäss: "Herabsetzung der Einfuhrabgaben auf Fr. 0.-"), liessen sich - bei Gutheissung des Antrags - sämtliche im Raum stehenden Rechtsnachteile beseitigen. Mit der Gutheissung ginge die Aussage einher, dass die Eheleute zufolge erfüllter Voraussetzungen von den Einfuhrabgaben befreit sind. Die Feststellungsanträge erweisen sich als unzulässig. Darauf ist nicht einzutreten.

1.3.3. Zu hören kann im bundesgerichtlichen Verfahren nur sein, was die beschwerdeführende Person innerhalb der Beschwerdefrist einreicht (Art. 42 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1 BGG; BGE 150 III 89 E. 3.1; 148 V 174 E. 2.1; 143 II 283 E. 1.2.3). Ergänzungen zu einer rechtzeitig eingereichten Beschwerdeschrift, die erst nach Ablauf der Beschwerdefrist zu den Akten gegeben werden, sind unzulässig und bleiben unbeachtlich (BGE 150 III 280 E. 7.8.1; 138 II 217 E. 2.5). Am 27. August 2026 reichten die Eheleute ein Informationsschreiben nach, welches das BAZG an sie gerichtet hatte. Nach dem Dargelegten hat dieses Dokument unbeachtet zu bleiben, zumal es sich ohnehin um ein echtes Novum handelt (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 150 III 89 E. 3.1; 150 III 385 E. 5.3). Tatsachen, die erst nach dem angefochtenen Entscheid eingetreten sind, können nicht durch diesen veranlasst sein. Solche Tatsachen haben vor Bundesgericht unberücksichtigt zu bleiben (BGE 149 III 465 E. 5.5.1; 149 IV 97 E. 2.7; 149 V 218 E. 5.6).

1.4.

1.4.1. Das Bundesgericht hat insbesondere Streitigkeiten wegen Verletzung von Bundesrecht und von Staatsverträgen zu beurteilen (Art. 189 Abs. 1 lit. a und b BV bzw. Art. 95 lit. a und b BGG; BGE 152 II 325 E. 2). Unter das Bundesrecht fallen auch das Zollrecht (Art. 133 BV) und das Mehrwertsteuerrecht (Art. 130 BV). Das Bundesgericht wendet das Bundesgesetzesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 152 II 325 E. 2) und prüft es mit uneingeschränkter (voller) Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 151 II 271 E. 4.1). Dementsprechend ist es weder an die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann die Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen, und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (Motivsubstitution; BGE 151 III 405 E. 2).

1.4.2. Anders als im Fall des Bundesgesetzesrechts geht das Bundesgericht der Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte (unter Einschluss der Grundrechte) nur nach, falls und soweit eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet wird (qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit gemäss Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 152 IV 73 E. 1.1.1). Die beschwerdeführende Person hat daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 152 II 325 E. 2).

1.4.3. Die Aufgabe des Bundesgerichts ist auch im sachverhaltlichen Bereich auf eine reine Rechtskontrolle beschränkt (BGE 152 IV 73 E. 1.1.1). Entsprechend ist das Bundesgericht grundsätzlich an den Sachverhalt gebunden, wie die Vorinstanz ihn ermittelt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 152 II 49 E. 5.2).

Zur Ergänzung der vorinstanzlichen Feststellungen dürfen die Akten beigezogen werden (BGE 151 II 11 E. 3.3.3). Die Ergänzung und/oder Berichtigung kann von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) vorgenommen werden, sofern die vorinstanzlichen Feststellungen entweder offensichtlich unrichtig sind (BGE 151 IV 46 E. 2.1) oder sie auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (z.B. auf einem Verstoss gegen Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB; BGE 150 III 408 E. 2.4). "Offensichtlich unrichtig" ist mit "willkürlich" gleichzusetzen (BGE 152 IV 73 E. 1.1.1).

Unter die Tatfragen fällt auch die freie Beweiswürdigung im individuell-konkreten Fall - selbst wenn sie auf Indizien beruht - und die sich daraus ergebenden tatsächlichen Schlussfolgerungen (BGE 151 II 11 E. 5.3; 151 III 440 E. 5.8.2; 150 IV 1 E. 2.3.3), damit auch die antizipierte Beweiswürdigung (BGE 151 III 313 E. 5.6; 149 II 109 E. 4.1; 147 IV 534 E. 2.5.1). Die Beweiswürdigung ist (nur dann) willkürlich, wenn sie sich als schlechterdings unhaltbar erweist, wenn die Behörde mithin in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 152 II 211 E. 4.1; 152 IV 73 E. 1.1.1).

2.

2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob das Bundesverwaltungsgericht verfassungsrechtlich haltbar und bundesgesetzeskonform zum Ergebnis gelangt sei, dass die Eheleute in den Steuerperioden 2017 bis 2021 die Voraussetzungen des LBV nicht erfüllt und daher Einfuhrabgaben (Zollabgabe und Einfuhrsteuer) in der Höhe von Fr. 17'985.- nachzuentrichten haben. Dabei fragt sich hauptsächlich, ob die von den Eheleuten ausgeübte Tätigkeit als "selbständige Bewirtschaftung" im Sinne des vierten Tatbestandselements des LBV (hinten E. 2.2.3) gewürdigt werden kann, wie die Eheleute es für sich in Anspruch nehmen und wie die Vorinstanz dies verneint. Nur für den Fall, dass das Vorliegen dieser vierten Voraussetzung zu bejahen sein sollte, wäre weiter zu untersuchen, wie es sich mit dem zweiten Tatbestandselement (Wohn- und Wirtschaftsgebäude) verhält und - gegebenenfalls - ob die Eheleute den Mitwirkungspflichten (im Sinne der Identifikation der wareneinführenden Personen) genügt haben.

2.2.

2.2.1. Es ist vorab die Rechtslage darzustellen. Dem unilateralen Recht zufolge löst die Einfuhr von Waren ins schweizerische Zollgebiet die Zollpflicht aus (Art. 7 ZG in Verbindung mit dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 [ZTG; SR 632.10]). Die Einfuhr von Gegenständen ins Zollinland zieht zudem die Einfuhrsteuer (Art. 50 ff. MWSTG [SR 641.20]) nach sich. Zu keiner Abgabenerhebung kommt es (nur), wenn eine Zoll- und/oder Steuerbefreiung greift, die sich aus besonderen Bestimmungen von Gesetzen und Verordnungen oder Staatsverträgen ergibt (Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 ff. ZG; Art. 53 MWSTG; Urteil 2C_192/2022 vom 23. September 2022 E. 3.2).

2.2.2. Zu den in Art. 2 Abs. 1 ZG vorbehaltenen Staatsverträgen zählt namentlich auch das Schweizerisch-deutsche Abkommen vom 5. Februar 1958 über den Grenz- und Durchgangsverkehr (nachfolgend: Vertrag GDV CH-DE 1958; SR 0.631.256.913.61). Mit diesem hat das Bundesgericht sich im eben erwähnten Urteil 2C_192/2022 vom 23. September 2022 ausführlich auseinandergesetzt. Es erwog einleitend, dass der Vertrag GDV CH-DE 1958 für die Rechtsunterworfenen self-executing sei (dortige E. 3.3.1). Obwohl die Regeln des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (VRK; SR 0.111) bei Inkraftsetzung des Vertrags GDV CH-DE 1958 noch nicht bestanden hätten, seien ihre Auslegungsregeln darauf anwendbar (dortige E. 3.3.2 und 3.3.3). Die Voraussetzungen der Zulassung zum Grenzzonenverkehr CH-DE in der Form des landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehrs setzen sich gemäss bilateralem und unilateralem Recht aus sechs kumulativen Tatbestandselementen zusammen (dortige E. 3.4.3). Der "effet utile" des Vertrags GDV CH-DE 1958 bestehe zugleich in der Ermöglichung wie auch der wirksamen Beschränkung des Grenzzonenverkehrs (dortige E. 3.5.2).

2.2.3. Der Grenzzonenverkehr in der Form des landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehrs nach dem genannten bilateralen Recht und dem detaillierter gehaltenen, mit dem bilateralen Recht übereinstimmenden unilateralen Recht (Art. 8 Abs. 2 lit. j und Art. 43 ZG; Art. 23 ff. und Art. 118 ff. der Zollverordnung vom 1. November 2006 [ZV; SR 631.01]) setzt gemäss bundesgerichtlicher Praxis die folgenden sechs Tatbestandselemente voraus, die allesamt vorzuliegen haben:

1.1.1.1.1.1.1.1.1. Die um die Zulassung zum landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehr ersuchende natürliche oder juristische Person muss Wohnsitz oder Sitz in der schweizerischen Grenzzone haben;

1.1.1.1.1.1.1.1.2. sie muss in der schweizerischen Grenzzone ein Wohn- und Wirtschaftsgebäude unterhalten;

1.1.1.1.1.1.1.1.3. sie muss Eigentümerin, Nutzniesserin oder zumindest Pächterin eines in der ausländischen Grenzzone liegenden Grundstücks sein;

1.1.1.1.1.1.1.1.4. sie muss dieses Grundstück "selbst" (bzw. "selbständig") bewirtschaften;

1.1.1.1.1.1.1.1.5. sie muss die auf diesem Grundstück gewonnenen Bodenerzeugnisse in das schweizerische Zollinland einführen bzw. durch Angestellte einführen lassen, dabei die erforderlichen Formalitäten einhalten und insbesondere den Ertragsausweis einreichen;

1.1.1.1.1.1.1.1.6. die einzuführenden Bodenerzeugnisse müssen sich in rohem Zustand befinden, sie dürfen keine weitergehende Behandlung erfahren haben als das, was zu ihrer Gewinnung und zu ihrem Abtransport notwendig ist

(zum Ganzen: Urteile 2C_192/2022 vom 23. September 2022 E. 3.4.3; 9C_53/2011 vom 2. Mai 2011 E. 2.3; Rolf Wüthrich, in: Martin Kocher/Diego Clavadetscher, Zollgesetz, 2009, N. 8 ff. zu Art. 43 ZG). Der Nachweis für das Vorliegen sämtlicher Tatbestandselemente obliegt der rechtsunterworfenen Person: Abgabebegründende und abgabeerhöhende Tatsachen sind nach der im Abgaberecht geltenden Normentheorie von der Steuerbehörde, abgabemindernde und abgabeausschliessende Tatsachen dagegen von der abgabepflichtigen Person nachzuweisen (Art. 8 ZGB per analogiam; BGE 151 II 11 E. 2.2.2; 151 II 466 E. 2; 150 II 321 E. 3.6.1). Fehlt ein solcher Nachweis oder kann er nicht rechtsgenüglich erbracht werden, entfällt der Anspruch auf ausnahmsweise Befreiung von der Zollpflicht (zum LBV schon Urteil A.114/1986 vom 23. Oktober 1986 E. 2a).

2.3.

2.3.1. Streitig ist im vorliegenden Fall hauptsächlich das vierte Tatbestandselement ("selbständige Bewirtschaftung"). Das Bundesgericht hat sich mit diesem in den vergangenen Jahrzehnten verschiedentlich auseinandergesetzt. Auszulegen und anzuwenden war dabei zwar in aller Regel nicht der Vertrag GDV CH-DE 1958 oder das heutige Zollgesetz, sondern vielmehr das vorrevidierte Recht (Zollgesetz vom 1. Oktober 1925 [ZG 1925; AS 42 287]), das bis zum 1. Mai 2007 in Kraft stand (AS 2007 1411). Der seinerzeitige Art. 14 Ziff. 23 ZG 1925 stimmt dem Wortlaut, dem Sinn und Geist nach aber mit dem heutigen Recht (Art. 8 Abs. 2 lit. j und Art. 43 ZG) überein. Die reiche bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 14 Ziff. 23 ZG 1925 darf uneingeschränkt zur Beurteilung neurechtlicher Sachverhalte herangezogen werden.

2.3.2. Ausgangspunkt in dieser Rechtsprechungslinie bildet das Urteil A.114/1986 vom 23. Oktober 1986. Darin setzte das Bundesgericht sich insbesondere mit dem historischen Auslegungselement auseinander. Es erwog (dortige E. 2b), dass:

"die Zollbefreiungen für rohe Bodenerzeugnisse bis 1881 denn auch stets an die Bedingung geknüpft [waren], dass der Eigentümer derartige Grundstücke selbst bewirtschafte; die Ausführungsverordnung vom 18. Oktober 1881 zum Zollgesetz von 1851 brach indessen mit diesem Grundsatz und dehnte die Zollfreiheit für rohe Bodenerzeugnisse aus der ausländischen Wirtschaftszone auch auf Nutzniesser und Pächter und ferner auf Landwirte aus, welche die Grundstücke nicht selbst, sondern auf eigene Rechnung durch angestellte Dritte bewirtschaften liessen (...). Nachdem jedoch die aufgrund dieser Regelung privilegierte Wareneinfuhr den Charakter des landwirtschaftlichen Grenzverkehrs mehr und mehr eingebüsst hatte und die zugunsten der einheimischen Bevölkerung geschaffenen Erleichterungen namentlich beim Weinbau zum Zweck der Einsparung von Zöllen und Monopolabgaben missbraucht worden waren, sah sich der Gesetzgeber gezwungen, zu einer restriktiveren Ordnung zurückzukehren. Mit der Gesetzesrevision von 1924/25 wurde die Privilegierung deshalb erneut davon abhängig gemacht, dass die im Ausland gelegenen Grundstücke tatsächlich durch den schweizerischen Eigentümer, Nutzniesser oder Pächter bewirtschaftet werden (...). Um dem weitverbreiteten Missbrauch mit fingierten Pachtverträgen vorzubeugen, wurden die Erleichterung für gepachtetes Rebland sogar vollständig beseitigt (...) ".

Die damaligen Ausführungen verdeutlichen, dass das vierte Tatbestandselement ("selbständige Bewirtschaftung") einen schweizerischen Eigentümer, Nutzniesser oder Pächter erforderte (und auch heute noch erfordert). Seit der Inkraftsetzung von Art. 14 Ziff. 23 ZG 1925 ("... die von ihren Eigentümern, Nutzniessern oder durch Pächter bewirtschaftet werden...") ist, in Verschärfung des vierten Tatbestandselements, (wieder) ausgeschlossen, dass der ausländische Boden "auf eigene Rechnung durch angestellte Dritte" bewirtschaftet wird.

Im damaligen Fall gelangte das Bundesgericht zur Auffassung, dass eine "Schein-Pacht" vorliege, indem der (ausländische) Grundeigentümer weiterhin "wesentliche Feldarbeiten verrichtet und über die Fruchtfolge entschieden hat". Unter diesen Umstände lasse sich nicht sagen, dass die ausländischen Grundstücke vom inländischen Bauer bewirtschaftet worden seien. Entsprechend war der inländische Landwirt vom LBV auszuschliessen (dortige E. 2d).

2.3.3. Das Urteil 2A.471/1998 vom 4. Februar 1999 wurde durch einen 70-jährigen, in den Ruhestand getretenen inländischen Bauer angestrengt, der als Pächter auftrat. Die Beweiswürdigung ergab, dass die ausländischen Verpächter "ihr Land zumindest mitbestellt und namhaften Einfluss auf die Bewirtschaftung genommen" hatten (dortige E. 2a). Folglich war unter dem Aspekt des LBV davon auszugehen, dass die Arbeiten "in erheblichem Umfang (...) durch die Verpächter selbst" geleistet wurde. Es zeigte sich, dass auch hier eine "Schein-Pacht" vorlag, was zum Ausschluss des inländischen Bauern vom LBV führte (dortige E. 2c).

2.3.4. Im Urteil 2A.652/2004 vom 13. September 2005 hielt das Bundesgericht in allgemeiner Weise zum LBV fest, dass Art. 14 Ziff. 23 ZG 1925 "keine Bevorzugung von Landwirten in der Grenzregion" beabsichtige (dortige E. 5.3). Das Zollrecht gebe den in der Grenzzone ansässigen Bauern "keinen Anspruch darauf, ihre Güter nach dem jeweils für sie günstigsten Art verzollen zu können". Vielmehr sei "die tatsächlich gewählten Rechtsgestaltung zu prüfen" (dortige E. 5.4). Die Anwendung des LBV war zu verweigern (wenn auch zufolge Fehlens von rohen Bodenerzeugnisse; sechstes Tatbestandselement).

2.3.5. Das Urteil 2C_53/2011 vom 2. Mai 2011 betraf das vierte Tatbestandselement. Dabei hielt das Bundesgericht fest, nunmehr in Anwendung des heutigen Zollrechts (dortige E. 2.4) :

"Die im Rahmen des landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehrs ausnahmsweise gewährte Zollfreiheit ist einschränkend zu verstehen und denjenigen Eigentümern, Nutzniessern und Pächtern vorbehalten, die diese Grundstücke tatsächlich selber bewirtschaften. Insbesondere im Bereich der Pacht müssen die wesentlichen Merkmale einer Pacht tatsächlich vorliegen und es muss feststehen, dass der Verpächter dem Pächter die Grundstücke zur selbständigen Bewirtschaftung übertragen hat. Dies ist nicht der Fall, wenn der Verpächter am verpachteten Land selber Arbeiten ausführt oder Entscheide über die Art der Bewirtschaftung trifft, welche über eine blosse Kontrolle hinausgehen."

2.3.6. Es herrsche der Grundsatz der "generellen Zollpflicht für jegliche Einfuhren". Es entspreche Sinn und Zweck der Norm und diene der Vermeidung von Missbräuchen, dass die Abgabebefreiung verweigert werde, wenn die Bewirtschaftung durch den Verpächter erfolgt sei (ebenfalls dortige E. 2.4). Mit dem Charakter des LBV vereinbar sei hingegen, dass der Bewirtschafter "seine Angestellten" beiziehe, wogegen es dem LBV widerspreche, wenn der Bauer "in erheblichem Umfang... den Verpächter" mitwirken lasse (dortige E. 4.3).

2.3.7. Im bereits erwähnten Urteil 2C_192/2022 vom 23. September 2022 war die Frage streitig gewesen, ob die Importeurin in der inländischen Grenzzone über ein Wirtschaftsgebäude verfügte, von wo aus sie ihren Landwirtschaftsbetrieb führt und die in der ausländischen Grenzzone gelegenen Grundstücke unterhält (zweites Tatbestandselement). In Auslegung der einschlägigen Normen gelangte das Bundesgericht zum Schluss, dass unter dem unbestimmten Begriff des "Wohn- und Wirtschaftsgebäudes" der Ort zu verstehen sei, an welchem das bäuerliche "Handwerk" betrieben wird. Ein blosser "Stützpunkt" genügt nicht (dortige E. 3.4.4-3.4.6). Das Bundesgericht hielt fest, dass der Vertrag GDV CH-DE 1958 zugleich der Ermöglichung wie auch der wirksamen Beschränkung des Grenzzonenverkehrs diene ("effet utile"; dortige E. 3.5.2).

2.4.

2.4.1. An dieses letzte Zitat ist, zusammenfassend, anzuknüpfen. Die ständige bundesgerichtliche Rechtsprechung geht insgesamt dahin, dass die Regeln über den landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehr nicht nur der Ermöglichung, sondern auch der wirksamen Beschränkung des Grenzzonenverkehrs dienen (Urteil 2C_192/2022 vom 23. September 2022 E. 3.5.2). Das Institut des LBV ist tendenziell einschränkend auszulegen und steht einzig den Eigentümern, Nutzniessern und Pächtern offen, die die in der ausländischen Grenzzone gelegenen Grundstücke "tatsächlich selbst bewirtschaften" (Urteil 2C_53/2011 vom 2. Mai 2011 E. 2.4). Die Rechtswohltat des LBV kann insbesondere dann nicht beansprucht werden, wenn der Landwirt das in der ausländischen Grenzzone gelegene Grundstück "nicht selbst, sondern auf eigene Rechnung durch angestellte Dritte bewirtschaften" lässt (Urteil A.114/1986 vom 23. Oktober 1986 E. 2b). Es besteht kein Anspruch darauf, die Güter "nach der jeweils günstigsten Art" zu verzollen (Urteil 2A.652/2004 vom 13. September 2005 E. 5.4).

2.4.2. Auch im Anwendungsbereich des vierten Tatbestandselements ist nicht zu verlangen, dass ein Landwirt auf dem ausländischen Grundstück sämtliche Arbeiten eigenhändig verrichtet, also ohne Beizug betriebsfremder Dritter. Die Rechtsprechung setzt aber voraus, dass ein bestimmtes Mass an Eigenleistungen erbracht wird (sei es in eigener Person oder durch "Angestellte"). Dann, und nur dann, lässt sich sagen, dass der Landwirt die Grundstücke "tatsächlich selber bewirtschaftet". Nicht tatbestandsausschliessend ist vorab der Einsatz von "Angestellten". Was unter einer oder einem "Angestellten" zu verstehen sei, hatte das Bundesgericht im vorliegenden Zusammenhang noch nicht zu entscheiden. Beim Ausdruck des oder der "Angestellten" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der auszulegen ist. Im Schuldrecht taucht der Begriff lediglich in Art. 61 Abs. 1 OR (Haftpflichtrecht; "Pflichten von öffentlichen Beamten oder Angestellten"), in Art. 431 Abs. 2 OR (Kommissionsrecht; "... nicht aber den Lohn seiner Angestellten..."), in Art. 862 Abs. 1 OR (Fonds zu Wohlfahrtszwecken; "... für Angestellte und Arbeiter des Unternehmens...") sowie in Art. 863 Abs. 3 OR (Reserveanlagen; "... für Angestellte, Arbeiter und Genossenschafter...") auf. Wie insbesondere Art. 862 Abs. 1 und Art. 863 Abs. 3 OR aufzeigen, handelt es sich bei dem oder der "Angestellten" in gleicher Weise um Arbeitnehmer, wie dies auf die "Arbeiter" zutrifft. Folgerichtig kann Art. 431 Abs. 2 OR entnommen werden, dass ein "Angestellter" Lohn bezieht. Der Begriff des "Angestellten" kommt damit weitgehend dem "Arbeitnehmer" gleich. "Angestellte" und Landwirt verbindet ein rechtliches (Art. 319 ff. OR) oder zumindest ein faktisches Arbeitsverhältnis (Art. 320 Abs. 2 OR). "Angestellte" gehören dem Betrieb des Bauern an, gleichviel, ob sie während längerer Zeit oder nur sporadisch (z.B. als Erntehelfer im Bereich des Weinbaus, des Obstanbaus usw.) beschäftigt werden.

2.4.3. Nicht als "Angestellte" können Dritte gelten, die mit dem Bauern in einem werkvertragsrechtlichen (Art. 363 ff. OR), gegebenenfalls einem auftragsrechtlichen Verhältnis (Art. 393 ff. OR) oder einem vergleichbaren Innominatkontrakt stehen. Solche Personen haben grundsätzlich als "betriebsfremd" zu gelten, weshalb es sich bei ihnen um "Nicht-Angestellte" handelt. Im Bereich der Land- und Forstwirtschaft treten derartige betriebsfremde Personen gemeinhin unter dem Begriff des "Lohnunternehmers" auf. Dieser Ausdruck ist insofern erklärungsbedürftig, dass zwar ein "Lohn" geschuldet ist, dass es sich dabei aber um einen Werklohn und um keinen Arbeitslohn handelt. Lohnunternehmer sind selbständige Unternehmer, die am Markt als natürliche oder juristische Person auftreten. Ein arbeitsvertragliches Verhältnis zum Landwirten besteht nicht.

2.4.4. Die Eheleute berufen sich auf die "zeitgemässe landwirtschaftliche Praxis", die es zu berücksichtigen gelte. Es ist zweifellos notorisch, dass die landwirtschaftliche Arbeitsweise, seit der seinerzeitige Art. 14 Ziff. 23 ZG 1925 in Kraft trat, einen markanten Wandel erfahren hat. Auch die landwirtschaftliche Tätigkeit ist von zunehmender Arbeitsteiligkeit geprägt. Dies hat zu vielfältigen Formen der Zusammenarbeit zwischen Landwirten geführt, bis hin zu eigentlichen Betriebsgemeinschaften. Lohnunternehmer verfügen oft über einen Maschinenpark, der sich aufgrund vieler gleichartiger Arbeitseinsätze rechnet. Anders, als die Eheleute dies in ihrer Beschwerdeschrift aber annehmen, können diese faktischen Gegebenheiten nicht "eins zu eins" auf den LBV übertragen werden. Während die inländische Ausübung der Landwirtschaft insofern liberalisiert ist - Formen der Zusammenarbeit sind zwecks Steigerung der Produktivität politisch erwünscht -, folgt der LBV auch weiterhin einem hochgradig normierten Konzept. Der Vertrag GDV CH-DE 1958 beruht unverändert auf den seinerzeitigen Arbeitsmethoden. Einer dynamischen Auslegung, die der technischen und ökonomischen Entwicklung folgt, ist der Zollvertrag von vornherein nicht zugänglich, ebenso wenig, wie ein Doppelbesteuerungsabkommen dynamisch auszulegen ist (BGE 151 II 11 E. 2.3.6; 151 II 494 E. 4.3; zur Ausnahmekonstellation der Amtshilfe in Steuersachen vgl. immerhin Urteil 2C_157/2024 vom 18. Juni 2026 E. 4.4, zur Publikation vorgesehen). Der Frage, ob betriebseigene "Angestellte" oder betriebsfremde Personen eingesetzt werden, kommt daher auch heute noch eine ausschlaggebende Bedeutung zu. Die Würdigung, ob "Angestellte" vorliegen, hat im Licht der Verhältnisse zu erfolgen, wie sie bei Abschluss des Vertrags GDV CH-DE 1958 bestanden.

2.4.5. Diesbezüglich sind die Eheleute der Ansicht, dass der "Anteil Eigenleistung und das Ausmass der Aufträge an Dritte" "zollrechtlich nicht vorgeschrieben" sei. Es ist ihnen zuzugestehen, dass die Grenze zwischen erlaubter und nicht mehr erlaubter Beschäftigung betriebsfremder Dritter aus der bisherigen Rechtsprechung nicht mit mathematischer Genauigkeit abgeleitet werden kann. Umso klarer ist der Leitgedanke: Es muss gesagt werden können, dass der schweizerische Eigentümer, Nutzniesser oder Pächter die ausländischen Grundstücke "tatsächlich selbst bewirtschaftet". Die Bewirtschaftung des ausländischen Grundstücks muss klarerweise in den Händen des inländischen Bauern liegen. Ein weitgehendes "Outsourcing" an betriebsfremde Dritte (also an "Nicht-Angestellte") ist im Bereich des LBV grundsätzlich tatbestandsausschliessend, jedenfalls dann, wenn namhafte Arbeitsschritte, die den Bewirtschaftungsprozess prägen, ausgelagert werden. Was ein Landwirt im rein inländischen Verhältnis ohne Weiteres kann und darf (nämlich: Beizug von Lohnunternehmen), ist im LBV-rechtlichen Verhältnis nur eingeschränkt möglich.

3.

3.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat die erhobenen Beweise unter dem Aspekt der "selbständigen Bewirtschaftung" dahingehend gewürdigt, dass die maschinell verrichteten Arbeiten in Bezug auf Sonnenblumen, Weizen und Zuckerrüben weitgehend durch externe Lohnunternehmen ausgeführt worden seien. Es belegte dies anhand folgender, nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts unbestrittenen Erhebungen seitens des BAZG:

- "Säen, Pflügen, Düngen und Ernte von Sonnenblumen durch die inländischen Lohnunternehmer D.________, E.________ und F.________;

- Säen, Pflügen, Düngen und Ernte von Weizen- und Stroh durch den inländischen Lohnunternehmer D.________;

- Säen, Pflügen, Düngen, Ernte und Verlad von Zuckerrüben durch die inländischen Lohnunternehmer D.________, G.________ GmbH, F.________ und H.________;

- Futterbau und Transport des Raufutters durch den inländischen Lohnunternehmer I.________."

Weiter sei unbestritten, dass Raufutter "ab Feld" verkauft und das Entgelt an das inländische Lohnunternehmen I.________ in Form eines Gegengeschäfts geflossen sei (angefochtenes Urteil E. 6.2.1).

Soweit die Eheleute für sich in Anspruch nähmen, einen beträchtlichen Teil der anfallenden Arbeiten im Zusammenhang mit Pflanzenschutz und Unkrautbeseitigung besorgt zu haben, was manuelles Tätigwerden erfordert habe, sei dies entweder vernachlässigbar oder beweismässig widerlegt. Beweiswürdigend erkannte das Bundesverwaltungsgericht schliesslich, dass die Arbeiten auf den ausländischen Feldern "überwiegend und nahezu selbständig und mittels eigener Gerätschaften von Lohnunternehmen" ausgeführt worden seien (angefochtenes Urteil E. 6.2.2).

3.2.

3.2.1. Die Eheleute schildern ihren eigenen Beitrag im Rahmen der Leistungserstellung folgendermassen: Entgegen den "praxisfremden Mutmassungen" der beiden Vorinstanzen sei das Ausmass ihrer eigenen Arbeiten "nicht zu unterschätzen". Die Ehefrau, in deren Hand zu dieser Zeit die Betriebsleitung lag, habe in den streitbetroffenen Jahren "sowohl auf ihren in- und ausländischen Ackerflächen als auch auf ihren in- und ausländischen Wiesenflächen in mühsamer, zeitintensiver Handarbeit tagelang Problemunkräuter (Amaranten, Neophyten wie etwa das Berufkraut, Disteln, Kamillen, Klebern, Melden, Schierling, Winden etc.) ausgerissen sowie mit der Rückenspritze und dem Blackeneisen Wiesenblacken bekämpft". Der Ehemann, der einer anderen hauptberuflichen Tätigkeit nachging, habe sich "neben seinen maschinellen Mulch-, Walz- und Transportarbeiten immer wieder mit der manuellen Unkrautbeseitigung beschäftigt". Der Arbeitseinsatz der Eheleute, insbesondere der Ehefrau, habe "eine sehr grosse Anzahl an Arbeitsstunden [erfordert], in deren Relation die Stundenzahl der von Dritten ausgeführten Maschinenarbeiten geradezu marginal war".

3.2.2. Es fällt auf, dass die Eheleute die vorinstanzlichen Feststellungen in Bezug von Lohnunternehmen (vorne E. 3.1) grundsätzlich unbestritten lassen. Insbesondere legten sie auch keine Verträge vor, welche den "geradezu marginalen" Einsatz der Lohnunternehmer belegen könnten. Die subjektive Beweislast lag und liegt aber klarerweise bei ihnen; sie sind beweisführungsbelastet (zur Normentheorie vorne E. 2.2.3). Ihre Argumentation geht dahin, dass die Vorinstanz eine willkürliche Abwägung des Gewichts der einzelnen Arbeitsschritte getroffen habe. Die Vorinstanz hatte davon gesprochen, dass der Beitrag der Eheleute "entweder vernachlässigbar oder beweismässig widerlegt" sei (vorne E. 3.1). Diese setzen dem entgegen, dass die manuellen Eigenleistungen wesentlich mehr Zeit beansprucht hätten als die maschinell erbrachten Fremdleistungen seitens der Lohnunternehmen. Sie lassen es aber mit rein appellatorischer Kritik bewenden, wogegen es von Gesetzes wegen geboten gewesen wäre, eine verfassungsrechtlich fundierte Kritik vorzutragen (Art. 98 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vorne E. 1.4.3 und 1.4.2). Aufgrund der objektiven Beweislast haben die Eheleute die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 151 II 237 E. 4.3.1; 148 II 285 E. 3.1.3; 147 II 209 E. 5.1.3).

3.2.3. Es ist ohnehin nicht Sache des Bundesgerichts, gewissermassen erstinstanzlich die einzelnen Arbeitsschritte je separat in quantitativer und/oder qualitativer Hinsicht zu gewichten (vgl. BGE 151 II 11 E. 4.1). Dies wäre auch gar nicht zielführend, denn ausschlaggebend muss das Gesamtbild sein, wie es sich einem neutralen Dritten präsentiert. Das Gesamtbild, wie es sich aufgrund der vorinstanzlichen Beweiswürdigung darstellt, ist eindeutig: Wenn die Arbeiten gewissermassen von der Aussaat bis zur Ernte weit überwiegend durch Lohnunternehmen besorgt werden (Säen, Pflügen, Düngen und Ernte, zumindest im Bereich der Sonnenblumen, des Weizens und der Zuckerrüben), wenn darüber hinaus auch gewisse Transportleistungen ausgelagert werden, dann können die Unkrautbeseitigung und die Erledigung des administrativen Aufwandes offenkundig nur eine untergeordnete Nebentätigkeit darstellen. Die Eheleute haben unstreitig mitgewirkt, aber eben nur punktuell und geringfügig. Das Gros der Arbeiten wurde durch betriebsfremde Dritte (Lohnunternehmen) erbracht. Ob der eigene Beitrag dadurch geradezu "vernachlässigbar" sei, wie das Bundesverwaltungsgericht dies einschätzt, muss nicht geklärt werden. So oder anders ist der eigene Beitrag der Eheleute jedenfalls weder prägend noch überwiegend. Ihm kommt im Gesamtkontext eine bloss untergeordnete Bedeutung zu. Damit entfällt das vierte Tatbestandselement.

3.2.4. Die Eheleute bringen allerdings vor, dass die "allermeisten Bauern für ihre Ernte von Weizen, Sonnenblumen, Zuckerrüben etc." auf Lohnunternehmen zurückgriffen. Die weite Verbreitung von Lohnunternehmen ist unstreitig, wie bereits dargelegt wurde. Die Eheleute verkennen mit ihrem Standpunkt aber, dass das Mass dessen, was ein Bauer "darf", im Fall des LBV deutlich geringer ist als im inländischen Bereich. Ebenso wenig beruht es auf einem "kruden Konzept" seitens des BAZG, wenn dieses der Ansichtsäusserung des Kantons Schaffhausen keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen hat. Wenn das kantonale Amt den "Selbstbewirtschafterstatus" bestätigt haben soll, kann dies sich von vornherein einzig auf die inländischen Tätigkeiten beziehen. Zur Würdigung unter dem Aspekt des LBV ist ein kantonales Amt nicht zuständig. Dies musste den Eheleuten bewusst sein. In der Auffassung des - in Bezug auf den LBV - unzuständigen kantonalen Amtes kann folglich auch kein vertrauensbegründendes Verhalten liegen (zu den Voraussetzungen des Grundsatzes von Treu und Glauben gemäss Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV: BGE 151 II 364 E. 5.1.1; 150 I 1 E. 4.1; 149 V 203 E. 5.1; 148 II 233 E. 5.5.1).

3.2.5. Dasselbe Ergebnis ergibt sich im übrigen, soweit die Eheleute den Vertrauensschutz aus einem weiteren Aspekt herzuleiten versuchen. So sind sie der Ansicht, dass das damalige Zollinspektorat Thayngen/SH, nachdem bei diesem eine Anzeige gegen die Eheleute eingegangen sei, zur Bekanntgabe dieser Anzeige an die Eheleute gehalten gewesen wäre. Das BAZG habe es aber vorgezogen, sie im Ungewissen zu lassen. Auch daraus lässt sich kein Anspruch auf Vertrauensschutz ableiten: Wie das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich erwogen hat (angefochtenes Urteil E. 3.2), ging es bei der Anzeige hauptsächlich um den Verdacht auf unrechtmässige Einfuhr von Kürbissen (dazu Sachverhalt Bst. A.b). Im vorliegenden Fall ist die Einfuhr von Sonnenblumen, Weizen und Stroh, Zuckerrüben und Raufutter streitig. Die Eheleute haben dies nicht bestritten. Mithin handelt es sich offenkundig um eine andere Sachlage.

3.2.6. Schliesslich bleibt auf die Richtlinie 16-07 ("Grenzverkehr"), Fassung vom 1. April 2018, einzugehen, auf welche die Eheleute sich berufen. Bei der Richtlinie handelt es sich um eine blosse Verwaltungsverordnung, die das BAZG erlassen hat. In Ziff. 2.7 führt das BAZG aus, es sei nicht nötig, dass die bewirtschaftende Person:

- "die Parzelle selber bearbeitet (Angestellte können in ihrem Auftrag die Grundstücke bewirtschaften).

- Fachleuten (z.B. Winzern) detaillierte Anweisungen über die Bebauung, Pflege und dergleichen erteilt. Es genügt wenn diese in ihrem Auftrag und auf ihre Rechnung arbeiten.

- Wo schriftliche Arbeitsverträge über längere Anstellungsverhältnisse vorliegen (z.B. Winzerverträge), sind diese alljährlich vorzulegen."

Der Zweck einer Verwaltungsverordnung beschränkt sich darauf, Gewähr für eine einheitliche und rechtsgleiche Auslegung und Anwendung der Gesetze und Rechtsverordnungen durch die Verwaltung zu bieten. Für die rechtsunterworfenen Personen - vorliegend: die Eheleute - vermögen Verwaltungsverordnungen keine neuen Rechte und/oder Pflichten zu begründen (BGE 152 II 124 E. 5.1).

Sollte die Richtlinie 16-07 tatsächlich für eine weitgehende Liberalisierung sprechen, wie die Eheleute dies vertreten und was hier nicht zu klären ist, wäre immerhin folgendes festzuhalten: Bei Anfechtung eines individuell-konkreten Entscheides (Art. 82 lit. a BGG), zu dessen Begründung die Verwaltungsbehörde oder die beschwerdeführende Person sich auf eine Verwaltungsverordnung beruft, prüft das Bundesgericht im Bereich des Bundesgesetzesrechts von Amtes wegen auch die Bundesrechtskonformität dieser Verwaltungsverordnung (BGE 152 II 49 E. 7.4.1; 152 II 124 E. 5.1; 152 II 196 E. 4.7; 152 V 99 E. 6.2). Sofern eine Verwaltungsverordnung mehrere Deutungen zulässt, ist die Auslegung im Sinne des Bundesgesetzes bzw. der eidgenössischen Rechtsverordnung vorzunehmen (zu einem Beispiel aus dem zollrechtlichen Bereich: Urteil 9C_252/2024 vom 24. März 2026 E. 3.3.3).

Die Rechtslage, wie sie sich im vorliegenden Fall aus dem Staatsvertrag und dem Zollgesetz ergibt, ist klar. Zu einer Sichtweise, wie die Eheleute sie vertreten, besteht kein Anlass. Es bleibt dabei, dass die im Rahmen des LBV ausnahmsweise gewährte Zollfreiheit einschränkend zu verstehen und denjenigen Eigentümern, Nutzniessern und Pächtern vorbehalten ist, die diese Grundstücke tatsächlich selbst bewirtschaften.

3.3. Auf die weiteren Rügen, welche die Eheleute in grosser Zahl erheben, ist nicht einzugehen. Das Bundesgericht ist zwar gehalten, alle Anträge zu behandeln, es muss sich aber nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Dem Anspruch auf rechtliches Gehör ist Genüge getan, wenn ein Gericht sich auf für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränkt (BGE 150 V 474 E. 4.1; 148 III 30 E. 3.1; 146 II 335 E. 5.1; 143 III 65 E. 5.2). Nachdem das Vorliegen des vierten Tatbestandselement zu verneinen ist, ist schliesslich auch den vorinstanzlichen Erwägungen zum zweiten Tatbestandselement und zur Frage der Identifikation der wareneinführenden Person nicht nachzugehen (vorne E. 2.1). Denn die sechs Tatbestandselemente verstehen sich als kumulative Voraussetzungen (Urteil 2C_192/2022 vom 23. September 2022 E. 3.4.3). Fehlt auch nur eine, so entfällt die Rechtswohltat.

3.4. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet. Sie ist abzuweisen.

4.

4.1. Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens den Eheleuten aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG; BGE 151 II 101 E. 4.1), wofür diese zu gleichen Teilen und solidarisch haften (Art. 66 Abs. 5 BGG; BGE 147 III 529 E. 4.3.2; 140 III 92 E. 3).

4.2. Der Eidgenossenschaft, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG; BGE 151 II 101 E. 4.3).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 3'000.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Diese tragen ihren Anteil zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. September 2026

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Moser-Szeless

Der Gerichtsschreiber: Kocher

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