Kantons- und Gemeindesteuern des Kantons Aargau, Steuerperiode 2012
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die A.________ AG erhob beim Bundesgericht Beschwerde gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern des Kantons Aargau für die Steuerperiode 2012. Das Bundesgericht forderte sie zur Leistung eines Kostenvorschusses auf und setzte nach unbenütztem Ablauf der ersten Frist eine Nachfrist an. Der verlangte Vorschuss wurde auch innert Nachfrist nicht bezahlt.
Erwägungen
Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerdeführerin den verlangten Kostenvorschuss trotz ausdrücklicher Aufforderung und Androhung der Säumnisfolge nicht geleistet hatte. Nach Art. 62 Abs. 3 BGG ist auf ein Rechtsmittel nicht einzutreten, wenn der Kostenvorschuss auch innert Nachfrist ausbleibt. Unter diesen Umständen war die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG als unzulässig zu behandeln.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau bestehen.
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Vollständiger Entscheid
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_457/2026
Urteil vom 7. Oktober 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Schorno.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch B.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kantonales Steueramt Aargau, Geschäftsbereich Recht, Tellistrasse 67, 5001 Aarau,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Kantons- und Gemeindesteuern des Kantons Aargau, Steuerperiode 2012,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 3. Juli 2026 (WBE.2025.64).
Nach Einsicht
in die Beschwerde der A.________ AG vom 20. Juli 2026 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 3. Juli 2026,
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 23. Juli 2026, mit der die A.________ AG zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 8'000.- bis zum 31. August 2026 aufgefordert wurde,
in die Verfügung vom 8. September 2026, mit welcher das Bundesgericht die A.________ AG zur Bezahlung des Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 21. September 2026 verpflichtete, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
in Erwägung,
dass die A.________ AG den ihr auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der mit Verfügung vom 8. September 2026 bis zum 21. September 2026 angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat,
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 7. Oktober 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Schorno
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