Ermächtigung
Zusammenfassung
Sachverhalt
Ein Lehrer erstattete Strafanzeige gegen verschiedene Personen, darunter zwei Mitarbeitende des Schulpsychologischen Diensts des Kantons St. Gallen, denen er insbesondere Verleumdung bzw. eventualiter üble Nachrede vorwarf. Die Anklagekammer trat auf das Gesuch um Erteilung der Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen sie nicht ein, weil sie als privatrechtlich Angestellte eines privatrechtlichen Vereins nicht dem Ermächtigungserfordernis unterstünden. Dagegen verlangten die beiden Betroffenen vor Bundesgericht, die Ermächtigung sei ausdrücklich zu verweigern.
Erwägungen
Das Bundesgericht vereinigte die beiden inhaltlich identischen Verfahren. Es hielt fest, dass die Staatsanwaltschaft die Strafverfahren nach Rückzug des Strafantrags nicht an die Hand genommen hatte und dass dagegen keine Rechtsmittel erhoben worden waren, weshalb den Beschwerdeführenden das aktuelle schutzwürdige Interesse nach Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG fehlte. Die Voraussetzungen für ein ausnahmsweises Eintreten trotz Wegfalls des aktuellen Interesses lagen nicht vor, da die aufgeworfenen Fragen in vergleichbaren Konstellationen rechtzeitig überprüft werden können und bundesgerichtlich bereits geklärt sind. Im Rahmen der Abschreibung verwies das Gericht zudem darauf, dass die Beschwerden bei summarischer Prüfung angesichts der klaren Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO mutmasslich erfolglos geblieben wären.
Entscheid
Die Beschwerden wurden als gegenstandslos abgeschrieben. Materiell äusserte sich das Bundesgericht nicht mehr zur beantragten Verweigerung der Ermächtigung.
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