Droit de la fonction publique (réaffectation)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Eine seit 1995 im Kanton Genf angestellte Primarlehrerin wurde wegen anhaltender Konflikte und einer durch den schulischen Mediationsdienst bestätigten Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses für das Schuljahr 2025/2026 von der Schule U.________ an die Schule V.________ versetzt. Sie betrachtete die Umteilung als ungerecht und sanktionsähnlich und verlangte vom Departement eine anfechtbare formelle Verfügung, was dieses mit der Begründung verweigerte, es handle sich um eine interne Organisationsmassnahme. Nachdem die kantonale Justiz eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung als unzulässig erklärt hatte, gelangte sie an das Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht behandelte die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde, weil es sich im öffentlichen Personalrecht um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit ohne Bezug zur Gleichstellung der Geschlechter handelte. Es verneinte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung, da die Vorinstanz hinreichend begründet hatte, dass die Beschwerdeführerin weiterhin dieselbe Lehrfunktion mit gleichem Pensum, gleicher Besoldung und ohne Wohnsitzwechsel ausüben werde. In der Sache hielt das Bundesgericht fest, dass nicht jede Versetzung eine anfechtbare Verfügung darstellt; eine blosse interne organisatorische Umteilung bleibt grundsätzlich nicht justiziabel, solange sie nicht das Grundverhältnis berührt, Persönlichkeitsrechte beeinträchtigt oder eine verdeckte Sanktion darstellt. Die Vorinstanz durfte ohne Verfassungsverletzung annehmen, die Massnahme diene der Bewältigung schulinterner Spannungen und sei weder eine Disziplinarsanktion noch ein substanzieller Funktionswechsel.
Entscheid
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Es bestätigte, dass die Umteilung an eine andere Schule eine interne Organisationsmassnahme ohne Anspruch auf Erlass einer formellen anfechtbaren Verfügung ist.
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