Öffentliches Personalrecht; Personal und Besoldungsrecht, Lohnforderung
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ war seit 2014 als Rektor der Bezirksschulen Küssnacht angestellt. Nach anhaltender Kritik an seiner Führung und verschiedenen Abklärungen kündigte der Bezirk Küssnacht das Arbeitsverhältnis 2019. Vor Verwaltungsgericht verlangte A.________ wegen unzulässiger Kündigung Fr. 263'544.45; zugesprochen wurden ihm vier Monatslöhne, wogegen er ans Bundesgericht gelangte.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte, dass die Vorinstanz in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Zeugenbefragungen verzichten durfte, da die Aktenlage als ausreichend erachtet werden konnte. Es hielt weiter fest, die Vorinstanz habe ohne Willkür einen sachlich zureichenden Kündigungsgrund bejaht, insbesondere wegen Führungsmängeln, unerledigter administrativer Aufgaben und weiterer dokumentierter Pflichtverletzungen; eine missbräuchliche Kündigung sei nicht erstellt. Zwar sei die Kündigung unter Verletzung von Verfahrensvorschriften erfolgt, weil keine Bewährungsfrist angesetzt worden sei, doch rechtfertige dies angesichts des sachlichen Kündigungsgrundes nur eine Abfindung im unteren Bereich. Auch die zusätzliche Entschädigung von einem Monatslohn wegen Verletzung der Fürsorgepflicht wurde geschützt, während eine weitergehende Entschädigung mangels missbräuchlicher Kündigung ausschied.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Es blieb bei der vorinstanzlich zugesprochenen Abfindung von drei Monatslöhnen und der zusätzlichen Entschädigung von einem Monatslohn.
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