Bundesgerichtsentscheid

Ermächtigung

1C_730/2025Entscheid vom 21.05.2026StrafprozessOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, Masterstudent an der OST, erstattete Strafanzeige gegen drei Mitarbeitende der Hochschule wegen verschiedener Delikte im Zusammenhang mit der Behandlung eines Gruppenkonflikts und den darauf folgenden Massnahmen, insbesondere der Zuweisung zur Einzelarbeit. Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen verweigerte die Ermächtigung zur Strafverfolgung. Vor Bundesgericht verlangte der Beschwerdeführer die Erteilung der Ermächtigung und rügte zusätzlich Verletzungen verfassungs- und konventionsrechtlicher Garantien.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass im Ermächtigungsverfahren nur zu prüfen ist, ob ein Mindestmass an Hinweisen auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten besteht; die Ermächtigung ist nur bei offensichtlich unbegründeten Anzeigen zu verweigern. Es bestätigte, dass die Vorinstanz auch das offensichtliche Versäumen der Frist für den Strafantrag bei Antragsdelikten berücksichtigen durfte, weshalb ältere Vorwürfe der Ehrverletzung und Drohung ausser Betracht fielen. Hinsichtlich Amtsmissbrauchs verneinte es jegliche genügenden Anhaltspunkte, da die angefochtenen schulorganisatorischen Massnahmen primär auf dem verwaltungsrechtlichen Rechtsmittelweg zu überprüfen seien und keine Nachteilsabsicht erkennbar sei. Die im Rekursverfahren gemachten Äusserungen konnten nach der Rechtsprechung als prozessual gerechtfertigt gelten, und auch für eine vorsätzliche oder fahrlässige Körperverletzung durch die Handlungen der Hochschulmitarbeitenden fehlten Anhaltspunkte, namentlich hinsichtlich Sorgfaltspflichtverletzung und adäquater Kausalität. Neue Vorwürfe wie Verletzung des Amtsgeheimnisses oder datenschutzrechtliche Verstösse lagen zudem ausserhalb des Streitgegenstands.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Damit bleibt die Verweigerung der Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen die drei Hochschulmitarbeitenden bestehen.

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