Diritto di voto; invio di documenti al Consiglio comunale
Zusammenfassung
Sachverhalt
Eine Gemeinderaetin von Roveredo focht beim kantonalen Gericht einen Beschluss des Gemeinderats zur Traktandie ueber Uebergangsbestimmungen zur Besteuerung von Trinkwasserverbrauch und Abwasser an. Sie machte geltend, die Einladung und insbesondere die zugehoerige Gemeindebotschaft seien entgegen der internen Ordnung des Gemeinderats verspätet zugestellt worden, was eine angemessene Vorbereitung und korrekte Willensbildung verhindert habe. Das Kantonsgericht trat wegen Verspaetung auf die Stimmrechtsbeschwerde nicht ein, worauf sie an das Bundesgericht gelangte.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, Streitgegenstand sei einzig, ob die kantonale Beschwerde zulaessig gewesen sei. Eine Beschwerde wegen Verletzung der politischen Rechte nach Art. 82 lit. c BGG setze voraus, dass unmittelbar politische Rechte der Stimmberechtigten oder Volkswahlen bzw. Volksabstimmungen betroffen seien; dies sei bei internen Ablaufen eines Gemeinderats als repraesentativem Organ grundsaetzlich nicht der Fall. Die beanstandete verspätete Zustellung einer Gemeindebotschaft betreffe lediglich die interne Organisation und Arbeitsweise des kommunalen Legislativorgans, nicht aber die durch Art. 34 BV geschuetzten politischen Rechte der Buergerinnen und Buerger. Auch unter Art. 82 lit. a BGG fehle der Beschwerdefuehrerin die Legitimation, weil sie keinen persoenlichen praktischen Nutzen aus der Gutheissung darlegte, sondern bloss das allgemeine Interesse an einem korrekten Funktionieren des Gemeinderats verfolgte. Ihre Stellung als Gemeinderaetin begruendet fuer sich allein keine besondere Beschwerdebefugnis.
Entscheid
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Es verneinte die Legitimation sowohl fuer eine Stimmrechtsbeschwerde als auch fuer eine Beschwerde in oeffentlich-rechtlichen Angelegenheiten.
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