Bundesgerichtsentscheid

Nichteintreten auf das Gesuch um ordentliche Einbürgerung

1D_21/2025Entscheid vom 01.06.2026Bürgerrecht und AusländerrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Das Amt für Migration, Integration und Bürgerrecht Basel-Landschaft trat auf das Gesuch des Beschwerdeführers um ordentliche Einbürgerung nicht ein, weil die kantonale Mindestaufenthaltsdauer von fünf Jahren nach seinem Zuzug aus Basel-Stadt erst ab dem 1. Dezember 2028 erfüllt sei. Gegen den bestätigenden Entscheid des Regierungsrats erhob er Beschwerde an das Kantonsgericht, erhielt für den Kostenvorschuss Ratenzahlung, bezahlte jedoch die dritte Rate nicht fristgerecht. Das Kantonsgericht trat deshalb auf die Beschwerde nicht ein, wogegen der Beschwerdeführer ans Bundesgericht gelangte und eine Nachfrist zur Zahlung verlangte.

Erwägungen

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten war wegen Art. 83 lit. b BGG ausgeschlossen, doch nahm das Bundesgericht die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegen, soweit zulässige Verfahrensrügen erhoben wurden. Es hielt fest, dass ein Nichteintreten wegen nicht rechtzeitig geleistetem Kostenvorschuss grundsätzlich weder überspitzten Formalismus noch eine Verletzung von Art. 29a BV darstellt, sofern über Höhe, Fristen und Säumnisfolgen korrekt informiert wurde. Die Vorinstanz durfte die bewilligte Ratenzahlung als bereits gewährte Nachfrist im Sinne des kantonalen Verfahrensrechts verstehen; aussergewöhnliche, unvorhersehbare Gründe für eine weitere Notfrist hatte der Beschwerdeführer nicht rechtzeitig und nicht genügend substanziiert dargetan. Weder eine willkürliche Anwendung des kantonalen Rechts noch eine formelle Rechtsverweigerung wurden rechtsgenüglich aufgezeigt.

Entscheid

Das Bundesgericht wies die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Der Nichteintretensentscheid des Kantonsgerichts blieb bestehen.

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