Bundesgerichtsentscheid

Einbürgerungen (ordentliche Einbürgerung)

1D_3/2026Entscheid vom 23.09.2026Bürgerrecht und AusländerrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die deutsche Staatsangehörige A.A.________ lebt seit 2010 in der Schweiz und seit 2017 in Freienbach, wo sie als Primarlehrerin arbeitet; 2024 stellte sie mit ihrem Ehemann und den beiden Kindern ein Gesuch um ordentliche Einbürgerung. Die Gemeinde Freienbach lehnte nach einer persönlichen Anhörung einzig ihr Gesuch ab, während dem Ehemann und den Kindern das Gemeindebürgerrecht erteilt wurde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz hiess ihre Beschwerde gut und wies die Gemeinde an, das Einbürgerungsgesuch im Sinne der Erwägungen weiter zu behandeln, wogegen die Gemeinde subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhob.

Erwägungen

Das Bundesgericht trat auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde grundsätzlich ein, da die Gemeinde zur Rüge einer Verletzung ihrer durch Art. 50 Abs. 1 BV geschützten Autonomie legitimiert war und ein anfechtbarer Rückweisungsentscheid vorlag. Es verwarf zunächst den Einwand, das Verwaltungsgericht hätte wegen mangelhafter Vertretung auf die kantonale Beschwerde nicht eintreten dürfen, da dessen prozessuale Handhabung des kantonalen Rechts nicht willkürlich war. In der Sache bestätigte es, dass den Gemeinden bei der ordentlichen Einbürgerung zwar ein erheblicher Ermessensspielraum zukommt, die Rechtsmittelinstanzen aber prüfen dürfen, ob dieses Ermessen pflichtgemäss ausgeübt wurde. Eine Einbürgerung ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Integrations- und Eignungskriterien zu beurteilen; ein einzelnes, nicht schwerwiegendes Manko darf nicht isoliert entscheidend sein. Das Verwaltungsgericht durfte daher Sprachkenntnisse, Leumund, berufliche und soziale Einbindung sowie das Engagement der Beschwerdegegnerin für die Integration ihrer Kinder mitberücksichtigen und ohne Verletzung der Gemeindeautonomie annehmen, dass die Verweigerung der Einbürgerung ermessensmissbräuchlich war.

Entscheid

Die Beschwerde der Gemeinde Freienbach wurde abgewiesen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts blieb bestehen, wonach die Gemeinde das Einbürgerungsgesuch von A.A.________ weiter zu behandeln hat.

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Vollständiger Entscheid

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1D_3/2026

Urteil vom 23. September 2026

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Haag, Präsident,

Bundesrichter Müller, Merz,

Gerichtsschreiberin Gerber.

Verfahrensbeteiligte

Gemeinde Freienbach,

Unterdorfstrasse 9, Postfach 140, 8808 Pfäffikon SZ,

Beschwerdeführerin,

gegen

A.A.________,

vertreten durch Herrn Elias Studer,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einbürgerungen (ordentliche Einbürgerung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III, vom 20. Februar 2026 (III 2025 159).

Sachverhalt:

A.

A.A.________ (geb. 1978) ist deutsche Staatsangehörige. Sie lebt seit dem 1. August 2010 in der Schweiz und ist seit dem 18. April 2017 in der Gemeinde Freienbach (SZ) wohnhaft, wo sie als Lehrerin an einer Primarschule arbeitet. Sie ist seit dem 21. Mai 2010 verheiratet mit dem deutschen Staatsangehörigen B.A.________ (geb. 1979). Sie haben zwei Kinder: C.A.________ (geb. 2009) und D.A.________ (geb. 2014). A.A.________ und B.A.________ verfügen beide über die Niederlassungsbewilligung C.

B.

Am 4. Juni 2024 stellte A.A.________ gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihren beiden Kindern ein Gesuch um ordentliche Einbürgerung. Die Einbürgerungsbehörde der Gemeinde Freienbach prüfte das Gesuch auf Vollstandigkeit und bezüglich der formellen Voraussetzungen und publizierte es. Ausserdem holte sie bei diversen kantonalen Behörden (darunter das Amt für Migration, die Polizei etc.) weitere Informationen ein. Am 1. Juli 2025 wurden A.A.________ und ihr Ehemann getrennt befragt. Aufgrund der Anhörung kam die Einbürgerungsbehörde zum Schluss, A.A.________ erfülle die Voraussetzungen für den Erwerb des Schweizerischen Bürgerrechts nicht, und lehnte das Gesuch um Einbürgerung im Sinne der Erwägungen ab. Dem Ehemann und den Kindern wurde das Gemeindebürgerrecht erteilt.

C.

Dagegen hat A.A.________ am 2. September 2025 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erhoben. Dieses hiess die Beschwerde am 20. Februar 2026 gut, hob den angefochtenen Beschluss vom 1. Juli 2025 auf und wies die Gemeinde im Sinne der Erwägungen an, das Gesuch um Einbürgerung weiter zu behandeln.

D.

Gegen den am 3. März 2026 zugestellten verwaltungsgerichtlichen Entscheid hat die Gemeinde Freienbach am 15. April 2026 subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben.

E.

A.A.________ beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Verwaltungsgericht Schwyz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Es wurde keine Replik eingereicht.

F.

Mit Verfügung vom 11. Mai 2026 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

Erwägungen:

1.

Gegen Entscheide über die ordentliche Einbürgerung ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. BGG ausgeschlossen (Art. 83 lit. b BGG). Damit steht grundsätzlich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen.

1.1. Der angefochtene, kantonal letztinstanzliche Entscheid (vgl. Art. 114 i.V.m. Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG) weist die Sache zur weiteren Behandlung des Einbürgerungsgesuchs an die Gemeinde zurück, d.h. es handelt sich um einen Zwischenentscheid i.S.v. Art. 117 i.V.m. Art. 93 Abs. 1 BGG. Die Gemeinde macht implizit einen nicht wiedergutzumachenden rechtlichen Nachteil geltend, weil sie faktisch angewiesen werde, der Beschwerdeführerin das Gemeindebürgerrecht zu erteilen. Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Gemeinde einen Rückweisungsentscheid anfechten, wenn ihr nicht zuzumuten ist, einer von ihr als falsch erachteten Weisung Folge zu leisten, um später ihren eigenen Entscheid anzufechten (BGE 149 I 239 E. 3.3; 133 II 409 E. 1.2 S. 412 mit Hinweisen); dies ist im Bereich der ordentlichen Einbürgerung zu bejahen, wenn die Gemeinde verpflichtet wird, eine von ihr als nicht geeignet erachtete Person einzubürgern (vgl. Urteile 1D_1/2011 vom 13. April 2011, nicht publ. E. 1.3 von BGE 137 I 235, und 1D_2/2012 vom 13. Mai 2013, nicht publ. E. 1.3 von BGE 139 I 169).

1.2. Zur Beschwerde ist gemäss Art. 115 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Die Gemeinde Freienbach ist durch den angefochtenen Entscheid in ihren hoheitlichen Befugnissen betroffen und ist daher legitimiert, eine Verletzung ihrer in Art. 50 Abs. 1 BV garantierten Gemeindeautonomie zu rügen.

1.3. Zur Beschwerde berechtigt ist die Gemeinde, nicht eine kommunale Behörde ohne Rechtspersönlichkeit (vgl. Urteil 1C_78/2025 vom 8. Juli 2025 E. 1.3 f.; mit Hinweisen). Gemäss § 42 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes vom 25. Oktober 2017 über die Organisation der Gemeinden und Bezirke (Gemeindeorganisationsgesetz, GOG; SRSZ 152.100) führt der Gemeindepräsident (bzw. -präsidentin) mit dem Gemeindeschreiber (bzw. der Gemeindeschreiberin) namens des Gemeinderates die rechtsverbindliche Unterschrift und vertritt damit die Gemeinde gegen aussen. Die Einbürgerungsbehörde als solche ist dagegen nicht vertretungsbefugt. Die vom Gemeindepräsidenten und der Gemeindeschreiber-Stellvertreterin unterzeichnete Beschwerde gilt daher als im Namen des Gemeinderats und damit der Gemeinde Freienbach erhoben.

1.4. Mit der Verfassungsbeschwerde kann allein die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (vgl. Art. 116 BGG). In dieser Hinsicht gelten nach Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG qualifizierte Begründungsanforderungen. Soweit diese nicht eingehalten sind, ist auf die Rügen nicht einzutreten (zum Ganzen: BGE 147 II 44 E. 1.2; 145 I 26 E. 1.3; je mit Hinweisen).

1.5. Auf die Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten, vorbehältlich zulässiger und genügend begründeter Rügen.

2.

Die Gemeinde macht zunächst geltend, das Verwaltungsgericht hätte auf die Beschwerde wegen fehlender rechtmässiger Vertretung nicht eintreten dürfen.

2.1. Das Verwaltungsgericht erwog, im Kanton Schwyz gelte für das Verwaltungsbeschwerdeverfahren das Anwaltsmonopol (§ 15 Abs. 2 des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 6. Juni 1974 [VRP/SZ; SRSZ 234.110] i.V.m. § 2 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 29. Mai 2002 [AnwG; SRSZ 280.110]). Vorliegend sei die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von einem nicht im Anwaltsregister eingetragenen Juristen eingereicht worden. Entsprechend sei der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3. September 2025 Frist bis 15. September 2025 zur Verbesserung der Eingabe angesetzt worden (gemäss § 38 VRP/SZ), sei es durch persönliche Unterzeichnung der Beschwerdeschrift oder mittels Beschwerdeeinreichung durch eine zur Vertretung vor Verwaltungsgericht zugelassene Person inkl. Vollmacht. Für den Säumnisfall wurde angedroht, auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin habe daraufhin am 5. September 2025 ein persönlich unterzeichnetes Schreiben eingereicht, in dem sie mitteilte, Kenntnis von der eingereichten Beschwerdeschrift vom 2. September 2025 inkl. Beilagen zu haben und diese vollständig (bzw. in Auslassung der Vertretung, der Ziff. 3, 17 und 18 und der Beilage 1 sowie in Ersetzung "des Unterzeichnenden" bzw. der Ich-Form durch "meinen rechtlichen Berater, Elias Studer") als ihre eigene Beschwerdeschrift anzuerkennen. Das Verwaltungsgericht erwog, es wäre überspitzt formalistisch, mangels fehlerhafter Rechtsvertretung bzw. fehlender Unterschrift nicht auf die Beschwerde einzutreten, nur weil die Beschwerdeführerin die Beschwerde nicht unterzeichnet und erneut eingereicht habe, denn aus dem Schreiben vom 5. September 2025 ergebe sich eindeutig sowohl der Beschwerdewille der Beschwerdeführerin als auch der Inhalt ihrer Vorbringen, inklusive Rechtsbegehren und Begründung.

2.2. Die Gemeinde rügt dies als willkürlich: In seiner Verfügung vom 3. September 2025 habe das Verwaltungsgericht klar gesagt, dass die Beschwerde entweder persönlich zu unterzeichnen oder von einer im Anwaltsregister eingetragenen Person einzureichen sei. Beides sei nicht geschehen, weshalb auf die Beschwerde gemäss § 39 Abs. 2 VRP/SZ nicht hätte eingetreten werden dürfen. Dies hätte keinen überspitzten Formalismus bedeutet, denn das Verwaltungsgericht habe bereits durch Ansetzung einer grosszügigen Nachfrist "Milde" walten lassen, weshalb der Fall nicht mit dem in BGE 142 I 10 E. 2.4.3 Entschiedenen vergleichbar sei. Der angefochtene Entscheid unterlaufe das Anwaltsmonopol und widerspreche der gesetzlichen Regelung in § 39 Abs. 2 VRP/SZ. Überdies verletze er das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV).

2.3. Die Beschwerdegegnerin ist der Auffassung, auf diese Rüge sei nicht einzutreten, da die Gemeinde insofern keine Verletzung einer ihr durch die Kantons- oder Bundesverfassung eingeräumten Garantie rüge, sondern sich einzig auf das Willkürverbot berufe, ohne jedoch über ein rechtlich geschütztes Interesse zu verfügen. Im Übrigen sei die Willkürrüge auch unbegründet, weil das Beharren auf der erneuten Einreichung einer Kopie der Beschwerde durch kein schutzwürdiges Interesse gerechtfertigt und daher überspitzt formalistisch gewesen wäre.

2.4. Eine Gemeinde kann im Rahmen einer Autonomiebeschwerde auch Rügen erheben, die mit der Gemeindeautonomie in engem Zusammenhang stehen, was insbesondere auf die Rüge der Verletzung von Verfahrensrechten (namentlich des rechtlichen Gehörs) und der Verletzung des Willkürverbots zutreffen kann (BGE 139 I 169 E 6.1; 136 I 265 E. 3.2; Urteile 2C_794/2012 vom 11. Juli 2013, in BGE 139 I 280 nicht publizierte E. 3.1; 1C_123/2022 vom 3. Juli 2023 E. 2.5; 1C_57/2024 vom 23. Oktober 2025 E. 3.1, je mit Hinweisen). Ob vorliegend ein enger Zusammenhang zwischen dem gerügten Verfahrensmangel und der Autonomie der Gemeinde bei der Erteilung des Gemeindebürgerrechts besteht, erscheint fraglich. Die Frage kann jedoch offenbleiben, weil die Rüge jedenfalls unbegründet ist.

2.5. Dem Verwaltungsgericht steht bei der Handhabung der Regeln des kantonalen Verfahrensrechts ein gewisser Spielraum zu. Es erscheint jedenfalls nicht offensichtlich unhaltbar, wenn es das Schreiben vom 5. September - in dem die Beschwerdeschrift vom 2. September mit gewissen formellen Änderungen genehmigt wurde - als ausreichend erachtet hat, weil es dieselbe Funktion erfüllte wie die Neueinreichung einer von der Beschwerdeführerin unterschriebenen Kopie der Beschwerdeschrift. Hätte es dieses als ungenügend qualifizieren und auf einer eigenhändig unterschriebenen Kopie der Beschwerdeschrift beharren wollen, hätte es die Beschwerdeführerin wohl auf den (erneuten) Mangel aufmerksam machen müssen, um ihr Gelegenheit zu geben, die Beschwerdeschrift zu unterschreiben (die Nachfrist lief noch bis 15. September).

Die Befürchtung der Gemeinde, auf diese Weise könne das kantonale Anwaltsmonopol umgangen werden, erscheint gegenstandslos: Denn nach der Schwyzer Regelung steht es den Beschwerdeführenden frei, ohne Anwalt oder Anwältin zu prozessieren, wobei sie auch von nicht im Anwaltsregister eingetragenen Personen vorbereitete Schriften einreichen dürfen. Diesen Personen kommt indessen nicht die Rolle eines Rechtsvertreters oder einer Rechtsvertreterin zu, mit der Folge, dass die Partei keinen Anspruch auf Ersatz des Honorars hat. Zum gleichen Ergebnis führt das vorliegend vom Verwaltungsgericht zugelassene Vorgehen (vgl. E. 9.3 des angefochtenen Entscheids).

Die Gemeinde legt nicht substanziiert dar, inwiefern das Rechtsgleichheitsgebot verletzt sei; insbesondere zeigt sie nicht auf, dass das Verwaltungsgericht in anderen, vergleichbaren Fällen anders entschieden hätte.

3.

Die Gemeinde rügt weiter eine Verletzung ihrer verfassungsrechtlich geschützten Autonomie bei der Verleihung des Gemeindebürgerrechts.

3.1. Art. 50 Abs. 1 BV gewährleistet die Gemeindeautonomie nach Massgabe des kantonalen Rechts. Nach der Rechtsprechung sind Gemeinden in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale oder eidgenössische Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt. Der geschützte Autonomiebereich kann sich auf die Befugnis zum Erlass oder Vollzug eigener kommunaler Vorschriften beziehen oder einen entsprechenden Spielraum bei der Anwendung kantonalen oder eidgenössischen Rechts betreffen. Im Einzelnen ergibt sich der Umfang der kommunalen Autonomie aus dem für den entsprechenden Bereich anwendbaren kantonalen Verfassungs- und Gesetzesrecht (BGE 143 I 272 E. 2.3.1 und 2.3.2 S. 278; BGE 142 I 177 E. 2 S. 180; je mit Hinweis). Dieses ist im Folgenden kurz darzulegen.

3.2. Art. 37 BV bildet die verfassungsrechtliche Grundlage des dreiteiligen Bürgerrechts, wonach Schweizerbürgerinnen und -bürger auch das Bürgerrecht (mindestens) eines Kantons und einer Gemeinde besitzen. Art. 38 BV regelt die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen beim Erwerb und Verlust der Bürgerrechte. Danach entscheiden die Kantone im Rahmen der vom Bund erlassenen Mindestvorschriften über die ordentliche Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern (Abs. 2).

3.3. Die bundesrechtlichen Mindestanforderungen an die ordentliche Einbürgerung ergeben sich aus den Art. 9 ff. des Bundesgesetzes über das Schweizer Bürgerrecht vom 20. Juni 2014 (Bürgerrechtsgesetz, BüG; SR 141.0). Danach erteilt der Bund die Einbürgerungsbewilligung nur, wenn die Bewerberin oder der Bewerber bei der Gesuchstellung eine Niederlassungsbewilligung besitzt und einen Aufenthalt von insgesamt zehn Jahren in der Schweiz nachweist, wovon drei in den letzten fünf Jahren vor Einreichung des Gesuchs (Art. 9 Abs. 1 BüG). Voraussetzung ist nach Art. 11 BüG weiter, dass die Bewerberin oder der Bewerber erfolgreich integriert ist (lit. a), mit den schweizerischen Lebensverhältnissen vertraut ist (lit. b) und keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt (lit. c). Eine erfolgreiche Integration zeigt sich gemäss Art. 12 Abs. 1 BüG insbesondere im Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a), in der Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b), in der Fähigkeit, sich im Alltag in Wort und Schrift in einer Landessprache zu verständigen (lit. c), in der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d) und in der Förderung und Unterstützung der Integration der Ehefrau oder des Ehemannes, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners oder der minderjährigen Kinder, über welche die elterliche Sorge ausgeübt wird (lit. e). Die Kantone können weitere Integrationskriterien vorsehen (Abs. 3).

3.4. Gemäss § 4 des Bürgerrechtsgesetzes des Kantons Schwyz vom 20. April 2011 (kBüG; SRSZ 110.100) mit der Marginalie "Eignung" muss, wer sich um die Erteilung des Gemeinde- und Kantonsbürgerrechts bewirbt, eine Charta unterzeichnen, mit der er oder sie bekundet, die grundlegenden Werte der Verfassung zu akzeptieren (Abs. 1 lit. a). Gesuchstellende müssen aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse für die Erteilung des Bürgerrechts geeignet sein (Abs. 1 lit. b). Geeignet ist nach Abs. 2, wer in die kommunalen, kantonalen und schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist (lit. a), mit den Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen in der Schweiz, im Kanton und in der Gemeinde vertraut ist (lit. b), einen tadellosen Leumund besitzt, die schweizerische Rechtsordnung beachtet und die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (lit. c), die mit dem Bürgerrecht verbundenen Rechte und Pflichten kennt (lit. d), ausreichende schriftliche und mündliche Deutschkenntnisse zur Verständigung mit Behörden und Mitbürgern besitzt (lit. e) und geordnete persönliche und finanzielle Verhältnisse aufweist (lit. f).

Die Anforderungen an die gesellschaftlichen und politischen Grundkenntnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Deutschkenntnisse, den Leumund und die von den volljährigen Gesuchstellenden zu unterzeichnende Charta werden in der Bürgerrechtsverordnung des Kantons Schwyz vom 5. Juni 2012 (kBüV; SRSZ 110.111) konkretisiert (§§ 5-10 kBüV).

§§ 7 ff. kBüG regelt das Verfahren der ordentlichen Einbürgerung. Danach ist das Einbürgerungsgesuch bei der Gemeinde einzureichen (§ 7 Abs. 1 kBüG). Auf ein Gesuch wird nach Abs. 2 nicht eingetreten, wenn die Wohnsitzerfordernisse nicht erfüllt sind (lit. a), der Strafregisterauszug für Privatpersonen Einträge aufweist oder ein Strafverfahren hängig ist (lit. b) oder der Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse nicht erbracht ist (lit. c). Die Einbürgerungsbehörde oder eine Delegation hört die Gesuchstellenden persönlich an, insbesondere zu eingegangenen Einwänden und Bemerkungen (§ 9 Abs. 1 kBüG); sie berücksichtigt das Ergebnis der Prüfung und Anhörung in ihrem Entscheid oder Antrag (Abs. 2). Über die Erteilung des Gemeindebürgerrechts entscheidet die Einbürgerungsbehörde (§ 10 Abs. 2 kBüG; so in der Gemeinde Freienbach) bzw. die Gemeindeversammlung (§ 10 Abs. 3 und 11 kBüG).

3.5. Die Einbürgerungsbehörde der Gemeinde Freienbach ist somit zum Entscheid über das Einbürgerungsgesuch berufen, wobei sie sich insbesondere auf die von ihr vorgenommene persönliche Anhörung der gesuchstellenden Person stützt. Zwar ist sie an die Vorgaben des Bundesrechts (Art. 9 ff. BüG) und des kantonalen Rechts (§§ 4 ff. BüG) gebunden; ihr kommt jedoch bei der Konkretisierung der darin enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe und ihrer Anwendung auf den Einzelfall ein erheblicher Entscheidspielraum und somit Autonomie zu.

3.6. Die Rechtsmittelinstanzen müssen den Ermessensbereich der Gemeinde respektieren und dürfen einzig eingreifen, wenn die Gemeinde ihr Ermessen über- oder unterschritten hat bzw. dieses nicht pflichtgemäss, das heisst in Widerspruch zum Sinn und Zweck der Bürgerrechtsgesetzgebung, ausgeübt hat (vgl. BGE 137 I 235 E. 2.4 mit zahlreichen Hinweisen). Insofern müssen sich die Gerichte Zurückhaltung auferlegen. Diese darf allerdings nicht so weit gehen, dass die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) nicht mehr erfüllt wäre (BGE 137 I 235 E. 2.5 mit Hinweisen), welche Anspruch auf eine freie Rechts- und Sachverhaltsprüfung gewährt, wenn auch unter Wahrung des Gestaltungsbereichs der unteren Instanzen und insbesondere der Gemeinden. Eine blosse Willkürprüfung genügt den Anforderungen der Rechtsweggarantie und der gemäss Art. 46 BüG gebotenen gerichtlichen Kontrolle nicht (BGE 137 I 235 E. 2.5.2).

4.

Im vorliegenden Fall gelangte das Verwaltungsgericht zum Ergebnis, die Gemeinde habe der Beschwerdegegnerin die Eignung zur Einbürgerung zu Unrecht abgesprochen. Zwar sei nicht zu beanstanden, dass sie aufgrund der Beantwortung der Fragen anlässlich der Anhörung ein Manko bei der Eingliederung in die kommunalen, kantonalen und schweizerischen Verhältnisse und bei der Vertrautheit mit den Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen in der Schweiz, im Kanton und in der Gemeinde festgestellt habe. Sie habe indessen das ihr zustehende Ermessen pflichtwidrig ausgeübt, indem sie der Beschwerdeführerin die genügende Integration allein deswegen abgesprochen habe. Eine Gesamtwürdigung aller Einbürgerungskriterien ergebe, dass das nicht als geradezu schwerwiegend zu bewertende Manko durch die weiteren Kriterien aufgewogen werde, so dass der Beschwerdeführerin im Ergebnis eine erfolgreiche Integration resp. die Eignung zur Einbürgerung nicht abgesprochen werden könne. Das Verwaltungsgericht hob daher die von der Gemeinde beschlossene Nichteinbürgerung auf und wies die Sache zur weiteren Behandlung des Einbürgerungsgesuchs an die Gemeinde zurück.

4.1. Die Gemeinde rügt, das Verwaltungsgericht habe willkürlich entschieden und die Gemeindeautonomie verletzt, indem es bei seiner Gesamtwürdigung auch formelle Einbürgerungskriterien berücksichtigt habe. Ausreichende Deutschkenntnisse sowie ein tadelloser Leumund seien Eintretensvoraussetzungen i.S.v. § 7 Abs. 2 lit. a und b kBüG, die bei der anschliessenden Eignungsprüfung gemäss § 4 Abs. 2 kBüG nicht nochmals berücksichtigt werden dürften. Jedenfalls aber müsse eine einzelfallbezogene Prüfung stattfinden, wobei vor allem die Integrationsbemühung zu bewerten sei. Die Beschwerdegegnerin sei deutscher Muttersprache; ihre Sprachkenntnisse seien daher nicht das Ergebnis eigener Integrationsanstrengungen, sondern biografisch bedingt. Dieser Umstand dürfe daher nicht gleich hoch gewichtet werden wie der aktive Spracherwerb einer fremdsprachigen Person, die damit eine eigene Integrationsleistung erbringe. Bei einer deutschen Staatsangehörigen wäre das Erlernen und Sprechen des Schweizer Dialekts eine derartige Integrationsleistung; dies sei jedoch vorliegend nicht der Fall.

Gleiches gelte, soweit das Verwaltungsgericht die Teilnahme der Beschwerdeführerin an Anlässen ihrer Kinder sowie die Unterstützung von deren Mitgliedschaft in Sport- und Musikvereinen als Integrationsbemühung gewertet habe: Denn diese Tätigkeiten unternehme die Beschwerdegegnerin in ihrer Eigenschaft als Mutter und nicht um ihrer eigenen Integration willen.

Weiter habe das Verwaltungsgericht sowohl die berufliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Primarschullehrerin als auch die Unterstützung der Integration des Ehegatten als Stärken der Beschwerdeführerin bewertet. Diese Aspekte seien jedoch nach der Systematik des BüG lediglich Unterkriterien (i.S.v. Art. 12 Abs. 1 lit. d und lit. e BüG) für eine erfolgreiche Integration (Art. 11 Abs. 1 lit. a BüG) und dürften nicht auf die gleiche Stufe gestellt werden wie das Vertrautsein mit den schweizerischen Lebensverhältnissen (Art. 11 Abs. 1 lit. b BüG), ansonsten hätte sie der Gesetzgeber als je separate Punkte in Art. 11 BüG aufgeführt.

Der Einbürgerungsbehörde stehe bei der Gewichtung der Kriterien ein Ermessensspielraum zu. Vorliegend sei sie aufgrund der Antworten der Beschwerdegegnerin auf die gestellten Fragen zum Ergebnis gekommen, das Manko hinsichtlich der Eingliederung (§ 4 Abs. 2 lit. a kBüG), dem Vertrautsein mit den Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen sowie den Kenntnissen über die mit dem Bürgerrecht verbundenen Rechte und Pflichten (§ 4 Abs. 2 lit. d kBüG) sei zu gross, um durch andere Kriterien ausgeglichen werden zu können. Dies entspreche auch den Intentionen des Gesetzgebers, welcher der Anhörung durch die Einbürgerungsbehörde, in der verschiedene politische und gesellschaftliche Gruppierungen vertreten seien, besonderes Gewicht zugemessen habe. Durch den Entscheid des Verwaltungsgerichts würden die Hürden für die Erteilung des Gemeindebürgerrechts drastisch gesenkt und die Einbürgerungsbehörde zur "Abnick-Behörde" degradiert.

4.2. Die Beschwerdegegnerin betont, es sei stets eine Gesamtwürdigung aller massgeblichen Aspekte vorzunehmen. Sie weist darauf hin, das Verwaltungsgericht habe auch ihre Kenntnisse in den übrigen Landessprachen (Französisch und Italienisch) berücksichtigt, die sie durch eigene Anstrengungen erlernt habe. Im Übrigen verlangten weder Art. 12 Abs. 1 BüG noch das kBüG eine spezifische Integrationsleistung oder Bemühung, weshalb auch ihre Deutschkenntnisse berücksichtigt werden dürften, zumal diese der "Schlüssel zur Integration" seien. Es sei völlig absurd, ihr gesellschaftliches Engagement in Vereinen, der Kirche und bei gesellschaftlichen Anlässen nicht zu berücksichtigen, nur weil sie Mutter sei. Im Übrigen bestreitet die Beschwerdegegnerin, dass überhaupt ein ausgleichungsbedürftiges Manko bestehe, habe sie doch immerhin 74 % aller Fragen korrekt beantwortet; zudem sei ein Teil der als falsch bewerteten Antworten zumindest teilweise richtig gewesen.

5.

Zunächst ist festzuhalten, dass die erfolgreiche Integration (Art. 11 Abs. 1 lit. a BüG) als zentrales Kriterium für die Einbürgerung in Art. 12 BüG durch eine nicht abschliessende Liste von Integrationskriterien konkretisiert wird (vgl. Botschaft des Bundesrats vom 4. März 2011 zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das Schweizer Bürgerrecht, BBl 2011 2825 ff., nachfolgend Botschaft, inbes. S. 2831 f. Ziff. 1.2.2.1). Daraus lässt sich keine Rangordnung oder gar mathematische Gewichtung einzelner Aspekte ableiten. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist vielmehr stets eine Gesamtwürdigung aller massgeblichen Aspekte im Einzelfall vorzunehmen. Die Fokussierung auf ein einziges Kriterium ist unzulässig, es sei denn, dieses falle, wie etwa eine erhebliche Straffälligkeit, bereits für sich allein entscheidend ins Gewicht. Ein Manko bei einem Gesichtspunkt kann, so lange dieser nicht für sich allein den Ausschlag gibt, durch Stärken bei anderen Kriterien ausgeglichen werden (BGE 146 I 49 E. 4.4; Urteile 1C_350/2024 vom 21. Mai 2025 E. 4.3; 1D_5/2022 vom 25. Oktober 2023, E. 2.1; je mit Hinweisen).

5.1. Vorliegend hat sich das Verwaltungsgericht ausführlich mit den Antworten der Beschwerdegegnerin auf die ihr gestellten Fragen befasst. Es stellte fest, diese hätten durchaus Lücken aufgezeigt bei Fragen, die insgesamt als angemessen zu beurteilen seien. Immerhin aber habe die Beschwerdegegnerin 2/3 der Fragen und Nachfragen korrekt beantwortet und sich mit den Themen durchaus vertraut gezeigt. Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht substanziiert bestritten; der blosse Hinweis auf ihren Ermessensspielraum und die Zusammensetzung der Behörde genügt dafür nicht. Das Verwaltungsgericht durfte daher willkürfrei und ohne Verletzung der Gemeindeautonomie annehmen, es liege kein so schweres Manko vor, dass sich eine Nichteinbürgerung allein schon aufgrund der Präsentation im Rahmen der Anhörung rechtfertigen würde, ohne Berücksichtigung weiterer Kriterien.

5.2. In dieser Situation hätte das Verwaltungsgericht die Sache zur Nachholung der Gesamtwürdigung an die Gemeinde zurückweisen können. Diese hatte sich jedoch in ihrer Vernehmlassung bereits ausführlich zu den Kriterien gemäss § 4 kBüG und Art. 11 f. BüG sowie deren Gewichtung geäussert und dargelegt, weshalb aus ihrer Sicht eine Gesamtwürdigung aller Einbürgerungskriterien das festgestellte Manko nicht aufzuwiegen vermöge. Insofern war die Beurteilung der Einbürgerungsbehörde und die von ihr vorgenommene Gewichtung der einzelnen Kriterien bekannt und konnte vom Verwaltungsgericht überprüft werden. Dieses Vorgehen verletzte die Gemeindeautonomie daher nicht.

6.

Näher zu prüfen sind die Einwände der Beschwerdeführerin gegen die Gesamtwürdigung des Verwaltungsgerichts.

6.1. Dieses hatte im Rahmen seiner Gesamtwürdigung u.a. auch den tadellosen strafrechtlichen Leumund der Beschwerdegegnerin und ihre Kenntnisse der deutschen Sprache berücksichtigt. Zwar trifft es zu, dass die diesbezüglichen kantonalen Mindestanforderungen bereits für das Eintreten auf ein Gesuch nachgewiesen werden müssen (§ 7 Abs. 2 lit. b und c kBüG). Beide Aspekte werden indessen auch in § 4 Abs. 1 lit. c und e kBüG als Eignungskriterien und in Art. 12 Abs. 1 lit. a und c BüG als Integrationskriterien genannt. Es spricht daher nichts dagegen, den Leumund und die Sprachkenntnisse auch im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen und eine Stärke anzunehmen, wenn die gesuchstellende Person mehr als die minimalen Anforderungen erfüllt. Da es sich lediglich um eines von zahlreichen Kriterien handelt, bedeutet dies keineswegs, dass die Einbürgerungsbehörde allen Bewerbern und Bewerberinnen deutscher Muttersprache mit gutem Leumund das Gemeindebürgerrecht erteilen müsste.

6.2. Die Auffassung der Einbürgerungsbehörde, wonach die Deutschkenntnisse der Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigt werden dürften, weil diese deutscher Muttersprache sei, widerspricht Art. 11 Abs. 1 lit. a BüG. Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, ist die Qualität der Integration zu beurteilen und nicht allein die dafür notwendigen Bemühungen (vorbehältlich Art. 12 Abs. 2 BüG). Zwar erscheint es nicht ausgeschlossen, besondere Anstrengungen im Rahmen der Gesamtwürdigung zu honorieren. Dagegen geht es nicht an, Integrationsfaktoren zu ignorieren, nur weil sie ohne Mühe erworben bzw. erfüllt werden.

6.3. Geradezu willkürlich erscheint die Auffassung der Gemeinde, die Beschwerdegegnerin unterstütze die Aktivitäten ihrer Kinder in lokalen und regionalen Vereinen (Fussball-, Eiskunstlauf-, Schützenverein, Skiteam, Musikschule) sowie in der Kirche in ihrer Rolle als Mutter, weshalb dies nicht zugunsten ihrer eigenen Integration gewertet werden könne. Art. 12 Abs. 1 lit. e BüG nennt die Förderung und Unterstützung der Integration der minderjährigen Kinder, über welche die elterliche Sorge ausgeübt wird, ausdrücklich als Kriterium einer erfolgreichen Integration. Über die Teilnahme der Kinder am lokalen Vereinsleben werden Kontakte zu anderen Eltern und deren Kindern geknüpft. Die Begleitung und Unterstützung von sportlichen oder kulturellen Aktivitäten der Kinder in lokalen Vereinen verlangt erfahrungsgemäss ein nicht unerhebliches Engagement der Eltern und namentlich der Mütter, das wenig oder keine Zeit für eigene Vereinsaktivitäten belässt; dieses trägt zur Integration der gesamten Familie bei. Es ist unstreitig, dass die - im Übrigen berufstätige - Beschwerdegegnerin sowohl den Fussballverein des Sohnes als auch den Eiskunstlaufverein der Tochter aktiv unterstützt (Organisation von Turnieren; Aushilfstrainerin beim Fussball) und gelegentlich bei der Organisation von Familiengottesdiensten in der Kirche Freienbach hilft, wo ihr Sohn Ministrant war. Damit sind nicht nur ihre Kinder, sondern auch sie selbst in das Dorfleben integriert.

6.4. Hinzu kommt, dass die Beschwerdegegnerin seit vielen Jahren als Primarschullehrerin in Freienbach arbeitet und in diesem Rahmen Kontakte zu den Schulkindern und deren Eltern pflegt. Gemäss dem eingereichten Referenzschreiben engagiert sie sich auch mit ihrer Klasse aktiv am Dorfleben. Das Verwaltungsgericht hat festgehalten, dass diese Umstände für die Integration der Beschwerdegegnerin sprechen und nicht ignoriert werden dürften, nur weil sie "automatisch" mit ihrer Tätigkeit als Lehrperson verbunden seien. Dies wird von der Gemeinde vor Bundesgericht nicht mehr bestritten. Zu Recht, denn die soziale Integration kann auch über die Arbeit erfolgen (BGE 146 I 49 E. 4.3); im zitierten Fall berücksichtigte das Bundesgericht daher die Kontakte des Gesuchstellers zur einheimischen Bevölkerung im Rahmen seines Gipsergeschäfts (E. 4.5.1; vgl. auch zit. Urteil 1C_350/2024 für einen Gastwirt).

6.5. Nach dem Gesagten ist die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Gesamtwürdigung nicht zu beanstanden. Unter Berücksichtigung aller Eignungskriterien durfte es zum Ergebnis kommen, dass es ermessensmissbräuchlich sei, der Beschwerdeführerin die Eignung zur Einbürgerung abzusprechen. Eine Verletzung der Gemeindeautonomie ist daher zu verneinen. Erst recht liegt keine Willkür vor.

7.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Der in ihrem amtlichen Wirkungskreis prozessierenden Gemeinde sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG). Sie hat indessen die nicht anwaltlich, aber qualifiziert vertretene Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2 BGG und Art. 9 des Reglements vom 31. März 2006 über die Parteientschädigung und die Entschädigung an die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht [SR 173.110.210.3]; vgl. Urteil 1C_350/2024 E. 7).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Die Gemeinde Freienbach hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. September 2026

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Haag

Die Gerichtsschreiberin: Gerber

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