Bundesgerichtsentscheid

Ausschaffungshaft

2C_551/2026Entscheid vom 13.10.2026Bürgerrecht und AusländerrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo, erhielt nach rechtskräftiger Abweisung seines Asylgesuchs eine Wegweisungsverfügung; er erklärte, die Schweiz nicht freiwillig zu verlassen. Nach Eingrenzungs- und Ausgrenzungsmassnahmen sowie einem späteren Strafvollzug ordnete das Amt für Migration des Kantons Aargau Ausschaffungshaft für drei Monate an. Streitgegenstand vor Bundesgericht war, ob diese Haft rechtmässig ist.

Erwägungen

Das Bundesgericht verwarf die formellen Rügen: Weder die Unterzeichnung des vorinstanzlichen Urteils «i.A.» noch dessen Begründung verletzten Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 EMRK oder Art. 29 Abs. 2 BV. Materiell bejahte es einen Haftgrund nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG, weil der Beschwerdeführer wegen Hehlerei rechtskräftig wegen eines Verbrechens verurteilt worden war. Der Wegweisungsvollzug in die Demokratische Republik Kongo erschien trotz Ebola-Lage weiterhin absehbar, zumal der Beschwerdeführer aus Kinshasa stammt und keine konkreten neuen Vollzugshindernisse darlegte. Das Beschleunigungsgebot war eingehalten, da bereits vor Haftantritt konkrete Vollzugsschritte unternommen worden waren, und mildere Massnahmen erschienen wegen früherer Missachtungen als unzureichend.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die angeordnete Ausschaffungshaft erwies sich als rechtmaessig.

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Vollständiger Entscheid

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_551/2026

Urteil vom 13. Oktober 2026

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Donzallaz, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichterin Ryter, Bundesrichter Kradolfer,

Gerichtsschreiber Plattner.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Herrn Alfred Ngoyi Wa Mwanza,

gegen

Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau.

Gegenstand

Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, Einzelrichter, vom 6. August 2026 (WPR.2026.62 / fs).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ (geb. 1974) ist Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo. Er reiste erstmals am 25. Januar 2022 in die Schweiz ein und stellte am 10. Februar 2022 ein Asylgesuch. Mit Entscheid vom 13. Dezember 2024 wies das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung von A.________ aus der Schweiz, verpflichtete ihn, die Schweiz und den Schengen-Raum bis spätestens am Tag nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids zu verlassen und beauftragte den Kanton Aargau mit dem Vollzug der Wegweisung. Die gegen diesen negativen Asylentscheid am 13. Januar 2025 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 24. März 2025 ab.

A.b. Das SEM setzte A.________ eine Ausreisefrist bis zum 30. April 2025 an. Am 24. April 2025 führte das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau mit A.________ ein Ausreisegespräch durch. Dabei erklärte sich dieser nicht bereit, die Schweiz zu verlassen. Am 30. Juni 2025 verfügte das Amt für Migration gegen A.________ eine Eingrenzung auf den Kanton Aargau.

A.c. Ein durch A.________ am 15. Dezember 2025 gegen den Asylentscheid eingereichtes Wiedererwägungsgesuch wies das SEM mit Entscheid vom 7. Mai 2026 ab. Das Bundesverwaltungsgericht trat mit Entscheid vom 16. Juli 2026 auf eine dagegen erhobene Beschwerde nicht ein.

A.d. Am 7. Mai 2026 verfügte das Amt für Migration gegen A.________ eine Ausgrenzung aus dem Stadtgebiet Aarau. Ab dem 27. Juni 2026 befand sich A.________ zur Verbüssung von Ersatzfreiheitsstrafen im Strafvollzug.

B.

Am 5. August 2026 ordnete das Amt für Migration des Kantons Aargau Ausschaffungshaft gegen A.________ vom 8. August 2026 bis 7. November 2026 an.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau bestätigte die Anordnung der Ausschaffungshaft mit Urteil vom 6. August 2026.

C.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlicher Angelegenheit und subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 11. September 2026 beantragt A.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 6. August 2026 sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Ausschaffungshaft zu entlassen. Eventualiter sei die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Haftentlassung mit geeigneten milderen Ersatzmassnahmen zu verbinden. Es sei weiter festzustellen, dass die Ausschaffungshaft Art. 31 Abs. 1 BV sowie Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK verletze. In prozessualer Hinsicht beantragt A.________ eine besonders beförderliche Behandlung des Verfahrens sowie die unentgeltliche Rechtspflege.

Mit Verfügung vom 15. September 2026 wies die Abteilungspräsidentin das Gesuch um sofortige Haftentlassung ab.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau verzichtet auf Stellungnahme.

Erwägungen:

1.

1.1. Gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid betreffend Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (BGE 147 II 49 E. 1; Urteil 2C_116/2026 vom 15. April 2026 E. 1). Wegen des mit der Anordnung ausländerrechtlicher Administrativhaft verbundenen schweren Eingriffs in die persönliche Freiheit erscheint die Haft nicht als bloss untergeordnete Vollzugsmassnahme zur Wegweisung, weshalb der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht entgegensteht (BGE 147 II 49 E. 1.1; Urteil 2C_116/2026 vom 15. April 2026 E. 1). Somit liegt im konkreten Fall ein zulässiges Anfechtungsobjekt vor, das unter keinen Ausschlussgrund fällt.

1.2. Der Beschwerdeführer befindet sich gegenwärtig in Haft, weshalb er über ein aktuelles und praktisches Interesse an der Überprüfung des angefochtenen Urteils verfügt (Art. 89 Abs. 1 BGG).

1.3. Feststellungsbegehren sind im bundesgerichtlichen Verfahren nur zulässig, sofern an der Feststellung ein schutzwürdiges Interesse besteht und dieses nicht ebenso gut mit einem Leistungsbegehren gewahrt werden kann (vgl. BGE 126 II 300 E. 2c; Urteil 2C_169/2025 vom 14. April 2026 E. 1.3.1). Bei der ausländerrechtlichen Administrativhaft kann ein solches Interesse bestehen, wenn der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des bundesgerichtlichen Urteils bereits aus der Haft entlassen respektive die Wegweisung oder Landesverweisung vollzogen wurde, soweit durch die EMRK geschützte Ansprüche zur Diskussion stehen (BGE 142 I 135 E 1.3; Urteil 2C_136/2023 vom 12. Juni 2023 E. 1.3, je mit Hinweisen).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, denn der Beschwerdeführer befindet sich noch immer in Haft. Die Interessen des Beschwerdeführers können durch die Beurteilung der beantragten Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der Haftentlassung gewahrt werden. Auf das Feststellungsbegehren ist deshalb nicht einzutreten.

1.4. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG) ist einzutreten. Für die ebenfalls erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde besteht daher kein Raum.

2.

2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 42 Abs. 2 BGG) nur die vorgebrachten und begründeten Rügen prüft, sofern weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 151 I 354 E. 2.2). Mit Blick auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.1 mit Hinweisen). Das bedeutet, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen der Vorinstanz darzulegen ist, dass und inwiefern das angefochtene Urteil die angerufenen Grundrechte verletzt (BGE 150 II 346 E. 1.5.3 mit Hinweis).

2.2. Seiner rechtlichen Beurteilung legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung i.S.v. Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheiden sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei willkürlich (BGE 150 III 408 E. 2.4). Eine solche Rüge ist qualifiziert (klar und detailliert) zu begründen, andernfalls das Bundesgericht darauf nicht eingeht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 I 50 E. 3.3.1; 147 I 73 E. 2.2).

3.

Letztinstanzlich ist umstritten, ob der Beschwerdeführer rechtmässig für eine Dauer von drei Monaten ab dem 8. August 2026 in Ausschaffungshaft versetzt wurde.

3.1. Voraussetzungen der Ausschaffungshaft bilden (1) ein erstinstanzlicher - nicht notwendigerweise rechtskräftiger - Weg- oder Ausweisungsentscheid bzw. eine strafrechtliche Landesverweisung, (2) die Absehbarkeit des Vollzugs des entsprechenden Entscheids und (3) das Vorliegen eines Haftgrunds (Art. 76 Abs. 1 AIG). Die zuständige Behörde ist (4) gehalten, die im Hinblick auf den Wegweisungsvollzug notwendigen Schritte umgehend einzuleiten und voranzutreiben (Beschleunigungsgebot; Art. 76 Abs. 4 AIG). Die Haft muss (5) verhältnismässig und zweckbezogen auf die Sicherung des Vollzugs der Weg-, Aus- oder Landesverweisung gerichtet sein. Es ist jeweils aufgrund sämtlicher Umstände im Einzelfall zu klären, ob sie (noch) geeignet, erforderlich und zumutbar erscheint (Urteile 2C_585/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 3; 2C_765/2022 vom 13. Oktober 2022 E. 2.1, nicht publiziert in: BGE 149 II 6, mit Hinweisen). Die Haft wird beendet, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist (Art. 80 Abs. 6 AIG).

3.2. Die Vorinstanz begründete die Ausschaffungshaft zusammengefasst damit, dass beim Beschwerdeführer Untertauchensgefahr bestehe (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG) und er zudem wegen eines Verbrechens verurteilt worden sei (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG). Der Wegweisungsentscheid sei nicht offensichtlich unzulässig und der Vollzug der Wegweisung erscheine tatsächlich und rechtlich durchführbar. Es lägen keine Anzeichen dafür vor, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden sei. Die Haft erscheine schliesslich verhältnismässig.

3.3. Unbestritten ist, dass gegen den Beschwerdeführer ein Wegweisungsentscheid vorliegt. Letztinstanzlich umstritten ist hingegen das Vorliegen eines zulässigen Haftgrunds (E. 6), die Durchführbarkeit der Wegweisung (E. 7) sowie die Beachtung des Beschleunigungsgebots (E. 8) und des Verhältnismässigkeitsprinzips (E. 9). Vorab sind die formellen Rügen zu behandeln (E. 4 und 5).

4.

Der Beschwerdeführer macht geltend, das Urteil sei nicht durch den im Rubrum aufgeführten Einzelrichter, sondern durch eine Drittperson mit dem Vermerk "i.A." (im Auftrag) unterzeichnet worden. Dies verletze seinen Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges Gericht (Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 EMRK). Die Vorinstanz äussert sich in ihrer Stellungnahme nicht dazu.

4.1. Die Unterzeichnung eines Entscheids ist vom Anspruch auf richtige Besetzung des Gerichts im Sinn von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu unterscheiden. Das Bundesgericht hielt in der Vergangenheit fest, dass die Unterzeichnung "i.V." keine Auswirkungen auf den Anspruch der Parteien auf richtige Besetzung des Gerichts (Art. 30 Abs. 1 BV) hat, solange die im Rubrum genannten Gerichtspersonen tatsächlich am Urteil mitgewirkt haben (Urteile 4A_187/2025 vom 25. November 2025 E. 3.3.9; 2A.621/2005 vom 30. Januar 2006 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 132 II 161; vgl. auch BGE 125 V 499 ff.; 124 I 255 E. 4c und E. 5c/aa). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass der im Rubrum genannte Verwaltungsrichter nicht am Entscheid mitgewirkt habe. Eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK fällt daher ausser Betracht.

4.2. Wie kantonale Gerichtsentscheide zu unterzeichnen sind, regelt das kantonale Recht. Das Bundesgericht prüft die entsprechenden Bestimmungen nur unter Willkürgesichtspunkten (Urteile 2C_367/2024 vom 14. Mai 2025 E. 3.1; 9C_511/2014 vom 26. September 2014 E. 3.1). Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz mit ihrer Unterschrift "i.A." kantonales Recht willkürlich angewendet haben könnte. Damit genügt er den qualifizierten Begründungsanforderungen nicht (vgl. E. 2.1 hiervor). Das kantonale Recht enthält - so weit ersichtlich - auch keine einschlägigen Vorschriften zur Unterzeichnung von Urteilen (vgl. das aargauische Gerichtsorganisationsgesetz [GOG/AG; SAR 155.200] und das aargauische Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG/AG; SAR 271.200]).

4.3. Die Unterzeichnung des Urteils "im Auftrag" des Verwaltungsrichters ist demnach unter dem Gesichtswinkel der Willkür nicht zu beanstanden.

5.

Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV verletzt, indem sie in ihrem Urteil nicht auf seine Argumente eingegangen sei.

5.1. Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt insbesondere die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 149 V 156 E. 6.1; 149 IV 325 E. 4.3; 145 IV 99 E. 3.1; 143 III 65 E. 5.2; 142 I 135 E. 2.1).

5.2. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers verletzte die Vorinstanz mit ihrem Urteil vom 6. August 2026 die Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV nicht. Sie hat die wesentlichen Überlegungen genannt, von welchen sie sich hat leiten lassen. So ging sie insbesondere im Einzelnen auf den Haftgrund, die Vollziehbarkeit der Wegweisung, das Beschleunigungsgebot sowie die Verhältnismässigkeit der Haft ein. Damit hat die Vorinstanz die einzelnen Rügen des Beschwerdeführers berücksichtigt und dargelegt, welche Gesichtspunkte zur Bestätigung der Ausschaffungshaft führten. Mit seinem Hinweis auf einzelne von ihm vorgebrachten Behauptungen vermag er keine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV darzutun. Die Vorinstanz war verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, jedes einzelne seiner Argumente zu widerlegen. Zudem konnte sich der Beschwerdeführer über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn beim Bundesgericht sachgerecht anfechten.

5.3. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.

6.

In der Sache rügt der Beschwerdeführer zunächst, es liege kein zulässiger Haftgrund vor.

6.1. Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG kann eine Person in Haft genommen werden, wenn sie wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist. Verbrechen sind gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB Taten, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind.

6.2. Gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) wurde der Beschwerdeführer mit Urteil der Staatsanwaltschaft Lenzburg - Aarau vom 30. September 2025 rechtskräftig wegen eines Verbrechens - Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff.1 StGB - verurteilt, womit der Haftgrund nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG vorliegt. Mit seinem Vorbringen, es habe sich möglicherweise um ein geringfügiges Vermögensdelikt nach Art. 172ter StGB gehandelt, setzt er sich mit der vorinstanzlichen Feststellung in Widerspruch, ohne Willkür aufzuzeigen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer gemäss den kantonalen Akten der Hehlerei schuldig machte, weil er von einer Drittperson einen E-Scooter im Wert von Fr. 349.-- entgegennahm, obwohl er wusste oder annehmen musste, dass der E-Scooter gestohlen worden war (Art. 105 Abs. 2 BGG). Der Wert des Deliktsguts lag damit knapp über der für die Anwendung von Art. 172ter StGB geltenden Grenze von Fr. 300.-- (vgl. dazu Urteil 6B_1013/2024 vom 8. Juli 2025 E. 2 ff.).

6.3. Die Rüge geht demnach fehl. Es liegt ein zulässiger Haftgrund vor. Ob, wie die Vorinstanz erwog, auch der Haftgrund der Untertauchensgefahr (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG) vorliegt, kann bei diesem Zwischenergebnis offenbleiben.

7.

Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, der Vollzug seiner Wegweisung sei nicht durchführbar (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG und Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK).

7.1. Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung bzw. die Landesverweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG). Nur falls keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, die Wegweisung zu vollziehen, ist die Haft zu beenden, nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf (BGE 147 II 49 E. 2.2.3; Urteile 2C_116/2026 vom 15. April 2026 E. 3.3; 2C_765/2022 vom 13. Oktober 2022 E. 3.1, nicht publiziert in: BGE 149 II 6). Unter Vorbehalt einer Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch die betroffene Person ist die Frage nach der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht notwendigerweise im Hinblick auf die maximal mögliche Haftdauer, sondern vielmehr auf einen den gesamten Umständen des konkreten Falls angemessenen Zeitraum hin zu beurteilen (vgl. BGE 147 II 49 E. 2.2.3, Urteile 2C_464/2026 vom 11. September 2026 E. 4.1; 2C_116/2026 vom 15. April 2026 E. 3.3; 2C_765/2022 vom 13. Oktober 2022 E. 3.1, nicht publiziert in: BGE 149 II 6).

7.2. Die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs bildet im Rahmen des Verfahrens auf Anordnung von Haft den Gegenstand einer nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmenden Prognose (Urteile 2C_588/2025 vom 12. November 2025 E. 4.3.1; 2C_136/2023 und 2C_219/2023 vom 12. Juni 2023 E. 3.4.2, mit Hinweisen). Dabei bildet die angeordnete Weg- oder Ausweisung und der Verzicht auf vollzugsaufschiebende Massnahmen materiell aber nicht Gegenstand des Haftverfahrens (vgl. BGE 128 II 193 E. 2.2; 121 II 59 E. 2b; Urteil 2C_300/2026 vom 24. Juni 2026 E. 6.1; 2C_577/2024 vom 15. Januar 2025 E. 4.2). Jedoch können Vollzugshindernisse rechtlicher Art sowie konkrete Anzeichen für eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Einzelfall von jedem aus- oder weggewiesenen Ausländer gegenüber jeder wegweisenden Behörde (BGE 137 II 305 E. 3.2) und praxisgemäss auch im Rahmen eines Entlassungsgesuchs aus der Ausschaffungshaft (Art. 80 Abs. 5 i.V.m. Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG) vorgebracht werden (Urteile 2C_278/2021 vom 27. Juli 2021 E. 3.2.1; 2C_312/2018 vom 11. Mai 2018 E. 4.2.1). Angesichts der kurzen Frist, innert welcher die richterliche Behörde über das Gesuch zu entscheiden hat, setzt eine Überprüfung der Zumutbarkeit, Zulässigkeit und Realisierbarkeit der Aus- oder Wegweisung indessen konkrete und auf den Einzelfall bezogene Vorbringen des Gesuchstellers voraus (Urteile 2C_300/2026 vom 24. Juni 2026 E. 6.2 mit Hinweisen; grundlegend Urteile des EGMR J.K. et al. gegen Schweden vom 23. August 2016 [Nr. 59166/12], § 51; Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008 [Nr. 37201/06], § 129 ff.). Rechtliche Hindernisse für die Durchführung der Wegweisung oder der Ausschaffung können sich u.a. aus konkreten Gefahren für die betroffene ausländische Person im Herkunftsland ergeben, beispielsweise im Falle von Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder bei medizinischer Notlage (vgl. Art. 83 Abs. 4 AIG; vgl. Urteile 2C_300/2026 vom 24. Juni 2026 E. 6.3; 2C_326/2025 vom 6. August 2025 E. 7.1 mit Hinweisen).

7.3. Die Vorinstanz stellt hinsichtlich der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Wesentlichen fest, dass nach den Angaben des Staatssekretariat für Migration SEM derzeit sämtliche Vollzugsstufen in die Demokratische Republik Kongo möglich seien, obwohl das Land von einer Ebola-Epidemie betroffen sei. Weiter sei davon auszugehen, dass das Amt für Migration die Wegweisung nur und erst dann vollziehen werde, wenn die Ebola-Epidemie dies zulasse. Sofern sich abzeichnen solle, dass ein Vollzug für längere Zeit unmöglich sei, sei der Beschwerdeführer aus der Haft zu entlassen (angefochtenes Urteil, E. 2.3).

7.4. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht. Entgegen seinen Ausführungen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung vom Verlauf der epidemiologischen Lage abhängig macht. Dies entspricht dem Grundsatz, wonach die Vollzugsbehörden verpflichtet sind, laufend alle wesentlichen Umstände im Blick zu behalten, die eine Undurchführbarkeit der Wegweisung nach sich ziehen könnten (Urteile 2C_17/2026 vom 10. Februar 2026 E. 4.3.3; 2C_318/2025 vom 11. August 2025 E. 6.3.4; 2C_136/2023 vom 12. Juni 2023 E. 4.4, mit Hinweisen). Zudem betrifft der Ausbruch der Ebola-Epidemie in der Demokratischen Republik Kongo gemäss den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts aus dem jüngsten asylrechtlichen Wiedererwägungsverfahren den Nordosten des Landes und ist regional beschränkt. Der Beschwerdeführer stammt jedoch aus der nicht betroffenen Region Kinshasa (vgl. Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2026). Seine Ausschaffung dorthin ist nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts zumutbar und zulässig, zumal er dort über ein familiäres Beziehungsnetz verfüge und sich während 23 Jahren dort aufgehalten habe (vgl. Wiedererwägungsentscheid des SEM vom 7. Mai 2026). Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese bereits vom Bundesverwaltungsgericht beurteilten Vorbringen in einem wesentlich anderen Licht erscheinen liesse.

7.5. Die Beschwerde ist demnach unbegründet, soweit der Beschwerdeführer den absehbaren Vollzug bestreitet. Inwiefern darüber hinausgehend eine Verletzung von Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK vorliegen könnte, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf (Art. 106 Abs. 2 BGG).

8.

Der Beschwerdeführer rügt ferner eine Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 76 Abs. 4 AIG).

8.1. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt das Beschleunigungsgebot als verletzt, wenn während mehr als zwei Monaten keinerlei Vorkehren mehr im Hinblick auf die Ausschaffung getroffen wurden (Untätigkeit der Behörden), ohne dass die Verzögerung in erster Linie auf das Verhalten ausländischer Behörden oder des Betroffenen selber zurückgeht (BGE 139 I 206 E. 2.1; Urteile 2C_434/2023 vom 28. September 2023 E. 5.3; 2C_586/2022 vom 10. August 2022 E. 3.2.3).

8.2. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 8. August 2026 in Ausschaffungshaft. Entgegen seiner Behauptungen haben die Behörde bereits vor Antritt der Haft konkrete Vollzugshandlungen vorgenommen. Am 27. Juli 2026 beantragte das SEM beim kongolesischen Botschafter ein Laissez-passer für den Beschwerdeführer. Am 4. August 2026 informierte das SEM, dass die Ausstellung eines Laissez-passer durch die Demokratische Republik Kongo in den nächsten Wochen erwartet werde. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots liegt damit nicht vor.

9.

Der Beschwerdeführer kritisiert schliesslich, die Vorinstanz hätte gestützt auf das Verhältnismässigkeitsprinzip eine mildere Massnahme als die Ausschaffungshaft anordnen müssen.

9.1. Das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) gebietet, jeweils im Einzelfall das mildeste noch wirksame Mittel einzusetzen. Die Anordnung und Aufrechterhaltung von Haft setzt in diesem Sinn voraus, dass Alternativen zum Freiheitsentzug nicht in Frage kommen (vgl. Urteile 2C_66/2026 vom 3. März 2026 E. 7.1; 2C_1063/2019 vom 17. Januar 2020 E. 5.1 f., je mit Hinweisen). Dabei bildet das Verhalten der ausländischen Person einen wichtigen Gesichtspunkt. Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich der Wegweisungsvollzug nicht durch mildere Massnahmen - wie die Meldepflicht, die Sicherstellung oder Hinterlegung von Reisedokumenten (Art. 64e AIG) - sicherstellen lässt, erweist sich die Ausschaffungshaft als erforderlich (Urteil 2C_66/2026 vom 3. März 2026 E. 7.1).

9.2. Gegen den Beschwerdeführer wurden bereits zu einem früheren Zeitpunkt mildere Massnahmen verhängt. Am 30. Juni 2025 verfügte das Amt für Migration gegen den Beschwerdeführer eine Eingrenzung auf den Kanton Aargau. Am 7. Mai 2026 ordnete das Amt für Migration gegen ihn eine Ausgrenzung aus dem Stadtgebiet Aarau an. Ab dem 27. Juni 2026 befand er sich zur Verbüssung von Ersatzfreiheitsstrafen im Strafvollzug. Aus den kantonalen Akten geht hervor, dass die Ausgrenzung aus der Stadt Aarau angeordnet wurde, um den Beschwerdeführer an der Fortsetzung seiner dortigen deliktischen Tätigkeit zu hindern, zumal er in der Stadt Aarau wegen Kokainhandels und -konsums und Hehlerei verurteilt wurde (vgl. Verfügung des Amts für Migration vom 8. Mai 2026). Weiter ergibt sich aus den kantonalen Akten, dass der Beschwerdeführer die Ein- oder Ausgrenzungen mehrfach missachtete. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer an eine (weitere) lokale Eingrenzung, Ausgrenzung oder Meldepflicht halten würde. Mit Blick auf den bisherigen Verlauf des Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Schweiz verbleibt als einzige wirksame und damit verhältnismässige Massnahme der Freiheitsentzug.

10.

Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren vor Bundesgericht ist abzuweisen, da die Beschwerde als aussichtslos qualifiziert werden muss (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die umständehalber reduzierten Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, Einzelrichter, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.

Lausanne, 13. Oktober 2026

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Y. Donzallaz

Der Gerichtsschreiber: P. Plattner

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